DGUV Regel 115-003 - Überfallprävention in Kreditinstituten zur Konkretisierung der DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention"

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Abschnitt 3.2 - 3.2 Annahme von Banknoten

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§ 11 Annahme von Banknoten
(1) Von Versicherten angenommene Banknoten sind unverzüglich vor dem Zugriff Unberechtigter zu sichern.
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Ein unverzügliches Sichern von Banknoten ist dann gegeben, wenn die angenommenen Banknoten ohne schuldhaftes Verzögern in die zur Verfügung gestellten Einrichtungen nach § 11 Absatz 2 der DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention" gegeben werden.

Unberechtigte sind beispielsweise Kundinnen und Kunden sowie Liefernde oder Dienstleistende, die sich in der Betriebsstätte aufhalten.

Die Annahme von größeren Mengen an Banknoten sollte diskret erfolgen.

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§ 11 Annahme von Banknoten
(2) Der Unternehmer hat zur Sicherung angenommener Banknoten geeignete Einrichtungen zur Verfügung zu stellen.
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Zur Sicherung angenommener Banknoten geeignete Einrichtungen sind in Abhängigkeit des gewählten Sicherungskonzepts nach § 10 "Ausgabe von Banknoten" der DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention" unter Beachtung der Anlage 1 zum Beispiel:

  • Depositsystem/ Abwurfbehältnis,

  • Zeitverschlussbehältnis mit Abwurfeinheit,

  • Banknotenautomat mit Abwurfeinheit,

  • Banknotenautomat mit Einzahlfunktion oder

  • Kassentrog bzw. Kassenlade.

Bei der Auswahl geeigneter Wertbehältnisse sind die Vorgaben der Absätze (2) und (3) des § 12 "Verwahrung von Banknoten" der DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention" zu beachten.