DGUV Regel 108-010 - Überfallprävention in Verkaufsstellen zur Konkretisierung der DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention"

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 2.2 - 2.2 Beurteilung der Arbeitsbedingungen zur Prävention von Überfällen

g_bu_1616_as_4.jpgg_bu_1616_as_2.jpgDGUV Vorschrift 25g_bu_1616_as_8.jpg
§ 4 Beurteilung der Arbeitsbedingungen zur Prävention von Überfällen
Haben Versicherte Umgang mit Bargeld oder sonstigen Zahlungsmitteln oder Zugriff auf Wertsachen, hat der Unternehmer in seiner Beurteilung der Arbeitsbedingungen insbesondere die Gefährdung durch einen Überfall zu berücksichtigen.
g_bu_1616_as_9.jpg

In einer Verkaufsstelle sind neben dem Umgang mit Bargeld immer auch der Umgang mit sonstigen Zahlungsmitteln oder der Wert und die Art der angebotenen Waren in der Beurteilung der Arbeitsbedingungen (Gefährdungsbeurteilung) zu berücksichtigen.

Auch die allgemeine Sicherheitslage am Standort der Verkaufsstelle ist zu berücksichtigen. Dabei ist es hilfreich, Informationen der örtlichen Polizeibehörden einzuholen.

Bei der Gefährdungsbeurteilung sind bauliche, technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz von Leben und Gesundheit der Versicherten vor den Risiken durch Überfälle abzuleiten.

Dabei sind bauliche/technische Maßnahmen vorrangig vor organisatorischen und vor persönlichen Maßnahmen zu ergreifen.

Bei der Auswahl der Maßnahmen zum Schutz von Leben und Gesundheit der Versicherten vor den Risiken durch Überfälle gelten folgende Grundsätze:

  • Versicherte sollten möglichst keinen Zugriff auf Banknoten haben,

  • die Einsicht auf Banknoten sollte weitgehend verhindert sein,

  • Einzelarbeit sollte vermieden werden,

  • es sollte interne, gesicherte Bereiche in der Betriebsstätte geben und

  • ein Einblick von außen in die Betriebsstätte sollte möglich sein.

Bei Veränderungen der Arbeitsplatzbedingungen sowie nach einem Überfall oder einem versuchten Überfall hat die Unternehmerin oder der Unternehmer die Gefährdungsbeurteilung zu überprüfen und ggf. anzupassen.

Hinweis: Bei vergleichbaren Arbeitsabläufen und Gefährdungen kann unter Berücksichtigung der jeweiligen örtlichen Gegebenheiten für mehrere Betriebsstätten eine gemeinsame Dokumentation erfolgen. In den jeweiligen Betriebsstätten muss die Dokumentation einsehbar sein.