DGUV Grundsatz 312-190 - Ausbildung, Fortbildung und Unterweisung im Atemschutz

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Abschnitt 4.2 - 4.2 Befähigte Person für die Wartung von Atemschutzgeräten

4.2.1 Allgemeines

Zur Gewährleistung der Einsatzbereitschaft von Atemschutzgeräten sind gemäß dem betriebsspezifisch aufgestellten Instandhaltungsprogramm, je nach betrieblichem Erfordernis, folgende Tätigkeiten durchzuführen:

  • Montage und Demontage der Atemschutzgeräte

  • Reinigung und Desinfektion von gebrauchten Atemanschlüssen und Bauteilen von Atemschutzgeräten

  • Wartung und Instandhaltung von Atemanschlüssen und Bauteilen von Atemschutzgeräten

  • Reparatur und Ersatz verbrauchter oder defekter Materialien (z. B. Filter)

  • Befüllen von Druckluftflaschen mit Atemluft nach DIN EN 12021

  • Prüfung von gereinigten, desinfizierten und getrockneten Atemanschlüssen und Bauteilen von Atemschutzgeräten

  • Dokumentation durchgeführter Arbeiten

  • Überwachung von Lagerzeiten

  • Planung durchzuführender Arbeiten

Bei ausschließlicher Benutzung von Einweg-Atemschutzgeräten (z. B. partikel- und/oder gasfiltrierenden Halbmasken) entfällt die Wartung.

Wenn wiederverwendbare Atemschutzanzüge als Atemanschlüsse verwendet werden, ist eine Qualifizierung für die Wartung von Chemikalienschutzanzügen notwendig.

Vor dem Einsatz im Betrieb muss eine betriebsspezifische Unterweisung erfolgen, die arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogene, organisatorische und gerätespezifische Aspekte beinhaltet.

Dazu gehören z. B.:

  • Aufbau und Organisation des betrieblichen Atemschutzwesens

  • Entsorgung

  • Hygienevorschriften

  • Schwarz-Weiß-Trennung

  • Einweisung in Prüfgerätschaften

  • Einweisung in Desinfektionseinrichtungen

  • Einweisung in Kompressoren und Fülleinrichtungen

  • Dokumentation (z. B. durchgeführte Arbeiten, Ausgabe von Atemschutzgeräten)

Gemäß TRBS 3145/TRGS 745 dürfen ortsbewegliche Druckgasbehälter in Füllanlagen nur von hierzu beauftragten Beschäftigen nach § 12 BetrSichV gefüllt und gewartet werden, die

  1. 1.

    erwarten lassen, dass sie ihre Aufgaben zuverlässig erfüllen und

  2. 2.

    unterwiesen sind (siehe dazu § 12 BetrSichV, § 14 GefStoffV und TRGS 555 "Betriebsanweisung und Information der Beschäftigen").

4.2.2 Ausbildungsvoraussetzungen

  • abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung oder langjährige Erfahrung im technischen Bereich

  • angemessene geistige und charakterliche Eignung

  • arbeitsmedizinische Vorsorge nach Gefährdungsbeurteilung

  • Grundkenntnisse in der Benutzung von Atemschutzgeräten, deren Pflege und Wartung durchgeführt werden soll

4.2.3 Dauer der Aus- und Fortbildung

Tabelle 2
Dauer der Ausbildung und Fortbildung von befähigten Personen für die Wartung von Atemschutzgeräten

AtemschutzgerätetypAusbildungFortbildung
partikelfiltrierende Halbmasken (FFP) gasfiltrierende Halbmasken gas- und partikelfiltrierende Halbmasken Sofern ausschließlich Einweggeräte benutzt werden, ist keine Wartung der Atemschutzgeräte erforderlich.
Voll-, Halb- oder Viertelmasken mit Partikel-, Gas- oder Kombinationsfilter Voll-, Halb- oder Viertelmasken sowie Helm oder Haube mit Partikel-, Gas- oder Kombinationsfilter mit Gebläseunterstützung16 LE8 LE
Frischluft- und Druckluft-Schlauchgeräte und Behältergeräte32 LE16 LE
Regenerationsgeräte28 LE16 LE
Atemschutzanzüge als AtemanschlussWerden wiederverwendbare Atemschutzanzüge eingesetzt, ist eine zusätzliche Qualifizierung für die Wartung von Chemikalienschutzanzügen notwendig.
Selbstretter filtrierend Selbstretter isolierend6 LE6 LE

1 Lehreinheit (LE) = 45 Minuten

4.2.4 Ausbildung

Um die in Kapitel 4.2.1 genannten Tätigkeiten durchführen zu können, sind umfangreiches Wissen und spezifische Kenntnisse über die Benutzung von Atemschutzgeräten notwendig.

Die Ausbildung hat auf geeignete Art und Weise an einer Ausbildungseinrichtung zu erfolgen, die die in Kapitel 5 genannten Anforderungen erfüllt.

Es müssen grundsätzlich die folgenden theoretischen und praktischen Inhalte vermittelt werden:

  • Regelwerke für Atemschutz, Informationen der Herstellerfirmen

  • Prüffristen

  • Zweck des Atemschutzes

  • Aufbau und Organisation des betrieblichen Atemschutzwesens

  • Aufbau und Wirkungsweise der im Betrieb vorgesehenen Atemschutzgeräte

  • Kombination mit anderer PSA (z. B. gegenseitige Beeinflussung der Schutzwirkung, geänderte Belastung)

  • Mehrfachgebrauch und Wiedergebrauch 5

  • Reinigung, Desinfektion und Trocknung nach Gebrauchsanleitungen

  • Gefahren durch Desinfektionsmittel und Schutzmaßnahmen, Infektionsgefahren

  • Arbeitsschutz und Hygiene in der Atemschutzwerkstatt

  • Instandhaltung von Atemanschlüssen nach Vorgaben der Herstellerfirmen

  • Instandhaltung von Lungenautomaten nach Vorgaben der Herstellerfirmen 4

  • Instandhaltung von Grundgeräten nach Vorgaben der Herstellerfirmen

  • Fehlersuche und -behebung an Atemschutzgeräten

  • Umgang mit Druckgasbehälter

  • Entsorgung

  • Dokumentationspflichten (z. B. durchgeführte Arbeiten, Ausgabe von Atemschutzgeräten)

4.2.5 Fortbildung

Die Fortbildung hat in regelmäßigen Abständen (mind. alle 5 Jahre) auf geeignete Art und Weise an einer Ausbildungseinrichtung zu erfolgen, die die in Kapitel 5 genannten Anforderungen erfüllt.

Geeignete Fortbildungsinhalte sind z. B.:

  • Neuerungen und Änderungen in der Gerätetechnik

  • Neuerungen und Änderungen der rechtlichen Grundlagen für die Benutzung von Atemschutzgeräten

  • Fehlersuche und -behebung an Atemschutzgeräten

  • Instandhaltung von Atemanschlüssen nach Vorgaben der Herstellerfirmen

  • Instandhaltung von Lungenautomaten nach Vorgaben der Herstellerfirmen

  • Instandhaltung von Grundgeräten nach Vorgaben der Herstellerfirmen (z. B. Trageplatte Pressluftatmer, Gebläseeinheit)

  • Unfallgeschehen beim Einsatz von Atemschutzgeräten

  • Erfahrungsaustausch zwischen den Teilnehmenden

entfällt bei Selbstrettern und filtrierendem Atemschutz

entfällt bei Selbstrettern