
Abschnitt 3.7
Überfallprävention in Kreditinstituten zur Konkretisierung der DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention" (DGUV Regel 115-003)
Überfallprävention in Kreditinstituten zur Konkretisierung der DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention" (DGUV Regel 115-003)
Abschnitt 3.7 – 3.7 Umgang mit Münzen
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§ 16 Umgang mit Münzen | |||
Ergibt sich aus der Beurteilung der Arbeitsbedingungen, dass vom Wert des Bestandes an Münzen ein Anreiz zum Überfall ausgeht, gelten die Regelungen für den Umgang mit Banknoten entsprechend für den Umgang mit Münzen. | |||
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Zu diesen Bestimmungen werden hier keine erläuternden Hinweise gegeben.