DGUV Grundsatz 312-190 - Ausbildung, Fortbildung und Unterweisung im Atemschutz

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Abschnitt 5 - 5 Anforderungen an Ausbildungseinrichtungen

Ausbildungseinrichtungen müssen so gestaltet und ausgerüstet sein, dass die Ausbildung, Fortbildung und Unterweisung für die jeweilige Benutzung sicher und praxisgerecht durchgeführt werden kann.

Für die Durchführung der praktischen Ausbildungsinhalte muss die Ausbildungseinrichtung über die entsprechende Infrastruktur verfügen, die vergleichbare Arbeits- und Einsatzbedingungen bietet. Es müssen den Teilnehmerzahlen angepasste Räumlichkeiten vorhanden sein. Während der praktischen Lehreinheiten muss die Betreuung der Teilnehmenden ständig gegeben sein.

Die an den Ausbildungseinrichtungen für die Ausbildung der Funktionsträger im Atemschutz eingesetzten Personen müssen über die notwendigen Fachkenntnisse und Fähigkeiten verfügen, um die Lehrinhalte vermitteln zu können.

Diese Voraussetzungen an Ausbildungseinrichtungen können zum Beispiel Ausbildungsstätten der Unfallversicherungsträger, Feuerwehrschulen oder Herstellerfirmen von Atemschutzgeräten erfüllen.

Die Ausbildung von befähigten Personen für die Wartung von Atemschutzgeräten, Ausbildenden im Atemschutz und Atemschutzkoordinierenden kann grundsätzlich nicht innerbetrieblich erfolgen. Dagegen kann die Ausbildung von atemschutzgerättragenden Personen und Unterweisenden im Atemschutz bei Vorliegen der oben genannten Anforderungen an Ausbildungseinrichtungen innerbetrieblich durchgeführt werden.

Ein Qualitätsmanagement- oder Arbeitsschutzmanagement-System wird empfohlen.