DGUV Regel 115-003 - Überfallprävention in Kreditinstituten zur Konkretisierung ...

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Abschnitt 2.6 , 2.6 Betriebsanweisungen
Abschnitt 2.6
Überfallprävention in Kreditinstituten zur Konkretisierung der DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention" (DGUV Regel 115-003)
Titel: Überfallprävention in Kreditinstituten zur Konkretisierung der DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention" (DGUV Regel 115-003)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Regel 115-003
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Abschnitt 2.6 – 2.6 Betriebsanweisungen

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   § 8 Betriebsanweisungen
  (1) Der Unternehmer hat auf Grundlage der Beurteilung der Arbeitsbedingungen in Betriebsanweisungen
  a. den Umgang mit Banknoten,
  b. den Umgang mit Mängeln und Störungen an Sicherheitseinrichtungen sowie
  c. das Verhalten der Versicherten bei Überfällen
  schriftlich festzulegen und den Versicherten in geeigneter Weise zur Verfügung zu stellen.
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Grundlage für die Betriebsanweisungen ist insbesondere die Beurteilung der Arbeitsbedingungen und die daraus abgeleiteten Maßnahmen.

Betriebsanweisungen müssen die konkreten örtlichen Gegebenheiten berücksichtigen und tätigkeits- oder arbeitsplatzbezogen sein.

Betriebsanweisungen müssen so konkret abgefasst sein, dass sie von versicherten Personen in praktisches Verhalten oder Handeln umgesetzt werden können. Sie müssen ihnen an den Arbeitsplätzen, an denen sie Umgang mit Banknoten haben, zugänglich sein. Sie sollten jedoch vor unberechtigter Einsichtnahme geschützt werden.

In Betriebsanweisungen sollten mindestens folgende Inhalte geregelt werden:

  1. 1.

    das Betreten und Verlassen der Betriebsstätte

  2. 2.

    der Umgang mit Banknoten, deren

    • Ausgabe

    • Annahme

    • Verwahrung

    • Bearbeitung

    • Transport

    • Versorgung von Banknotenautomaten

  3. 3.

    der Umgang mit Sicherheitseinrichtungen

  4. 4.

    das Verhalten versicherter Personen

    • vor, während und nach einem Überfall

    • in Notfällen (z. B. notwendige Gebäuderäumung)

  5. 5.

    der Umgang mit Mängeln und Störungen

    • zu Verhalten bei Ausfall von Sicherheitseinrichtungen

    • zu Verhalten bei Ausfall von Versorgungsmedien, wie Strom oder Kommunikationseinrichtungen

string string DGUV Vorschrift 25 string
   § 8 Betriebsanweisungen
  (2) Versicherte haben die Betriebsanweisungen nach Absatz 1 zu befolgen und Sicherheitseinrichtungen bestimmungsgemäß zu benutzen.
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Das sicherheitsgerechte Verhalten sowie die bestimmungsgemäße Nutzung der Sicherheitseinrichtungen vermindern den Anreiz zu Überfällen.