DGUV Regel 115-003 - Überfallprävention in Kreditinstituten zur Konkretisierung ...

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Abschnitt 5.1 , 5 Sonstige Anforderungen 5.1 Kennzeichnung
Abschnitt 5.1
Überfallprävention in Kreditinstituten zur Konkretisierung der DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention" (DGUV Regel 115-003)
Titel: Überfallprävention in Kreditinstituten zur Konkretisierung der DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention" (DGUV Regel 115-003)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Regel 115-003
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Abschnitt 5.1 – 5 Sonstige Anforderungen
5.1 Kennzeichnung

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   § 19 Kennzeichnung
  Der Unternehmer hat an Kundeneingängen sowie an Arbeitsplätzen in öffentlich zugänglichen Bereichen, an denen Banknoten ausgegeben, angenommen oder verwahrt werden, dauerhaft, deutlich erkennbar sowie leicht verständlich auf zugriffsverhindernde und zeitverzögernde Einrichtungen hinzuweisen.
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Neben der präventiv anreizvermindernden Wirkung sollen die Hinweise die versicherten Personen im Falle eines Überfalls bei der notwendigen Kommunikation mit dem Täter bzw. der Täterin unterstützen. Sie sind vorzugsweise als Piktogramm auszuführen und deutlich erkennbar an Kundeneingängen und an den Kassenarbeitsplätzen bzw. Service-Plätzen anzubringen. Die beweglichen Elemente von Schiebetüren sind als Ort der Anbringung ungeeignet.

Entsprechende Hinweisschilder und Aufkleber:

  • Bargeld automatengesichert

    (Auszahlung nur über den Geldautomat)

    DGUV Information 215-617 und 215-621

  • Bargeld zeitschlossgesichert

    (Mitarbeiter haben keinen Einfluss auf die Sperrzeiten)

    DGUV Information 215-616 und 215-620

  • Bargeld biometrisch gesichert

    (Barauszahlung durch einen Mitarbeiter allein nicht möglich)

    DGUV Information 215-615 und 215-619

  • Kasse zutrittsgesichert

    (Nur autorisierte Personen haben einzeln Zutritt)

    DGUV Information 215-614 und 215-618

sind beim zuständigen Unfallversicherungsträger erhältlich.

Hinweis :

Siehe auch Anhang 2 Hinweisschilder