Abschnitt 4.3 - 4.3 Unterweisende im Atemschutz
4.3.1 Allgemeines
Unterweisende im Atemschutz führen betriebsspezifische Unterweisungen anhand der Betriebsanweisungen durch, nachdem die atemschutzgerättragenden Personen in der Handhabung des Atemschutzgerätes ausgebildet wurden. Diese Unterweisungen sind vor Aufnahme der Tätigkeit sowie mindestens einmal jährlich und nach Bedarf durchzuführen. Bei Rettungsaufgaben sind atemschutzgerättragende Personen mindestens halbjährlich zu unterweisen.
Betriebsspezifische Unterweisungen umfassen arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogene, organisatorische und gerätespezifische Aspekte.
Sofern Unterweisende im Atemschutz nicht über ausreichende gerätespezifische Kenntnisse verfügen, haben sie sich diese Kenntnisse auf geeignete Art und Weise anzueignen.
Unterweisende im Atemschutz dürfen die Ausbildung für gas- und/oder partikelfiltrierende Halbmasken durchführen.
Nach Erwerb entsprechender Kenntnisse und Vorhaltung der notwendigen Ausrüstung, können Unterweisende im Atemschutz auch Anpassungsüberprüfungen durchführen.
4.3.2 Ausbildungsvoraussetzungen
Kenntnisse über betriebliche Abläufe und spezifische Gefährdungen, Aufbau und Organisation des betrieblichen Atemschutzwesens, betrieblicher Alarmplan
angemessene geistige und charakterliche Eignung
von Vorteil sind Kenntnisse in der Benutzung von Atemschutzgeräten, für die eine Unterweisung durchgeführt werden soll
4.3.3 Dauer der Aus- und Fortbildung
Tabelle 3
Dauer der Ausbildung und Fortbildung von Unterweisenden im Atemschutz
Atemschutzgerätetyp | Ausbildung | Fortbildung |
---|---|---|
partikelfiltrierende Halbmasken (FFP) | 4 LE | 2 LE |
gasfiltrierende Halbmasken gas- und partikelfiltrierende Halbmasken | 6 LE | 3 LE |
Voll-, Halb- oder Viertelmasken mit Partikel-, Gas- oder Kombinationsfilter Voll-, Halb- oder Viertelmasken sowie Helm oder Haube mit Partikel-, Gas- oder Kombinationsfilter mit Gebläseunterstützung | 12 LE | 6 LE |
Frischluft- und Druckluft-Schlauchgeräte und Behältergeräte ohne Rettungsaufgaben | 12 LE | 6 LE |
Frischluft- und Druckluft-Schlauchgeräte und Behältergeräte mit Rettungsaufgaben | 18 LE | 8 LE |
Voll-, Halb- oder Viertelmasken mit Partikel-, Gas- oder Kombinationsfilter Voll-, Halb- oder Viertelmasken sowie Helm oder Haube mit Partikel-, Gas- oder Kombinationsfilter mit Gebläseunterstützung Frischluft- und Druckluft-Schlauchgeräte und Behältergeräte | 24 LE | 12 LE |
Regenerationsgeräte | 18 LE | 8 LE |
Atemschutzanzüge als Atemanschluss | + 4 LE a | + 2 LE a |
Selbstretter filtrierend Selbstretter isolierend | 4 LE | 2 LE |
1 Lehreinheit (LE) = 45 Minuten
4.3.4 Ausbildung
Um Unterweisungen durchführen zu können, sind umfangreiches Wissen und spezifische Kenntnisse über die Benutzung von Atemschutzgeräten notwendig.
Die Ausbildung hat auf geeignete Art und Weise an einer Ausbildungseinrichtung zu erfolgen, die die in Kapitel 5 genannten Anforderungen erfüllt.
Es müssen grundsätzlich die folgenden theoretischen Inhalte vermittelt werden:
Regelwerke für Atemschutz, Informationen der Herstellerfirmen
Zweck des Atemschutzes
Aufbau und Organisation des betrieblichen Atemschutzwesens
Zusammensetzung und Einwirkung der in Betracht kommenden Schadstoffe
Folgen von Sauerstoffmangel auf den menschlichen Organismus (Ausschlusskriterium), Atmung des Menschen, physiologische Gesichtspunkte
arbeitsmedizinische Vorsorge (Arten der Vorsorge, Gruppeneinteilung), Eignung (betriebliche Regelung)
Kenntnisse über die Voraussetzung zum Tragen von Atemschutzgeräten, eigenverantwortliches Erkennen von Ausschlusskriterien für den Gebrauch von Atemschutzgeräten
Aufbau und Wirkungsweise der im Betrieb eingesetzten Atemschutzgeräte, Schutzniveau und Schutzwirkung
psychologische und physiologische Belastung und Beanspruchung durch Atemschutzgeräte
Kombination mit anderer PSA (z. B. gegenseitige Beeinflussung der Schutzwirkung, geänderte Belastung)
belastungsbezogene und gerätebezogene Gebrauchsdauerbegrenzung 5
Wahrnehmen des Gasfilterdurchbruchs (Beeinträchtigung bei Störung des Geruchs- und Geschmackssinnes) 12
Mehrfachgebrauch und Wiedergebrauch 5
Verhalten in Notsituationen (z. B. Atemkrise, Abgeben von Notfallmeldungen) 5
Kenntnisse über die notwendige Instandhaltung (z. B. Prüfung, Wartung und Reinigung) 6
Dokumentationspflichten
Unterweisungsfristen, Unterweisungsinhalte
Erfordernis der Anpassungsüberprüfung bei geschlossenen Atemanschlüssen 5
Anlegen und Inbetriebnahme des Atemschutzgerätes
Verhalten während des Gebrauchs, mögliche Gebrauchsfehler
Lagerung und Transport
Neben den fachlichen Themen sollten auch Hinweise zur Unterweisungsgestaltung (z. B. Methodik und Didaktik) gegeben werden. Ebenfalls soll die Planung und Durchführung von Unterweisungen behandelt und geübt werden.
Bei der praktischen Ausbildung sind folgende Schwerpunkte zu setzen:
Anlegen, Inbetriebnahme und Ablegen des Atemschutzgerätes (Kontamination)
Planung und Durchführung einer Unterweisung
4.3.5 Fortbildung
Die Fortbildung hat in regelmäßigen Abständen (mind. alle 5 Jahre) auf geeignete Art und Weise an einer Ausbildungseinrichtung zu erfolgen, die die in Kapitel 5 genannten Anforderungen erfüllt.
Geeignete Fortbildungsinhalte sind z. B.:
Neuerungen und Änderungen der rechtlichen Grundlagen für die Benutzung von Atemschutzgeräten sowie der Gerätetechnik
Vertiefung der Kenntnisse zur Planung und Durchführung von Unterweisungen
Erfahrungsaustausch zwischen den Teilnehmenden
Unfallgeschehen beim Einsatz von Atemschutzgeräten
Werden ausschließlich partikelfiltrierende Halbmasken (FFP) im Unternehmen eingesetzt, kann die Fortbildungsplicht durch eigenständiges Wiederholen der bisherigen Inhalte erfüllt werden, dabei ist die Aktualität der Unterlagen zu gewährleisten. Es können dafür z. B. die DGUV Regel 112-190 sowie Informationen und Schulungsvideos der Herstellerfirmen verwendet werden.
Werden Atemschutzanzüge als Atemanschlüsse verwendet, so kommen die angegebenen Zeiten zusätzlich zum verwendeten Atemschutzgerät hinzu.
entfällt bei partikelfiltrierenden Halbmasken (FFP)
entfällt bei isolierendem Atemschutz
entfällt bei Selbstrettern
entfällt bei Einwegprodukten