DGUV Regel 108-010 - Überfallprävention in Verkaufsstellen zur Konkretisierung der DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention"

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Abschnitt 2.7 - 2.7 Unterweisung

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§ 9 Unterweisung
(1) Der Unternehmer hat die Versicherten, die Umgang mit Banknoten haben oder von einem Überfall betroffen sein können, auf Grundlage der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und unter Berücksichtigung der Betriebsanweisungen nach § 8 Absatz 1 vor Aufnahme der Tätigkeit und mindestens halbjährlich sowie bei Bedarf zu unterweisen.
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Grundlage für die Unterweisungsinhalte bilden die Betriebsanweisung und die darin festgelegten Inhalte.

Unterweisung ist die auf den konkreten Arbeitsplatz oder Aufgabenbereich ausgerichtete Erläuterung und Anweisung der Unternehmerin oder des Unternehmers für ein sicherheitsgerechtes Verhalten der Versicherten, die durch praktische Übungen oder Beispiele zu ergänzen sind.

Es sollten mögliche Situationen während eines Überfalls geübt und deeskalierende Maßnahmen trainiert werden. Es wird nicht empfohlen, die komplette Überfallsituation nachzustellen.

Hinweis:

Deeskalierendes Verhalten kann auch beim Umgang mit schwierigen oder aggressiven Kundinnen und Kunden von Nutzen sein.

Es ist zu beachten, dass die Unterweisung von Personen, die bereits von einem Überfall betroffen waren, äußerst sensibel vorgenommen wird.

Zu einer Unterweisung gehört, dass Versicherte Fragen zu den angesprochenen Punkten stellen können.

Unterweisungsinhalte zur Überfallprävention sind z. B.:

  • dass örtliche besondere Gegebenheiten, z. B. sichere Ein- und Ausgänge der Betriebsstätte, Besonderheiten einzelner Arbeitsplätze und vorhandene Sicherheitseinrichtungen erklärt werden können,

  • dass der Umgang mit Sicherheitseinrichtungen vorgeführt und geübt wird,

  • dass die Versicherten die Funktionen der vorhandenen Sicherheitseinrichtungen, z. B. Zeitverschluss oder geschlossene Kassensysteme, anhand der Kennzeichnung erklären können müssen,

  • dass Versicherte Sicherungslücken und Sicherungsmängel erkennen und melden,

  • dass Versicherten beim Umgang mit Bargeld Möglichkeiten zur Anreizvermeidung und zum Anreizabbau aufgezeigt werden.

Dazu gehört auch

  • die Sensibilisierung der Versicherten, um bei Überfällen das Risiko gesundheitlicher Schäden zu vermindern,

  • die Informationen der Versicherten zu den Interventionsmaßnahmen der Polizei und anderer hilfebringender Stellen,

  • die Information der Versicherten zur Betreuung Überfallbetroffener und zu Hilfeleistungen bzw. Nachsorgeangeboten nach Überfällen des zuständigen Unfallversicherungsträgers und

  • die Information der Versicherten, wie Menschen traumatische Ereignisse verarbeiten.

Die Unterweisung (Aus- und Fortbildung) der Versicherten hat sich auch auf psychische Belastung durch Überfälle zu erstrecken.

Diese sind z. B.

  • Sehen oder Hören einer konkreten Bedrohung gegen eine andere Person,

  • Androhen körperlicher Gewalt gegen die eigene Person,

  • Ängste durch Bedrohung der eigenen Person.

Zur Unterweisung können Medien des zuständigen Unfallversicherungsträgers genutzt werden.

Die Pflicht zur Unterweisung kann auf eine oder mehrere zuverlässige und fachkundigen Personen schriftlich übertragen werden. In dieser Pflichtenübertragung muss auch die Weisungsbefugnis der zu unterweisenden Person gegenüber den zu Unterweisenden festgelegt sein. Die Kontrollverantwortung über die sachgerechte Durchführung der übertragenen Aufgaben verbleibt bei der Unternehmerin oder beim Unternehmer.

Siehe auch § 13 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention".

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§ 9 Unterweisung
(2) Der Unternehmer hat die Unterweisung zu dokumentieren.
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Die Dokumentation enthält alle notwendigen Angaben, wie z. B. Betriebsstätte, Datum, Inhalt der Unterweisung, Namen der Versicherten und der unterweisenden Person. Mit ihrer Unterschrift bestätigen die Versicherten die Teilnahme an der Unterweisung und dass sie den Inhalt der Unterweisung verstanden haben.