DGUV Regel 115-003 - Überfallprävention in Kreditinstituten zur Konkretisierung der DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention"

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Abschnitt 5.2 - 5.2 Betreuung von Überfallbetroffenen

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§ 20 Betreuung von Überfallbetroffenen
(1) Der Unternehmer hat im Rahmen seiner Notfallplanung festzulegen, welche Maßnahmen unmittelbar nach einem Überfall zu ergreifen sind. Dazu gehört die angemessene Betreuung der Versicherten, die von einem Überfall betroffen waren.
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Im Rahmen der Notfallplanung sollten folgende Aspekte durch eine zielgerichtete Aufbau- und Ablauforganisation geregelt werden:

  • Notfallplan einschließlich innerbetrieblicher und externer Meldewege,

  • Festlegung von Verantwortlichkeiten

  • Erstbetreuung am Ereignisort

  • Abstimmung mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger

  • Maßnahmen bei Rückkehr der Betroffenen an den Arbeitsplatz

Neben den Maßnahmen zur ersten Hilfe nach DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" ist den betroffenen versicherten Personen eine angemessene psychologische Betreuung anzubieten, um mögliche psychische Schäden zu minimieren.

Es ist sinnvoll, betriebliche Erstbetreuerinnen bzw. Erstbetreuer zu benennen und sie entsprechend zu schulen.

Hinweis:

Weitere Information sind z. B. in der DGUV Information 206-017 "Mit traumatischen Ereignissen im Betrieb umgehen" zu finden.

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§ 20 Betreuung von Überfallbetroffenen
(2) Der Unternehmer hat einen Überfall unverzüglich dem zuständigen Unfallversicherungsträger mitzuteilen.
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Zu diesen Bestimmungen werden hier keine erläuternden Hinweise gegeben.