DGUV Regel 115-003 - Überfallprävention in Kreditinstituten zur Konkretisierung ...

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Abschnitt 3.7 , 3.7 Umgang mit Münzen
Abschnitt 3.7
Überfallprävention in Kreditinstituten zur Konkretisierung der DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention" (DGUV Regel 115-003)
Titel: Überfallprävention in Kreditinstituten zur Konkretisierung der DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention" (DGUV Regel 115-003)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Regel 115-003
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Abschnitt 3.7 – 3.7 Umgang mit Münzen

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   § 16 Umgang mit Münzen
  Ergibt sich aus der Beurteilung der Arbeitsbedingungen, dass vom Wert des Bestandes an Münzen ein Anreiz zum Überfall ausgeht, gelten die Regelungen für den Umgang mit Banknoten entsprechend für den Umgang mit Münzen.
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Zu diesen Bestimmungen werden hier keine erläuternden Hinweise gegeben.