Abschnitt 4.4 - 4.4 Ausbildende im Atemschutz
4.4.1 Allgemeines
Ausbildende im Atemschutz führen die Ausbildung von atemschutzgerättragenden Personen durch. Wenn sie über die entsprechenden betriebsspezifischen Kenntnisse verfügen, können sie auch die Tätigkeiten der Unterweisenden im Atemschutz übernehmen.
Nach Erwerb entsprechender Kenntnisse und Vorhaltung der notwendigen Ausrüstung, können Ausbildende im Atemschutz auch Anpassungsüberprüfungen durchführen.
Weiterhin dürfen sie Unterweisende im Atemschutz aus- und fortbilden.
4.4.2 Ausbildungsvoraussetzungen
nachweisliche Kenntnisse und Erfahrungen in der Benutzung von Atemschutzgeräten, für die die Ausbildung von atemschutzgerättragenden Personen durchgeführt werden soll (z. B. Ausbildung zur atemschutzgerättragenden Person)
angemessene geistige und charakterliche Eignung
von Vorteil:
körperliche Eignung
arbeitsmedizinische Vorsorge
Ersthelfer-Ausbildung
nachweisliche Kenntnisse zur Wartung und Pflege von Atemschutzgeräten, für die die Ausbildung von atemschutzgerättragenden Personen durchgeführt werden soll (z. B. Ausbildung für die Wartung von Atemschutzgeräten)
4.4.3 Dauer der Aus- und Fortbildung
Tabelle 4
Dauer der Ausbildung und Fortbildung von Ausbildenden im Atemschutz
Atemschutzgerätetyp | Ausbildung | Fortbildung |
---|---|---|
partikelfiltrierende Halbmasken (FFP) | 4 LE | 2 LE |
gasfiltrierende Halbmasken gas- und partikelfiltrierende Halbmasken | 6 LE | 3 LE |
Voll-, Halb- oder Viertelmasken mit Partikel-, Gas- oder Kombinationsfilter Voll-, Halb- oder Viertelmasken sowie Helm oder Haube mit Partikel-, Gas- oder Kombinationsfilter mit Gebläseunterstützung | 16 LE | 8 LE |
Frischluft- und Druckluft-Schlauchgeräte und Behältergeräte ohne Rettungsaufgaben | 16 LE | 8 LE |
Frischluft- und Druckluft-Schlauchgeräte und Behältergeräte mit Rettungsaufgaben | 24 LE | 12 LE |
Voll-, Halb- oder Viertelmasken mit Partikel-, Gas- oder Kombinationsfilter Voll-, Halb- oder Viertelmasken sowie Helm oder Haube mit Partikel-, Gas- oder Kombinationsfilter mit Gebläseunterstützung Frischluft- und Druckluft-Schlauchgeräte und Behältergeräte | 32 LE | 16 LE |
Regenerationsgeräte | 24 LE | 12 LE |
Atemschutzanzüge als Atemanschluss | + 6 LE a | + 3 LE a |
Selbstretter filtrierend Selbstretter isolierend | 6 LE | 3 LE |
1 Lehreinheit (LE) = 45 Minuten
4.4.4 Ausbildung
Um Ausbildungen und Unterweisungen durchführen zu können, sind umfangreiches Wissen und spezifische Kenntnisse über die Benutzung von Atemschutzgeräten notwendig.
Die Ausbildung hat auf geeignete Art und Weise an einer Ausbildungseinrichtung zu erfolgen, die die in Kapitel 5 genannten Anforderungen erfüllt.
Es müssen grundsätzlich die folgenden theoretischen Inhalte vermittelt werden:
Regelwerke für Atemschutz, Informationen der Herstellerfirmen
Zweck des Atemschutzes
Aufbau und Organisation des betrieblichen Atemschutzwesens
Wirkungsweise der in Betracht kommenden Schadstoffe
Folgen von Sauerstoffmangel auf den menschlichen Organismus (Ausschlusskriterium), Atmung des Menschen, physiologische Gesichtspunkte
arbeitsmedizinische Vorsorge (Arten der Vorsorge, Gruppeneinteilung), Eignung
Kenntnisse über die Voraussetzung zum Tragen von Atemschutzgeräten, eigenverantwortliches Erkennen von Ausschlusskriterien für den Gebrauch von Atemschutzgeräten
Aufbau und Wirkungsweise der vorgesehenen Atemschutzgeräte, Schutzniveau und Schutzwirkung
psychologische und physiologische Belastung und Beanspruchung durch Atemschutzgeräte
Kombination mit anderer PSA (z. B. gegenseitige Beeinflussung der Schutzwirkung, geänderte Belastung)
belastungsbezogene und gerätebezogene Gebrauchsdauerbegrenzung 5
Wahrnehmen des Gasfilterdurchbruchs (Beeinträchtigung bei Störung des Geruchs- und Geschmackssinnes) 12
Mehrfachgebrauch und Wiedergebrauch5
Verhalten in Notsituationen (z. B. Atemkrise, Abgeben von Notfallmeldungen) 5
Kenntnisse über die notwendige Instandhaltung (z. B. Prüfung, Wartung und Reinigung) 6
Dokumentationspflichten
Unterweisungsfristen, Unterweisungsinhalte
Erfordernis der Anpassungsüberprüfung bei geschlossenen Atemanschlüssen 5
Anlegen und Inbetriebnahme des Atemschutzgerätes
Verhalten während des Gebrauchs, mögliche Gebrauchsfehler
Lagerung und Transport
Neben den fachlichen Themen sollten auch Hinweise zur Ausbildungsgestaltung (z. B. Methodik und Didaktik) gegeben werden. Ebenfalls soll die Planung und Durchführung von praktischen Übungen behandelt und geübt werden.
Bei der praktischen Ausbildung sind folgende Schwerpunkte zu setzen:
Anlegen, Inbetriebnahme und Ablegen des Atemschutzgerätes (Kontamination)
Planung und Durchführung einer Ausbildung, Unterweisung und Übung
4.4.5 Fortbildung
Die Fortbildung hat in regelmäßigen Abständen (mind. alle 5 Jahre) auf geeignete Art und Weise an einer Ausbildungseinrichtung zu erfolgen, die die in Kapitel 5 genannten Anforderungen erfüllt.
Geeignete Fortbildungsinhalte sind z. B.:
Neuerungen und Änderungen der rechtlichen Grundlagen für die Benutzung von Atemschutzgeräten sowie der Gerätetechnik
Vertiefung der Kenntnisse zur Planung und Durchführung von Ausbildungen, Unterweisungen und Übungen
Erfahrungsaustausch zwischen den Teilnehmenden
Unfallgeschehen beim Einsatz von Atemschutzgeräten
Werden ausschließlich partikelfiltrierende Halbmasken (FFP) im Unternehmen eingesetzt, kann die Fortbildungsplicht durch eigenständiges Wiederholen der bisherigen Inhalte erfüllt werden, dabei ist die Aktualität der Unterlagen zu gewährleisten. Es können dafür z. B. die DGUV Regel 112-190 sowie Informationen und Schulungsvideos der Herstellerfirmen verwendet werden.
Werden Atemschutzanzüge als Atemanschlüsse verwendet, so kommen die angegebenen Zeiten zusätzlich zum verwendeten Atemschutzgerät hinzu.
entfällt bei partikelfiltrierenden Halbmasken (FFP)
entfällt bei isolierendem Atemschutz
entfällt bei Selbstrettern
entfällt bei Einwegprodukten