DGUV Regel 108-010 - Überfallprävention in Verkaufsstellen zur Konkretisierung der DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention"

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Abschnitt 2.3 - 2.3 Gestaltung der Betriebsstätte

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§ 5 Gestaltung der Betriebsstätte
(1) Der Unternehmer hat die Betriebstätte so zu gestalten, dass der Anreiz zu Überfällen nachhaltig verringert wird.
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Gestaltungsgrundsätze für ein geringeres Überfallrisiko sind z. B.

  • von Kundinnen und Kunden benutzte Ein- und Ausgänge sind vom Kassenbereich oder einem anderen ständig besetzten Arbeitsplatz aus einsehbar, entweder persönlich oder über den Einsatz einer optischen Raumüberwachung. Beim Einsatz von Überwachungskameras sind die geltenden Datenschutzbestimmungen zu beachten.

  • für die Kundin oder den Kunden ist im Eingangsbereich das eigene Echtzeit-Bild der Überwachungskamera sichtbar. Beim Einsatz von Überwachungskameras sind die geltenden Datenschutzbestimmungen zu beachten.

  • der Außenbereich ist ausreichend hell ausgeleuchtet und nach Ladenschluss ausreichend lange ausgeleuchtet, bis Versicherte das Betriebsgelände verlassen haben. Bewährt hat sich eine automatische oder von innen schaltbare Außenbeleuchtung. Ausreichend hell ist z. B.

    • für Tankstellen eine Mindestbeleuchtungsstärke von 100 Lux,

    • für den Bereich zwischen Ausgang Verkaufsstelle und Parkplatz für Versicherte eine Mindestbeleuchtungsstärke von 50 Lux.

  • Der Sichtbereich von der Verkaufsstelle nach außen ist nicht durch Hecken, Buschwerk, Zäune, Mauern u. a. eingeschränkt.

Gestaltungsgrundsätze für Türen, die vom Werttransportunternehmen oder Versicherten als Ein- oder Ausgang benutzt werden, insbesondere Türen zu gesicherten Bereichen, ausgenommen Ein- oder Ausgänge für Kundinnen und Kunden sind z. B.:

  • Unmittelbar selbstschließende Türen. Bewährt haben sich auch automatische Türschließer in Verbindung mit einem selbstverriegelnden Türschloss mit Panikfunktion.

  • Öffnung von außen nur durch Schlüssel oder andere Öffnungsmechanismen wie z. B. Codetastatur mit Einmalcode, Chipkarten, Transponder.

  • Durchblick von innen nach außen ermöglichen und den Einblick von außen nach innen verhindern.

  • Einsatz einer Videokamera oder eines Weitwinkelspions zur Überwachung des Bereichs vor der Tür. Beim Einsatz von Überwachungskameras sind die geltenden Datenschutzbestimmungen zu beachten.

Es sollten gesicherte Bereiche zur Bearbeitung bzw. zur Verwahrung von Banknoten eingerichtet werden. Gesicherte Bereiche sind so zu gestalten, dass sie über einen ausreichenden Schutz gegen gewaltsames Eindringen und gegen Einblick von außen verfügen.

Ein ausreichender Schutz gegen gewaltsames Eindringen ist gegeben, wenn der mechanische Widerstand aller Bauelemente, wie z. B. Wände, Fenster und Türen, mindestens vergleichbar der Widerstandsklasse RC3 nach DIN EN 1627:2011-09 "Türen, Fenster, Vorhangfassaden, Gitterelemente und Abschlüsse - Einbruchhemmung - Anforderungen und Klassifizierung" ist. Der mechanische Widerstand bewirkt, dass ein versuchtes Eindringen von anderen bemerkt werden kann. Dies ist zusätzlich anreizreduzierend.

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§ 5 Gestaltung der Betriebsstätte
(2) Der Unternehmer hat die Arbeitsplätze, an denen Versicherte Banknoten annehmen oder ausgeben so zu gestalten, dass Täter von Versicherten frühzeitig wahrgenommen werden können.
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Der Kassenbereich ist übersichtlich zu gestalten.

Dies wird erreicht, indem z. B. Sichtkontakt zu den benachbarten Kassenplätzen möglich ist oder die Kundinnen und Kunden bereits vor dem Bereich der Kassenzone gesehen werden. Dies gilt sowohl für den Fall, dass sich Personen vom Verkaufsraum der Kassenzone nähern, als auch für den Fall, dass sich Personen von der Seite des Eingangs- bzw. Ausgangs für Kundinnen und Kunden der Kassenzone nähern.

Die Einsehbarkeit kann z. B. durch technische Maßnahmen, wie z. B. Spiegel, verbessert werden.

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§ 5 Gestaltung der Betriebsstätte
(3) Der Unternehmer hat die Betriebsstätte so zu gestalten, dass die Einsichtnahme auf Banknotenbestände durch Unberechtigte weitestgehend verhindert wird.
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Dies gilt für Banknotenbestände in der geöffneten Kassenlade, im geöffneten Wertbehältnis und bei der Geldbearbeitung.

Die Einsichtnahme an der Kasse kann z. B. durch die Anordnung der Geldlade im Kassenbereich in einer für Unberechtigte nicht oder nur schwer einsehbaren Position verhindert werden.

Die Einsichtnahme in Wertbehältnisse kann z. B. durch Aufstellung der Wertbehältnisse in einem zum Verkaufsraum abgetrennten Raum verhindert werden.

Die Einsichtnahme bei der Geldbearbeitung kann durch Maßnahmen nach den Vorgaben dieser DGUV Regel zum § 14 der DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention" verhindert werden.

Unberechtigte sind im Allgemeinen Dritte, z. B. Kundinnen und Kunden, die sich in der Betriebsstätte aufhalten.