DGUV Grundsatz 312-190 - Ausbildung, Fortbildung und Unterweisung im Atemschutz

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Abschnitt 1 - 1 Anwendungsbereich

Dieser Grundsatz beschreibt die Anforderungen an die Ausbildung von Personen, die im Zuge der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit Atemschutzgeräte benutzen. Darüber hinaus werden Anforderungen an Art und Inhalte von Ausbildungen, Fortbildungen und Unterweisungen der Funktionsträger im Atemschutz sowie an Ausbildungseinrichtungen beschrieben.

Die Zeitumfänge der jeweiligen Ausbildungen, Fortbildungen und Unterweisungen stellen empfohlene Richtwerte dar, die je nach Vorkenntnissen, Ausbildungsstand und betrieblicher Situation angepasst werden können. Sind die Voraussetzungen der teilnehmenden Personen nicht vergleichbar oder nicht hinreichend bekannt, sind alle für die entsprechende Funktion notwendigen Ausbildungsinhalte aus diesem Grundsatz zu vermitteln.

Soweit für die Ausbildung, Fortbildung und Unterweisung von Funktionsträgern im Atemschutz bei öffentlichen Feuerwehren, der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk und in Betrieben im Geltungsbereich des Bundesberggesetzes oder vergleichbaren Einrichtungen eigene Vorschriften bestehen, sind diese als vorrangig zu betrachten. Betriebliche Feuerwehren im Feuerwehreinsatz sind den öffentlichen Feuerwehren gleichgestellt.