DGUV Grundsatz 312-190 - Ausbildung, Fortbildung und Unterweisung im Atemschutz

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Abschnitt 4.5 - 4.5 Atemschutzkoordinierende

4.5.1 Allgemeines

Atemschutzkoordinierende unterstützen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung bei der Auswahl von Atemschutzgeräten, erstellen Betriebsanweisungen für deren Benutzung und organisieren und dokumentieren die Ausbildung, Fortbildung und Unterweisung der Funktionsträger im Atemschutz im Betrieb. Sie koordinieren die Wartung und Instandhaltung der Atemschutzgeräte.

4.5.2 Ausbildungsvoraussetzungen

  • angemessene geistige und charakterliche Eignung

  • von Vorteil: Führungserfahrung und Kenntnisse im Arbeitsschutz

4.5.3 Dauer der Aus- und Fortbildung

Die empfohlene Dauer der Ausbildung umfasst 24 Lehreinheiten. Die Fortbildung hat einen Umfang von 12 Lehreinheiten.

Eine Lehreinheit umfasst 45 Minuten.

4.5.4 Ausbildung

Um die in Kapitel 4.5.1 beschriebenen Aufgaben erfüllen zu können, sind umfangreiches Wissen und spezifische Kenntnisse über die Benutzung von Atemschutzgeräten notwendig.

Die Ausbildung hat auf geeignete Art und Weise an einer Ausbildungseinrichtung zu erfolgen, die die in Kapitel 5 genannten Anforderungen erfüllt.

Folgende Themen sind dabei zu berücksichtigen:

  • Regelwerke für Atemschutz, Informationen der Herstellerfirmen

  • Zweck des Atemschutzes

  • Grundkenntnisse über Schadstoffe und Grenzwerte, Wahrnehmbarkeit von Schadstoffen

  • Aufbau und Organisation des betrieblichen Atemschutzwesens

  • arbeitsmedizinische Vorsorge (Arten der Vorsorge, Gruppeneinteilung), Eignung

  • Aufbau und Wirkungsweise der vorgesehenen Atemschutzgeräte, Schutzniveau und Schutzwirkung

  • Auswahl von Atemschutzgeräten

  • psychologische und physiologische Belastung und Beanspruchung durch Atemschutzgeräte

  • Kombination mit anderer PSA (z. B. gegenseitige Beeinflussung der Schutzwirkung, geänderte Belastung)

  • belastungsbezogene und gerätebezogene Gebrauchsdauerbegrenzung 5

  • Mehrfachgebrauch und Wiedergebrauch 5

  • Kenntnisse über die notwendige Instandhaltung (z. B. Prüfung, Wartung und Reinigung) 6

  • Dokumentationspflichten

  • Unterweisungsfristen, Unterweisungsinhalte

  • Erfordernis der Anpassungsüberprüfung bei geschlossenen Atemanschlüssen 5

  • Lagerung und Transport

  • Erstellen einer Betriebsanweisung

Weitere Themen können bei Bedarf erforderlich werden.

4.5.5 Fortbildung

Die Fortbildung hat in regelmäßigen Abständen (mind. alle 5 Jahre) auf geeignete Art und Weise an einer Ausbildungseinrichtung zu erfolgen, die die in Kapitel 5 genannten Anforderungen erfüllt.

Geeignete Fortbildungsinhalte sind z. B.:

  • Neuerungen und Änderungen der rechtlichen Grundlagen für die Benutzung von Atemschutzgeräten sowie der Gerätetechnik

  • Erfahrungsaustausch zwischen den Teilnehmenden

  • Unfallgeschehen beim Einsatz von Atemschutzgeräten

entfällt bei Selbstrettern

entfällt bei Einwegprodukten