DGUV Regel 115-003 - Überfallprävention in Kreditinstituten zur Konkretisierung ...

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Abschnitt 1.1 , 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen 1...
Abschnitt 1.1
Überfallprävention in Kreditinstituten zur Konkretisierung der DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention" (DGUV Regel 115-003)
Titel: Überfallprävention in Kreditinstituten zur Konkretisierung der DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention" (DGUV Regel 115-003)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Regel 115-003
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Abschnitt 1.1 – 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
1.1 Geltungsbereich

string string DGUV Vorschrift 25 string
   § 1 Geltungsbereich
  (1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für
   a. Kredit-, Finanzdienstleistungs- und Zahlungsinstitute,
   b. Spielstätten,
   c. Verkaufsstellen sowie
   d. Kassen und Zahlstellen der öffentlichen Hand
   in denen Versicherte
   Umgang mit Bargeld,
   Umgang mit sonstigen Zahlungsmitteln oder
   Zugriff auf Wertsachen
   haben.
string

Diese DGUV Regel ist anzuwenden auf Betriebsstätten von Kredit-, Finanzdienstleistungs- und Zahlungsinstituten sowie Agenturen von Kreditinstituten nach § 25b Kreditwesengesetz (Auslagerung von Aktivitäten und Prozessen auf ein anderes Unternehmen).

Im weiteren Text wird für diese Betriebsstätten bzw. deren Teilbereiche der Begriff Kreditinstitute verwendet.

string string DGUV Vorschrift 25 string
   § 1 Geltungsbereich
  (2) Soweit in den nachfolgenden Paragrafen nicht abweichend bestimmt, richten sich diese sowohl an Unternehmer als auch an Versicherte.
string

Zu dieser Bestimmung werden hier keine erläuternden Hinweise gegeben.