DGUV Grundsatz 312-190 - Ausbildung, Fortbildung und Unterweisung im Atemschutz

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Abschnitt 4.4 - 4.4 Ausbildende im Atemschutz

4.4.1 Allgemeines

Ausbildende im Atemschutz führen die Ausbildung von atemschutzgerättragenden Personen durch. Wenn sie über die entsprechenden betriebsspezifischen Kenntnisse verfügen, können sie auch die Tätigkeiten der Unterweisenden im Atemschutz übernehmen.

Nach Erwerb entsprechender Kenntnisse und Vorhaltung der notwendigen Ausrüstung, können Ausbildende im Atemschutz auch Anpassungsüberprüfungen durchführen.

Weiterhin dürfen sie Unterweisende im Atemschutz aus- und fortbilden.

4.4.2 Ausbildungsvoraussetzungen

  • nachweisliche Kenntnisse und Erfahrungen in der Benutzung von Atemschutzgeräten, für die die Ausbildung von atemschutzgerättragenden Personen durchgeführt werden soll (z. B. Ausbildung zur atemschutzgerättragenden Person)

  • angemessene geistige und charakterliche Eignung

  • von Vorteil:

    • körperliche Eignung

    • arbeitsmedizinische Vorsorge

    • Ersthelfer-Ausbildung

    • nachweisliche Kenntnisse zur Wartung und Pflege von Atemschutzgeräten, für die die Ausbildung von atemschutzgerättragenden Personen durchgeführt werden soll (z. B. Ausbildung für die Wartung von Atemschutzgeräten)

4.4.3 Dauer der Aus- und Fortbildung

Tabelle 4
Dauer der Ausbildung und Fortbildung von Ausbildenden im Atemschutz

AtemschutzgerätetypAusbildungFortbildung
partikelfiltrierende Halbmasken (FFP)4 LE2 LE
gasfiltrierende Halbmasken gas- und partikelfiltrierende Halbmasken6 LE3 LE
Voll-, Halb- oder Viertelmasken mit Partikel-, Gas- oder Kombinationsfilter
Voll-, Halb- oder Viertelmasken sowie Helm oder Haube mit Partikel-, Gas- oder Kombinationsfilter mit Gebläseunterstützung
16 LE8 LE
Frischluft- und Druckluft-Schlauchgeräte und Behältergeräte ohne Rettungsaufgaben 16 LE8 LE
Frischluft- und Druckluft-Schlauchgeräte und Behältergeräte mit Rettungsaufgaben 24 LE12 LE
Voll-, Halb- oder Viertelmasken mit Partikel-, Gas- oder Kombinationsfilter
Voll-, Halb- oder Viertelmasken sowie Helm oder Haube mit Partikel-, Gas- oder Kombinationsfilter mit Gebläseunterstützung Frischluft- und Druckluft-Schlauchgeräte und Behältergeräte
32 LE16 LE
Regenerationsgeräte24 LE12 LE
Atemschutzanzüge als Atemanschluss+ 6 LE a+ 3 LE a
Selbstretter filtrierend Selbstretter isolierend6 LE3 LE

1 Lehreinheit (LE) = 45 Minuten

4.4.4 Ausbildung

Um Ausbildungen und Unterweisungen durchführen zu können, sind umfangreiches Wissen und spezifische Kenntnisse über die Benutzung von Atemschutzgeräten notwendig.

Die Ausbildung hat auf geeignete Art und Weise an einer Ausbildungseinrichtung zu erfolgen, die die in Kapitel 5 genannten Anforderungen erfüllt.

Es müssen grundsätzlich die folgenden theoretischen Inhalte vermittelt werden:

  • Regelwerke für Atemschutz, Informationen der Herstellerfirmen

  • Zweck des Atemschutzes

  • Aufbau und Organisation des betrieblichen Atemschutzwesens

  • Wirkungsweise der in Betracht kommenden Schadstoffe

  • Folgen von Sauerstoffmangel auf den menschlichen Organismus (Ausschlusskriterium), Atmung des Menschen, physiologische Gesichtspunkte

  • arbeitsmedizinische Vorsorge (Arten der Vorsorge, Gruppeneinteilung), Eignung

  • Kenntnisse über die Voraussetzung zum Tragen von Atemschutzgeräten, eigenverantwortliches Erkennen von Ausschlusskriterien für den Gebrauch von Atemschutzgeräten

  • Aufbau und Wirkungsweise der vorgesehenen Atemschutzgeräte, Schutzniveau und Schutzwirkung

  • psychologische und physiologische Belastung und Beanspruchung durch Atemschutzgeräte

  • Kombination mit anderer PSA (z. B. gegenseitige Beeinflussung der Schutzwirkung, geänderte Belastung)

  • belastungsbezogene und gerätebezogene Gebrauchsdauerbegrenzung 5

  • Wahrnehmen des Gasfilterdurchbruchs (Beeinträchtigung bei Störung des Geruchs- und Geschmackssinnes) 12

  • Mehrfachgebrauch und Wiedergebrauch5

  • Verhalten in Notsituationen (z. B. Atemkrise, Abgeben von Notfallmeldungen) 5

  • Kenntnisse über die notwendige Instandhaltung (z. B. Prüfung, Wartung und Reinigung) 6

  • Dokumentationspflichten

  • Unterweisungsfristen, Unterweisungsinhalte

  • Erfordernis der Anpassungsüberprüfung bei geschlossenen Atemanschlüssen 5

  • Anlegen und Inbetriebnahme des Atemschutzgerätes

  • Verhalten während des Gebrauchs, mögliche Gebrauchsfehler

  • Lagerung und Transport

Neben den fachlichen Themen sollten auch Hinweise zur Ausbildungsgestaltung (z. B. Methodik und Didaktik) gegeben werden. Ebenfalls soll die Planung und Durchführung von praktischen Übungen behandelt und geübt werden.

Bei der praktischen Ausbildung sind folgende Schwerpunkte zu setzen:

  • Anlegen, Inbetriebnahme und Ablegen des Atemschutzgerätes (Kontamination)

  • Planung und Durchführung einer Ausbildung, Unterweisung und Übung

4.4.5 Fortbildung

Die Fortbildung hat in regelmäßigen Abständen (mind. alle 5 Jahre) auf geeignete Art und Weise an einer Ausbildungseinrichtung zu erfolgen, die die in Kapitel 5 genannten Anforderungen erfüllt.

Geeignete Fortbildungsinhalte sind z. B.:

  • Neuerungen und Änderungen der rechtlichen Grundlagen für die Benutzung von Atemschutzgeräten sowie der Gerätetechnik

  • Vertiefung der Kenntnisse zur Planung und Durchführung von Ausbildungen, Unterweisungen und Übungen

  • Erfahrungsaustausch zwischen den Teilnehmenden

  • Unfallgeschehen beim Einsatz von Atemschutzgeräten

Werden ausschließlich partikelfiltrierende Halbmasken (FFP) im Unternehmen eingesetzt, kann die Fortbildungsplicht durch eigenständiges Wiederholen der bisherigen Inhalte erfüllt werden, dabei ist die Aktualität der Unterlagen zu gewährleisten. Es können dafür z. B. die DGUV Regel 112-190 sowie Informationen und Schulungsvideos der Herstellerfirmen verwendet werden.

Werden Atemschutzanzüge als Atemanschlüsse verwendet, so kommen die angegebenen Zeiten zusätzlich zum verwendeten Atemschutzgerät hinzu.

entfällt bei partikelfiltrierenden Halbmasken (FFP)

entfällt bei isolierendem Atemschutz

entfällt bei Selbstrettern

entfällt bei Einwegprodukten