Abschnitt 5.1 - 5 Sonstige Anforderungen
5.1 Kennzeichnung
DGUV Vorschrift 25 | |||
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§ 19 Kennzeichnung | |||
Der Unternehmer hat an Kundeneingängen sowie an Arbeitsplätzen in öffentlich zugänglichen Bereichen, an denen Banknoten ausgegeben, angenommen oder verwahrt werden, dauerhaft, deutlich erkennbar sowie leicht verständlich auf zugriffsverhindernde und zeitverzögernde Einrichtungen hinzuweisen. | |||
An Ein- und Ausgängen für Kundinnen und Kunden und dort, wo Versicherte Umgang mit Bargeld haben, müssen Hinweise auf vorhandene Sicherheitseinrichtungen vorhanden sein. Z. B.:
Bargeld zeitschlossgesichert, DGUV Information 215-616 "Aufkleber groß - Bargeld zeitschlossgesichert" oder DGUV Information 215-620 "Aufkleber klein - Bargeld zeitschlossgesichert"
Das Personal hat keinen Zugriff auf Bargeld
Überfall zwecklos - Bargeldbestand wird regelmäßig abgeschöpft
Diese sind vorzugsweise als Piktogramm auszuführen. Alternativ kann der Hinweis auf vorhandene Sicherheitseinrichtungen als kurzer, ggf. mehrsprachiger Text ausgeführt sein.