DGUV Regel 115-003 - Überfallprävention in Kreditinstituten zur Konkretisierung der DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention"

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Abschnitt 3.3 - 3.3 Verwahrung von Banknoten

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§ 12 Verwahrung von Banknoten
(1) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass alle Banknotenbestände verwahrt werden.
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Banknotenbestände sind dann verwahrt, wenn sie gegen unberechtigten Zugriff in geeigneten Wertbehältnissen gesichert sind. Es sei denn, sie werden nach § 12 Absatz 4 DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention" gesichert.

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§ 12 Verwahrung von Banknoten
(2) Wertbehältnisse zur Verwahrung von Banknoten müssen einen ausreichenden Widerstand gegen Aufbruch bieten und gegen einfache Wegnahme gesichert sein.
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Ein ausreichender Widerstand gegen Aufbruch ist dann gegeben, wenn die Dauer eines Angriffs mit einfachen Werkzeugen bis zum Zugriff auf den Inhalt vergleichbar mit der erforderlichen Zeitverzögerung gemäß den Vorgaben zu § 12 (3) der DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention" ist.

Eine Sicherung gegen Wegnahme wird durch eine entsprechende Verankerung in Wand- oder Bodenelementen, durch den festen Einbau in Möbel oder das Gewicht des Wertbehältnisses realisiert. Bei der Verankerung und Befestigung ist darauf zu achten, dass diese nicht einfach gelöst werden kann.

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§ 12 Verwahrung von Banknoten
(3) Der Zugriff auf verwahrte Banknotenbestände muss für Berechtigte, die regelmäßig in der Betriebsstätte anwesend sind, zeitverzögert sein. Die Zeitverzögerungen dürfen nur von dazu Berechtigten verändert werden können.
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Werden Banknoten ausschließlich nach § 10 Absatz 1 "Ausgabe von Banknoten" der DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention" ausgegeben, so dürfen die regelmäßig anwesenden versicherten Personen keinen Zugriff auf verwahrte Banknotenbestände haben. Sie sind im Sinne des § 12 Absatz 3 der DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention" keine Berechtigten.

Entsprechend des gewählten Sicherungskonzepts auf Basis dieser Regel zu § 10 Absatz 2 "Ausgabe von Banknoten" der DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention" und unter Beachtung der Anlage 1 sind versicherte Personen berechtigt, wenn:

  • mindestens zwei Personen in der Betriebsstätte anwesend sind und der Zugriff auf verwahrte Banknoten über die Identifikation durch biometrische Merkmale erfolgt oder

  • mindestens zwei versicherte Personen in der Betriebsstätte ständig anwesend sind und Blickkontakt haben oder

  • sie sich ständig in Sicherheitsbereichen, zum Beispiel Cash Center oder Hauptkasse, aufhalten oder

  • sie sich regelmäßig im öffentlich zugänglichen Bereich aufhalten und der Zugriff auf verwahrte Banknoten in einem Sicherheitsbereich, zum Beispiel Kassenarbeitsplatz, erfolgt und dieser Bereich ausschließlich über eine biometrisch gesteuerte Personenvereinzelungsschleuse erreichbar ist oder

  • sie sich regelmäßig in einer anderen Betriebsstätte aufhalten und das Öffnungsmittel für das Wertbehältnis, in welchem die Banknoten verwahrt sind, mitbringen.

Die Forderung nach Zeitverzögerung ist erfüllt, wenn sie bis zum Zugriff auf die Banknoten grundsätzlich mindestens 5 Minuten beträgt.

Für nicht regelmäßig in der Betriebsstätte anwesende berechtigte Personen darf z. B. für kurzzeitige Service-, Kontroll- oder Versorgungsaufgaben, ein Zugriff auf Banknoten ohne Zeitverzögerung erfolgen.

Berechtigt zur Änderung von Zeitverzögerungen sind Personen, die vom Unternehmen dazu beauftragt sind. Es ist technisch oder organisatorisch sicherzustellen, dass eine Änderung nicht vor Ablauf der eingestellten Zeitverzögerung wirksam wird.

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§ 12 Verwahrung von Banknoten
(4) Abweichend von Absatz 1 dürfen Banknoten griffbereit gehalten werden, wenn diese durch geeignete technische oder bauliche Einrichtungen gesichert und geeignete organisatorische Maßnahmen getroffen sind.
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Griffbereit dürfen Banknoten nur in nichtöffentlich zugänglich abgetrennten Bereichen entsprechend des gewählten Sicherungskonzepts nach § 10 Absatz 2 "Ausgabe von Banknoten" der DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention" vorgehalten werden.

Die geeigneten technisch oder baulichen Einrichtungen und die zusätzlichen organisatorischen Maßnahmen sind in Anlage 1 unter C und D aufgeführt.