DGUV Regel 108-010 - Überfallprävention in Verkaufsstellen zur Konkretisierung der DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention"

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Abschnitt 3.5 - 3.5 Bearbeitung von Banknoten

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§ 14 Bearbeitung von Banknoten
(1) Banknoten dürfen nur von Berechtigten bearbeitet werden.
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Wer berechtigt ist, ist in Abhängigkeit des Sicherungskonzeptes aus den Inhalten dieser DGUV Regel zu § 10 und § 11 der DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention" durch die Unternehmerin oder den Unternehmer festzulegen.

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§ 14 Bearbeitung von Banknoten
(2) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass Bereiche, in denen Banknoten bearbeitet werden, nicht öffentlich zugänglich sind und über einen ausreichenden Widerstand gegen unberechtigtes Eindringen verfügen.
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Dies ist gegeben, wenn die Bearbeitung von Banknoten in einem Raum erfolgt, der mindestens mit abschließbarer Tür oder einem Knauf von außen versehen ist.

Ausreichender Widerstand gegen unberechtigtes Eindringen ist erfüllt, wenn die Vorgaben dieser DGUV Regel zu § 5 der DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention" erfüllt sind.

Muss der Raum während der Bearbeitung von Banknoten auch von anderen Versicherten betreten werden, ist zu gewährleisten, dass nur berechtigte Personen Zutritt erhalten bzw. die Identität von Personen vor dem Eintreten erkannt werden kann, z. B. durch:

  • Biometrisch gesteuerte Personenvereinzelungsschleusen,

  • einen Türspion in der Tür

  • eine Kamera für den Bereich unmittelbar vor der Tür.

Die Bearbeitung von Banknoten darf im Verkaufsraum nur außerhalb der Öffnungszeiten stattfinden, wenn die Ladentüren verschlossen sind.

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§ 14 Bearbeitung von Banknoten
(3) Die Bearbeitung darf von öffentlich zugänglichen Bereichen aus nicht erkennbar sein.
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Dies ist gegeben, wenn bei Glastüren oder Fenstern Sichtschutz oder eine andere Art der Abschirmung verwendet wird.

Auch die geplante Bearbeitung darf von öffentlich zugänglichen Bereichen aus durch Kundinnen und Kunden nicht erkennbar sein, d. h. es dürfen keine Gespräche der Versicherten von Kundinnen und Kunden über die Bearbeitung von Banknoten mitgehört werden können.

Hinweis: Das Abschöpfen durch Berechtigte, wie in den Vorgaben dieser DGUV Regel zu § 12 der DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention" beschrieben, ist keine Bearbeitung und ist jederzeit zulässig.

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§ 14 Bearbeitung von Banknoten
(4) Abweichend von Absatz 2 und 3 können auch an anderen Arbeitsplätzen Banknoten bearbeitet werden, wenn dies unregelmäßig und kurzzeitig erfolgt.
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Die Bearbeitung von Banknoten während der Öffnungszeiten im Verkaufsraum darf durchgeführt werden, wenn sie durch Außenstehende nicht erkennbar und nicht vorhersehbar ist, d. h. nicht zu festen Schichtwechselzeiten und nicht an der Kasse.

Kurzzeitig bedeutet so kurz wie möglich, maximal 10 Minuten.