
Abschnitt 1.1
Überfallprävention in Kreditinstituten zur Konkretisierung der DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention" (DGUV Regel 115-003)
Überfallprävention in Kreditinstituten zur Konkretisierung der DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention" (DGUV Regel 115-003)
Abschnitt 1.1 – 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
1.1 Geltungsbereich
![]() | ![]() | DGUV Vorschrift 25 | ![]() | |
§ 1 Geltungsbereich | ||||
(1) | Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für | |||
a. | Kredit-, Finanzdienstleistungs- und Zahlungsinstitute, | |||
b. | Spielstätten, | |||
c. | Verkaufsstellen sowie | |||
d. | Kassen und Zahlstellen der öffentlichen Hand | |||
in denen Versicherte | ||||
• | Umgang mit Bargeld, | |||
• | Umgang mit sonstigen Zahlungsmitteln oder | |||
• | Zugriff auf Wertsachen | |||
haben. | ||||
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Diese DGUV Regel ist anzuwenden auf Betriebsstätten von Kredit-, Finanzdienstleistungs- und Zahlungsinstituten sowie Agenturen von Kreditinstituten nach § 25b Kreditwesengesetz (Auslagerung von Aktivitäten und Prozessen auf ein anderes Unternehmen).
Im weiteren Text wird für diese Betriebsstätten bzw. deren Teilbereiche der Begriff Kreditinstitute verwendet.
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§ 1 Geltungsbereich | |||
(2) Soweit in den nachfolgenden Paragrafen nicht abweichend bestimmt, richten sich diese sowohl an Unternehmer als auch an Versicherte. | |||
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Zu dieser Bestimmung werden hier keine erläuternden Hinweise gegeben.