DGUV Regel 108-010 - Überfallprävention in Verkaufsstellen zur Konkretisierung der DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention"

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 3.2 - 3.2 Annahme von Banknoten

g_bu_1616_as_4.jpgg_bu_1616_as_2.jpgDGUV Vorschrift 25g_bu_1616_as_8.jpg
§ 11 Annahme von Banknoten
(1) Von Versicherten angenommene Banknoten sind unverzüglich vor dem Zugriff Unberechtigter zu sichern.
g_bu_1616_as_9.jpg

Unberechtigte sind im Allgemeinen Dritte, z. B. Kundinnen und Kunden, die sich in der Betriebsstätte aufhalten.

Die Annahme größerer Mengen Banknoten sollte diskret erfolgen.

Ein unverzügliches Sichern von Banknoten ist dann gegeben, wenn die angenommenen Banknoten ohne schuldhaftes Verzögern in die zur Verfügung gestellten Einrichtungen nach § 11 (2) der DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention" gegeben werden.

g_bu_1616_as_4.jpgg_bu_1616_as_2.jpgDGUV Vorschrift 25g_bu_1616_as_8.jpg
§ 11 Annahme von Banknoten
(2) Der Unternehmer hat zur Sicherung angenommener Banknoten geeignete Einrichtungen zur Verfügung zu stellen.
g_bu_1616_as_9.jpg

Folgende Einrichtungen für angenommene Banknoten sind geeignet:

  • Einsatz von automatisierten Bezahlsystemen, Bezahlautomaten, geschlossenen Kassensystemen (siehe Vorgaben dieser DGUV Regel zum § 10 (1) der DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention").

  • Einsatz von Behältnissen, die abgeschlossen sind und nur im Zusammenhang mit einem Verkaufsprozess geöffnet werden können und die nicht leicht entwendet werden können, z. B. durch ihr Eigengewicht oder durch Verankerung an unbeweglichen Teilen der Umgebung; z. B. die in das Kassensystem integrierte Geldlade (siehe Vorgaben dieser DGUV Regel zum § 10 (2) der DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention"). Besonders gut sind Geldladen geeignet, die durch ihre innere Aufteilung z. B. Fach für Banknoten verdeckt, die Einsichtnahme bei geöffneter Geldlade durch Dritte verhindern oder erschweren.

  • Einrichtung und Betrieb eines Nachtschalters, z. B. an Tankstellen, oder einer anderen Form mechanischer Abtrennung. Die Versicherten und der Kunde oder die Kundin sind dabei räumlich getrennt. Die Banknoten befinden sich in abgeschlossenen Behältnissen. Der Austausch von Banknoten erfolgt durch eine Schiebemulde oder Durchreiche oder

  • Nutzung von Möglichkeiten der Verwahrung von Banknoten nach den Vorgaben dieser DGUV Regel zum § 12 der DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention".

Eine unverschlossene einfache Schublade, wie z. B. eine Möbelschublade, ist zur Annahme von Banknoten nicht geeignet.