DGUV Regel 115-003 - Überfallprävention in Kreditinstituten zur Konkretisierung der DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention"

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Abschnitt 2.7 - 2.7 Unterweisung

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§ 9 Unterweisung
(1) Der Unternehmer hat die Versicherten, die Umgang mit Banknoten haben oder von einem Überfall betroffen sein können, auf Grundlage der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und unter Berücksichtigung der Betriebsanweisungen nach § 8 Absatz 1 vor Aufnahme der Tätigkeit und mindestens halbjährlich sowie bei Bedarf zu unterweisen.
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Die Unterweisung zielt darauf, dass die versicherten Personen die vorgesehenen Maßnahmen, beschrieben in den Betriebsanweisungen, kennen und anwenden können. Damit versicherte Personen Sicherheits- und Gesundheitsgefährdungen erkennen und entsprechend handeln können, müssen sie auf ihre individuelle Arbeits- und Tätigkeitssituation zugeschnittene Informationen, Erläuterungen und Anweisungen in Form einer Unterweisung erhalten.

Ein ausschließliches Selbststudium der versicherten Personen, z. B. mittels elektronischer Medien, ist zur Unterweisung nicht ausreichend. Die Unterweisung hat die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen und kann durch praktische Übungen, zum Beispiel durch Auslösen von Alarmeinrichtungen, ergänzt werden. Dabei können sicherheitsrelevante Tätigkeiten und Handlungsabläufe sowie deeskalierende Maßnahmen trainiert werden. Es wird nicht empfohlen, die komplette Überfallsituation nachzustellen, weil ein zu realistisches Szenario belastend auf die versicherten Personen einwirken könnte.

Die Unterweisung der versicherten Personen hat vor Aufnahme der Tätigkeit und bei einem Wechsel der Betriebsstätte vor Ort zu erfolgen. Sie ist auf Grundlage der Betriebsanweisungen zur Überfallprävention mindestens halbjährlich zu wiederholen.

Für versicherte Personen mit ständig wechselnder Einsatzstätte kann die Unterweisung zur Überfallprävention separat erfolgen. Bei erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit in einer Betriebsstätte ist die versicherte Person über die betriebsstättenspezifischen Sicherheitseinrichtungen zu informieren. Bei wiederholter Aufnahme der Tätigkeit ist die Aktualität der Informationen zu prüfen.

Weiterer Bedarf zur Unterweisung besteht z. B.:

  • bei Zuweisung einer anderen Tätigkeit,

  • bei Veränderungen im Aufgabenbereich,

  • bei Veränderungen in den Arbeitsabläufen,

  • nach Einführung neuer Arbeitsmittel oder neuer Technologien,

  • bei neuen Erkenntnissen nach der Überarbeitung der Gefährdungsbeurteilung,

  • nach Überfällen, Einbrüchen oder Bedrohungssituationen,

  • nach Unfällen, Beinaheunfällen und sonstigen Schadensereignissen.

Wichtige Unterweisungsinhalte zur Überfallprävention sind z. B.:

  • Verhaltensregeln für das Betreten und Verlassen der Bereiche, in denen versicherte Personen Umgang mit Banknoten haben,

  • Funktionsweise der einzelnen Sicherungsmaßnahmen,

  • Besonderheiten einzelner Arbeitsplätze,

  • Sensibilisierung für einen sicheren Umgang mit Banknoten,

  • Vorgehensweise zum Umgang mit Mängeln und Störungen,

  • Sensibilisierung zum Verhalten bei Überfällen (Deeskalation),

  • Informationen zu den Interventionsmaßnahmen der Polizei und anderer hilfebringender Stellen,

  • Betreuung Überfallbetroffener,

  • Hilfeleistungen des zuständigen Unfallversicherungsträgers nach Überfällen.

Grundlage für die Unterweisungsinhalte bilden die Betriebsanweisungen nach § 8 der DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention".

Die Pflicht zur Unterweisung kann auf einen oder mehrere zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich übertragen werden. Die Kontrollverantwortung über die sachgerechte Durchführung der Unterweisung liegt bei der Unternehmerin bzw. bei dem Unternehmer.

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§ 9 Unterweisung
(2) Der Unternehmer hat die Unterweisung zu dokumentieren.
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Die Dokumentation sollte alle notwendigen Angaben, wie Betriebsstätte, Anlass der Unterweisung, Datum und Inhalt der Unterweisung, Namen der versicherten Person und der unterweisenden Person enthalten.

Der Nachweis kann z. B. in Form des im Anhang 1 befindlichen Musters erfolgen.