DGUV Regel 115-003 - Überfallprävention in Kreditinstituten zur Konkretisierung der DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention"

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Abschnitt 3.6 - 3.6 Transport von Banknoten

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§ 15 Transport von Banknoten
(1) Der Transport von Banknoten muss so gestaltet sein, dass er für Außenstehende in Ablauf, in der Abwicklung und hinsichtlich sonstiger Umstände nicht als solcher erkennbar ist.
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Für Außenstehende nicht erkennbare Transporte von Banknoten liegen dann vor, wenn diese unregelmäßig erfolgen und weder durch Transportbehälter noch durch die Bauart des Fahrzeugs auf den Transport geschlossen werden kann. Dabei tragen die mit dem Transport Beauftragten bürgerliche Kleidung.

Als bürgerliche Kleidung sind alle Kleidungsstücke anzusehen, die keine Dienstkleidung sind und keine Hinweise auf die Firmenzugehörigkeit oder dergleichen geben. Hierzu gehören auch Taschen und Behältnisse, die allgemein üblich sind und keinen Rückschluss auf ihren Inhalt zulassen.

Werden bestellte Banknoten zur Ausgabe außerhalb des Kreditinstituts zur Kundschaft transportiert, hat die Übergabe im nichtöffentlichen Bereich zu erfolgen. Zusätzlich wird das An- und Abmelden der durchführenden Personen in einer betriebsinternen Stelle empfohlen.

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§ 15 Transport von Banknoten
(2) Kann der Transport von Banknoten nur so gestaltet werden, dass er für Außenstehende erkennbar ist, hat der Unternehmer abweichend von Absatz 1 dafür zu sorgen, dass
a.eine geeignete Transportsicherung eingesetzt wird oder
b.die Transportzeit oder der Transportweg unregelmäßig geändert werden. Dabei ist der Transport durch eine zweite Person zu sichern.
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Die Transportsicherungen sind geeignet, wenn versicherten Personen auf ihrer Wegstrecke im öffentlichen Bereich ein Zugriff auf die Werte nicht möglich ist und somit einer Erpressbarkeit weitgehend entgegengewirkt wird oder die zu transportierenden Banknoten nach einem Überfall beispielsweise so verändert werden, dass sie für Täterinnen und Täter unbrauchbar sind oder an Wert verlieren. Die Auslösung der Transportsicherung hat entweder nach einer erzwungenen Übergabe, dem Entreißen des Transportbehältnisses oder bei unbefugtem Zugriff auf das Transportgut automatisch in einem angemessenen Zeitabstand zu erfolgen.

Die Aktivierung und Deaktivierung von technischen Transportsicherungen darf nur in Bereichen erfolgen, die öffentlich nicht zugänglich sind. Die den Transport durchführenden versicherte Personen dürfen die hierfür erforderlichen Hilfsmittel nicht mit sich führen.

DGUV Test-geprüfte Systeme erfüllen diese Anforderungen.

Werden keine geeigneten Transportsicherungen verwendet, sind die Transportzeiten oder -wege unregelmäßig zu ändern. Dabei ist der Transport mit zwei versicherten Personen durchzuführen. Die zweite Person hat die Aufgabe, das Umfeld zu beobachten und verfügt über eine Alarmauslösemöglichkeit, über die jederzeit eine hilfebringende Stelle alarmiert werden kann.

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§ 15 Transport von Banknoten
(3) Setzt der Unternehmer für den Transport von Banknoten Versicherte ein, müssen diese mindestens 18 Jahre alt, geeignet und für diese Aufgabe besonders unterwiesen sein.
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Die versicherten Personen können als geeignet angesehen werden, wenn sie sich sicherheitsbewusst verhalten. Sie sind im Rahmen einer gesonderten Unterweisung für diese Tätigkeit zu schulen, damit sie sich im Falle eines Überfalls deeskalierend verhalten können.