DGUV Regel 115-003 - Überfallprävention in Kreditinstituten zur Konkretisierung der DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention"

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Abschnitt 1.1 - 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
1.1 Geltungsbereich

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§ 1 Geltungsbereich
(1)Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für
a.Kredit-, Finanzdienstleistungs- und Zahlungsinstitute,
b.Spielstätten,
c.Verkaufsstellen sowie
d.Kassen und Zahlstellen der öffentlichen Hand
in denen Versicherte
Umgang mit Bargeld,
Umgang mit sonstigen Zahlungsmitteln oder
Zugriff auf Wertsachen
haben.
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Diese DGUV Regel ist anzuwenden auf Betriebsstätten von Kredit-, Finanzdienstleistungs- und Zahlungsinstituten sowie Agenturen von Kreditinstituten nach § 25b Kreditwesengesetz (Auslagerung von Aktivitäten und Prozessen auf ein anderes Unternehmen).

Im weiteren Text wird für diese Betriebsstätten bzw. deren Teilbereiche der Begriff Kreditinstitute verwendet.

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§ 1 Geltungsbereich
(2) Soweit in den nachfolgenden Paragrafen nicht abweichend bestimmt, richten sich diese sowohl an Unternehmer als auch an Versicherte.
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Zu dieser Bestimmung werden hier keine erläuternden Hinweise gegeben.