DGUV Regel 108-010 - Überfallprävention in Verkaufsstellen zur Konkretisierung der DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention"

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Abschnitt 3.4 - 3.4 Versorgung von Automaten mit Banknoten

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§ 13 Versorgung von Automaten mit Banknoten
(1) Die Versorgung von Automaten mit Banknoten durch Berechtigte ist so zu gestalten, dass sie in nicht öffentlich zugänglichen Bereichen erfolgt. Der Einblick in diesen Versorgungsbereich ist weitestgehend zu verhindern.
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Die Versorgung von automatisierten Bezahlsystemen, Bezahlautomaten oder geschlossenen Kassensystemen sollte außerhalb der Ladenöffnungszeiten durchgeführt werden. Wer berechtigt ist, ist in Abhängigkeit des Sicherungskonzeptes aus den Inhalten dieser DGUV Regel zu § 10 und § 11 der DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention" durch die Unternehmerin oder den Unternehmer festzulegen.

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§ 13 Versorgung von Automaten mit Banknoten
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 können Automaten mit Banknoten in öffentlich zugänglichen Bereichen durch Berechtigte versorgt werden, wenn der Unternehmer dafür geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen getroffen hat.
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Die Versorgung von automatisierten Bezahlsystemen, Bezahlautomaten oder geschlossenen Kassensystemen während der Ladenöffnungszeiten sollte unregelmäßig oder durch ein Werttransportunternehmen durchgeführt werden.

Es wird empfohlen, den Versorgungsvorgang so zu planen, dass er auf wenige Minuten begrenzt wird, z. B. über die Nutzung von Kassetten, die im Zuge der Versorgung des Automaten lediglich getauscht werden.