
Überfallprävention in Kreditinstituten zur Konkretisierung der DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention" (DGUV Regel 115-003)
Abschnitt 3.5 – 3.5 Bearbeitung von Banknoten
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§ 14 Bearbeitung von Banknoten | |||
(1) Banknoten dürfen nur von Berechtigten bearbeitet werden. | |||
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Berechtigt sind die in dieser Regel zu § 12 Absatz 3 "Verwahrung von Banknoten" der DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention" genannten versicherten Personen.
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§ 14 Bearbeitung von Banknoten | |||
(2) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass Bereiche, in denen Banknoten bearbeitet werden, nicht öffentlich zugänglich sind und über einen ausreichenden Widerstand gegen unberechtigtes Eindringen verfügen. | |||
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Die Forderung ist erfüllt, wenn die Bearbeitung in Sicherheitsbereichen erfolgt.
Eine nicht dauerhafte, nicht erkennbare Bearbeitung von Banknoten kann auch in einem separaten, nicht einsehbaren Raum erfolgen. Der Raum ist gegen unberechtigtes Eindringen durch Verschließen zu sichern. Eine ständige Bearbeitung sollte hier nicht stattfinden. Die Bearbeitung sollte so kurz wie möglich sein.
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§ 14 Bearbeitung von Banknoten | |||
(3) Die Bearbeitung von Banknoten darf von öffentlich zugänglichen Bereichen aus nicht erkennbar sein. | |||
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Erfolgt die Bearbeitung in abgetrennten Bereichen, ist dafür zu sorgen, dass Türen und Fenster blickdicht sind, so dass dauerhaft eine Erkennbarkeit der Bearbeitung von Banknoten von öffentlichen Bereichen aus nicht möglich ist.
Bei durchsichtigen Fenstern oder Fensterfronten sind zusätzliche Sichtschutzvorrichtungen vorzusehen und wirksam einzusetzen, beispielsweise:
Sichtblenden
Folierungen
Reklameträger
entsprechend eingestellte Lamellenvorhänge
blickdichte Gardinen oder Vorhänge
Die Wirksamkeit darf nicht durch die Innenraumbeleuchtung oder durch Gegenlicht aufgehoben werden.
Neben einer visuellen ist auch die akustische Erkennbarkeit möglichst zu verhindern.
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§ 14 Bearbeitung von Banknoten | |||
(4) Abweichend von Absatz 2 und 3 können auch an anderen Arbeitsplätzen Banknoten bearbeitet werden, wenn dies unregelmäßig und kurzzeitig erfolgt. | |||
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In Kreditinstituten sollte grundsätzlich keine Bearbeitung von Banknoten an Arbeitsplätzen in öffentlich zugänglichen Bereichen erfolgen.
Als andere Arbeitsplätze eignen sich separate, nicht einsehbare Räume. Diese Räume sollten beispielsweise mit einem Außenknauf an der Tür gesichert sein.