Abschnitt 4.1 - 4 Besondere Bestimmungen für sonstige Zahlungsmittel und Wertsachen
4.1 Sonstige Zahlungsmittel
DGUV Vorschrift 25 | |||
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§ 17 Sonstige Zahlungsmittel | |||
Ergibt sich aus der Beurteilung der Arbeitsbedingungen, dass vom Wert des Bestandes an sonstigen Zahlungsmitteln ein Anreiz zum Überfall ausgeht, gelten beim Umgang mit diesen die Regelungen für den Umgang mit Banknoten entsprechend. | |||
Zu diesen Bestimmungen werden hier keine erläuternden Hinweise gegeben.