Abschnitt 4.5 - 4.5 Atemschutzkoordinierende
4.5.1 Allgemeines
Atemschutzkoordinierende unterstützen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung bei der Auswahl von Atemschutzgeräten, erstellen Betriebsanweisungen für deren Benutzung und organisieren und dokumentieren die Ausbildung, Fortbildung und Unterweisung der Funktionsträger im Atemschutz im Betrieb. Sie koordinieren die Wartung und Instandhaltung der Atemschutzgeräte.
4.5.2 Ausbildungsvoraussetzungen
angemessene geistige und charakterliche Eignung
von Vorteil: Führungserfahrung und Kenntnisse im Arbeitsschutz
4.5.3 Dauer der Aus- und Fortbildung
Die empfohlene Dauer der Ausbildung umfasst 24 Lehreinheiten. Die Fortbildung hat einen Umfang von 12 Lehreinheiten.
Eine Lehreinheit umfasst 45 Minuten.
4.5.4 Ausbildung
Um die in Kapitel 4.5.1 beschriebenen Aufgaben erfüllen zu können, sind umfangreiches Wissen und spezifische Kenntnisse über die Benutzung von Atemschutzgeräten notwendig.
Die Ausbildung hat auf geeignete Art und Weise an einer Ausbildungseinrichtung zu erfolgen, die die in Kapitel 5 genannten Anforderungen erfüllt.
Folgende Themen sind dabei zu berücksichtigen:
Regelwerke für Atemschutz, Informationen der Herstellerfirmen
Zweck des Atemschutzes
Grundkenntnisse über Schadstoffe und Grenzwerte, Wahrnehmbarkeit von Schadstoffen
Aufbau und Organisation des betrieblichen Atemschutzwesens
arbeitsmedizinische Vorsorge (Arten der Vorsorge, Gruppeneinteilung), Eignung
Aufbau und Wirkungsweise der vorgesehenen Atemschutzgeräte, Schutzniveau und Schutzwirkung
Auswahl von Atemschutzgeräten
psychologische und physiologische Belastung und Beanspruchung durch Atemschutzgeräte
Kombination mit anderer PSA (z. B. gegenseitige Beeinflussung der Schutzwirkung, geänderte Belastung)
belastungsbezogene und gerätebezogene Gebrauchsdauerbegrenzung 5
Mehrfachgebrauch und Wiedergebrauch 5
Kenntnisse über die notwendige Instandhaltung (z. B. Prüfung, Wartung und Reinigung) 6
Dokumentationspflichten
Unterweisungsfristen, Unterweisungsinhalte
Erfordernis der Anpassungsüberprüfung bei geschlossenen Atemanschlüssen 5
Lagerung und Transport
Erstellen einer Betriebsanweisung
Weitere Themen können bei Bedarf erforderlich werden.
4.5.5 Fortbildung
Die Fortbildung hat in regelmäßigen Abständen (mind. alle 5 Jahre) auf geeignete Art und Weise an einer Ausbildungseinrichtung zu erfolgen, die die in Kapitel 5 genannten Anforderungen erfüllt.
Geeignete Fortbildungsinhalte sind z. B.:
Neuerungen und Änderungen der rechtlichen Grundlagen für die Benutzung von Atemschutzgeräten sowie der Gerätetechnik
Erfahrungsaustausch zwischen den Teilnehmenden
Unfallgeschehen beim Einsatz von Atemschutzgeräten
entfällt bei Selbstrettern
entfällt bei Einwegprodukten