DGUV Regel 108-010 - Überfallprävention in Verkaufsstellen zur Konkretisierung der DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention"

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Abschnitt 2.4 - 2.4 Alarmierung

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§ 6 Alarmierung
(1) Der Unternehmer hat den Versicherten, die Umgang mit Banknoten haben, für ihre Tätigkeit geeignete Alarmierungsmöglichkeiten, mindestens ein Telefon, zur Verfügung zu stellen, über die sie eine hilfebringende Stelle unmittelbar erreichen können.
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Versicherte, die am Arbeitsplatz Umgang mit Banknoten haben, müssen in unmittelbarer Nähe dieses Arbeitsplatzes die Möglichkeit haben, eine Alarmierung bzw. Überfallmeldung tätigen zu können. Hierzu zählen insbesondere Kassenzonen im Verkaufsraum und Kassenbüros.

Die Installation von zusätzlichen Alarmierungsmöglichkeiten in geeigneten Nebenräumen, z. B. Lager oder Pausenraum, wird empfohlen.

Eine geeignete Alarmierungsmöglichkeit ist z. B. ein Alarmauslöser einer Überfallmeldeanlage.

Wenn eine Überfallmeldeanlage vorhanden ist, muss der Alarm direkt zu einer hilfebringenden Stelle übertragen werden. Hilfebringende Stellen sind beispielsweise ständig besetzte Notruf- und Serviceleitstellen oder die Leitstellen der Polizei.

Die Alarmierung hat grundsätzlich still zu erfolgen. Durch die Alarmauslösung sollen Versicherte oder Dritte nicht in Gefahr gebracht werden. Die Alarmauslösung darf zu keiner weiteren Eskalation führen.

Zur Auslösung einer stillen Alarmierung kann z. B.

  • ein verdeckter Alarmtaster oder

  • eine Codetastatur an einer Tür oder Kasse

verwendet werden.

Bei Alarmierung per Telefon ist die zur Alarmierung notwendige Nummer

  • bei Nutzung von Mobiltelefonen mittels programmierter Notrufnummer (Zieltaste),

  • bei Nutzung von Festnetztelefonen am Gerät oder in der Nähe des Gerätes

bekannt zu machen.

Bei Geldtransporten ist den Versicherten ebenfalls eine Alarmierungsmöglichkeit zur Verfügung zu stellen, z. B.:

  • Mobiltelefone mit programmierter Notrufnummer (Zieltaste)

  • mobile Notrufsysteme mit oder ohne Ortungsmöglichkeit.

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§ 6 Alarmierung
(2) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass die hilfebringende Stelle bei einem Überfall unverzüglich angemessen reagieren und sachgerechte Hilfemaßnahmen einleiten kann.
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Die Entgegennahme der Alarmierung extern durch z. B. ein Sicherheitsunternehmen ist durch eine schriftliche Vereinbarung zu regeln. Diese enthält auch vorher festgelegte Maßnahmen, die im Falle einer Entgegennahme einer Alarmierung zu ergreifen sind.

Die Entgegennahme der Alarmierung intern durch z. B. einen Versicherten in der Verkaufsstelle einer anderen Abteilung ist durch einen Alarmplan zu regeln. Dieser enthält auch vorher festgelegte Maßnahmen, die im Falle einer Entgegennahme einer Alarmierung zu ergreifen sind.

Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat regelmäßig zu überprüfen, ob die im Alarmfall vorgesehenen Maßnahmen noch ausreichend sind und durchgeführt werden können.