DGUV Regel 115-003 - Überfallprävention in Kreditinstituten zur Konkretisierung ...

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Abschnitt 4.1 , 4 Besondere Bestimmungen für sonstige Zahlun...
Abschnitt 4.1
Überfallprävention in Kreditinstituten zur Konkretisierung der DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention" (DGUV Regel 115-003)
Titel: Überfallprävention in Kreditinstituten zur Konkretisierung der DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention" (DGUV Regel 115-003)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Regel 115-003
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Abschnitt 4.1 – 4 Besondere Bestimmungen für sonstige Zahlungsmittel und Wertsachen
4.1 Sonstige Zahlungsmittel

string string DGUV Vorschrift 25 string
   § 17 Sonstige Zahlungsmittel
  Ergibt sich aus der Beurteilung der Arbeitsbedingungen, dass vom Wert des Bestandes an sonstigen Zahlungsmitteln ein Anreiz zum Überfall ausgeht, gelten beim Umgang mit diesen die Regelungen für den Umgang mit Banknoten entsprechend.
string

Zu diesen Bestimmungen werden hier keine erläuternden Hinweise gegeben.