
Überfallprävention in Kreditinstituten zur Konkretisierung der DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention" (DGUV Regel 115-003)
Abschnitt 3.1 – 3 Umgang mit Bargeld
3.1 Ausgabe von Banknoten
![]() | ![]() | DGUV Vorschrift 25 | ![]() |
§ 10 Ausgabe von Banknoten | |||
(1) Der Unternehmer hat die Ausgabe von Banknoten so zu gestalten, dass diese ohne Mitwirkung von Versicherten über automatisierte Systeme erfolgt. | |||
![]() |
Diese Forderung ist erfüllt, wenn Betriebsstätten von Kreditinstituten mit einem von der Kundschaft bedienten Banknotenautomaten ausgestattet sind. Die Ausgabe von Banknoten darf hier nur über ein von der Kundschaft mitgebrachtes persönliches Sicherheitsmerkmal ausgelöst werden. Sicherheitsmerkmale im Sinne der DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention" sind zum Beispiel Debit-, Kreditkarten, PIN oder biometrische Merkmale.
Die Ausgabe von Banknoten ohne Mitwirkung von versicherten Personen bedeutet, dass die üblicherweise in der Betriebsstätte tätigen anwesenden versicherten Personen keine Möglichkeit zur Auslösung einer Auszahlung und somit keinen Zugriff auf Banknoten haben dürfen.
Die Anpassung von Ausgabelimits oder Stückelung ist keine Mitwirkung im Sinne der DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention".
Dabei sind die in Anlage 1 unter A aufgeführten baulich-technischen und organisatorischen Bedingungen zu beachten.
![]() | ![]() | DGUV Vorschrift 25 | ![]() |
§ 10 Ausgabe von Banknoten | |||
(2) Abweichend von Absatz 1 können Banknoten durch Versicherte ausgegeben werden, wenn diese bereitgehaltenen Banknotenbestände durch geeignete technische oder bauliche Einrichtungen gesichert sind. Zusätzlich hat der Unternehmer geeignete organisatorische Schutzmaßnahmen vorzusehen. | |||
![]() |
Banknoten dürfen durch versicherte Personen ausgegeben werden, wenn mindestens eines der in Anlage 1 unter B bis D aufgeführten Sicherungskonzepte mit seinen technischen oder baulichen und organisatorischen Bedingungen eingehalten wird.