DGUV Grundsatz 312-190 - Ausbildung, Fortbildung und Unterweisung im Atemschutz

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Abschnitt 4.3 - 4.3 Unterweisende im Atemschutz

4.3.1 Allgemeines

Unterweisende im Atemschutz führen betriebsspezifische Unterweisungen anhand der Betriebsanweisungen durch, nachdem die atemschutzgerättragenden Personen in der Handhabung des Atemschutzgerätes ausgebildet wurden. Diese Unterweisungen sind vor Aufnahme der Tätigkeit sowie mindestens einmal jährlich und nach Bedarf durchzuführen. Bei Rettungsaufgaben sind atemschutzgerättragende Personen mindestens halbjährlich zu unterweisen.

Betriebsspezifische Unterweisungen umfassen arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogene, organisatorische und gerätespezifische Aspekte.

Sofern Unterweisende im Atemschutz nicht über ausreichende gerätespezifische Kenntnisse verfügen, haben sie sich diese Kenntnisse auf geeignete Art und Weise anzueignen.

Unterweisende im Atemschutz dürfen die Ausbildung für gas- und/oder partikelfiltrierende Halbmasken durchführen.

Nach Erwerb entsprechender Kenntnisse und Vorhaltung der notwendigen Ausrüstung, können Unterweisende im Atemschutz auch Anpassungsüberprüfungen durchführen.

4.3.2 Ausbildungsvoraussetzungen

  • Kenntnisse über betriebliche Abläufe und spezifische Gefährdungen, Aufbau und Organisation des betrieblichen Atemschutzwesens, betrieblicher Alarmplan

  • angemessene geistige und charakterliche Eignung

  • von Vorteil sind Kenntnisse in der Benutzung von Atemschutzgeräten, für die eine Unterweisung durchgeführt werden soll

4.3.3 Dauer der Aus- und Fortbildung

Tabelle 3
Dauer der Ausbildung und Fortbildung von Unterweisenden im Atemschutz

AtemschutzgerätetypAusbildungFortbildung
partikelfiltrierende Halbmasken (FFP)4 LE2 LE
gasfiltrierende Halbmasken gas- und partikelfiltrierende Halbmasken6 LE3 LE
Voll-, Halb- oder Viertelmasken mit Partikel-, Gas- oder Kombinationsfilter
Voll-, Halb- oder Viertelmasken sowie Helm oder Haube mit Partikel-, Gas- oder Kombinationsfilter mit Gebläseunterstützung
12 LE6 LE
Frischluft- und Druckluft-Schlauchgeräte und Behältergeräte ohne Rettungsaufgaben 12 LE6 LE
Frischluft- und Druckluft-Schlauchgeräte und Behältergeräte mit Rettungsaufgaben 18 LE8 LE
Voll-, Halb- oder Viertelmasken mit Partikel-, Gas- oder Kombinationsfilter
Voll-, Halb- oder Viertelmasken sowie Helm oder Haube mit Partikel-, Gas- oder Kombinationsfilter mit Gebläseunterstützung
Frischluft- und Druckluft-Schlauchgeräte und Behältergeräte
24 LE12 LE
Regenerationsgeräte18 LE8 LE
Atemschutzanzüge als Atemanschluss+ 4 LE a+ 2 LE a
Selbstretter filtrierend
Selbstretter isolierend
4 LE2 LE

1 Lehreinheit (LE) = 45 Minuten

4.3.4 Ausbildung

Um Unterweisungen durchführen zu können, sind umfangreiches Wissen und spezifische Kenntnisse über die Benutzung von Atemschutzgeräten notwendig.

Die Ausbildung hat auf geeignete Art und Weise an einer Ausbildungseinrichtung zu erfolgen, die die in Kapitel 5 genannten Anforderungen erfüllt.

Es müssen grundsätzlich die folgenden theoretischen Inhalte vermittelt werden:

  • Regelwerke für Atemschutz, Informationen der Herstellerfirmen

  • Zweck des Atemschutzes

  • Aufbau und Organisation des betrieblichen Atemschutzwesens

  • Zusammensetzung und Einwirkung der in Betracht kommenden Schadstoffe

  • Folgen von Sauerstoffmangel auf den menschlichen Organismus (Ausschlusskriterium), Atmung des Menschen, physiologische Gesichtspunkte

  • arbeitsmedizinische Vorsorge (Arten der Vorsorge, Gruppeneinteilung), Eignung (betriebliche Regelung)

  • Kenntnisse über die Voraussetzung zum Tragen von Atemschutzgeräten, eigenverantwortliches Erkennen von Ausschlusskriterien für den Gebrauch von Atemschutzgeräten

  • Aufbau und Wirkungsweise der im Betrieb eingesetzten Atemschutzgeräte, Schutzniveau und Schutzwirkung

  • psychologische und physiologische Belastung und Beanspruchung durch Atemschutzgeräte

  • Kombination mit anderer PSA (z. B. gegenseitige Beeinflussung der Schutzwirkung, geänderte Belastung)

  • belastungsbezogene und gerätebezogene Gebrauchsdauerbegrenzung 5

  • Wahrnehmen des Gasfilterdurchbruchs (Beeinträchtigung bei Störung des Geruchs- und Geschmackssinnes) 12

  • Mehrfachgebrauch und Wiedergebrauch 5

  • Verhalten in Notsituationen (z. B. Atemkrise, Abgeben von Notfallmeldungen) 5

  • Kenntnisse über die notwendige Instandhaltung (z. B. Prüfung, Wartung und Reinigung) 6

  • Dokumentationspflichten

  • Unterweisungsfristen, Unterweisungsinhalte

  • Erfordernis der Anpassungsüberprüfung bei geschlossenen Atemanschlüssen 5

  • Anlegen und Inbetriebnahme des Atemschutzgerätes

  • Verhalten während des Gebrauchs, mögliche Gebrauchsfehler

  • Lagerung und Transport

Neben den fachlichen Themen sollten auch Hinweise zur Unterweisungsgestaltung (z. B. Methodik und Didaktik) gegeben werden. Ebenfalls soll die Planung und Durchführung von Unterweisungen behandelt und geübt werden.

Bei der praktischen Ausbildung sind folgende Schwerpunkte zu setzen:

  • Anlegen, Inbetriebnahme und Ablegen des Atemschutzgerätes (Kontamination)

  • Planung und Durchführung einer Unterweisung

4.3.5 Fortbildung

Die Fortbildung hat in regelmäßigen Abständen (mind. alle 5 Jahre) auf geeignete Art und Weise an einer Ausbildungseinrichtung zu erfolgen, die die in Kapitel 5 genannten Anforderungen erfüllt.

Geeignete Fortbildungsinhalte sind z. B.:

  • Neuerungen und Änderungen der rechtlichen Grundlagen für die Benutzung von Atemschutzgeräten sowie der Gerätetechnik

  • Vertiefung der Kenntnisse zur Planung und Durchführung von Unterweisungen

  • Erfahrungsaustausch zwischen den Teilnehmenden

  • Unfallgeschehen beim Einsatz von Atemschutzgeräten

Werden ausschließlich partikelfiltrierende Halbmasken (FFP) im Unternehmen eingesetzt, kann die Fortbildungsplicht durch eigenständiges Wiederholen der bisherigen Inhalte erfüllt werden, dabei ist die Aktualität der Unterlagen zu gewährleisten. Es können dafür z. B. die DGUV Regel 112-190 sowie Informationen und Schulungsvideos der Herstellerfirmen verwendet werden.

Werden Atemschutzanzüge als Atemanschlüsse verwendet, so kommen die angegebenen Zeiten zusätzlich zum verwendeten Atemschutzgerät hinzu.

entfällt bei partikelfiltrierenden Halbmasken (FFP)

entfällt bei isolierendem Atemschutz

entfällt bei Selbstrettern

entfällt bei Einwegprodukten