DGUV Regel 113-604 - Branche Betonindustrie Teil 3: Betrieb von Betonpumpen und Fahrmischern

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Abschnitt 2.2 - 2.2 Was für die Branche gilt

g_bu_1571_as_1.jpgRechtliche Grundlagen
  • Arbeitszeitgesetz

  • Gesetz über das Fahrpersonal von Kraftfahrzeugen und Straßenbahnen (Fahrpersonalgesetz)

  • Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz

  • Verordnung zur Durchführung des Fahrpersonalgesetzes (Fahrpersonalverordnung)

  • Straßenverkehr-Zulassungs-Ordnung

  • Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung)

  • Landesbauordnungen der Bundesländer

  • Fahrerlaubnisverordnung

  • Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung

  • DGUV Vorschrift 3 bzw. 4 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel"

  • DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten"

  • DGUV Vorschrift 70 bzw. 71 "Fahrzeuge"

g_bu_1571_as_85.jpgWeitere Informationen
  • DGUV Information 213-020 "Auswahl und Qualifizierung von Personen zum Führen von Autobetonpumpen"

  • DGUV Information 213-054 "Sicherheitskonzepte und Schutzeinrichtungen" (Merkblatt T 008 der Reihe "Sichere Technik")

  • Richtlinie für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA 95)

  • Wesentliche Veränderungen an Maschinen - eine interaktive Arbeitshilfe der BG RCI

Fahrmischer und Betonpumpen werden für den Transport und die Förderung von Frischbeton zu bzw. auf Baustellen eingesetzt. Hierfür fahren sie über öffentliche Straßen zu den Baustellen.

Baustellen sind geprägt durch unterschiedliche Bauvorhaben an wechselnden Standorten mit jeweils unterschiedlichen, sich vielfach verändernden Gegebenheiten. Um die bestimmungsgemäße Verwendung von Fahrmischern und Betonpumpen zu gewährleisten, resultieren aus den wechselnden Baustellenbedingungen verschiedenste Anforderungen für die Koordination des Einsatzes von Fahrmischern und Betonpumpen auf den Baustellen und die Kooperation aller Beteiligten.

Typisch für den Einsatz von Fahrmischern und besonders von Betonpumpen ist das Zusammenspiel von mehreren Beteiligten. Entsprechend des möglichen mehrstufigen Vertragsverhältnisses (Bauherr, Betonwerk, Dienstleister und deren Subunternehmen), ergeben sich branchenspezifische Besonderheiten. So sind entsprechend der Bestellkette auch die Zuständigkeiten bis zur ursprünglichen Auftraggeberin oder zum ursprünglichen Auftraggeber zu übertragen.

Wichtig für einen sicheren Einsatz von Fahrmischern und Betonpumpen ist daher eine gute Kommunikation zwischen allen Beteiligten im Vorfeld des Einsatzes, damit alle benötigten Informationen den jeweiligen Beteiligten zur Verfügung stehen.

Häufige Gefährdungen beim Einsatz von Fahrmischern und Betonpumpen auf der Baustelle sind z. B. Absturz, Stolpern und Witterungseinflüsse durch Arbeiten im Freien. Bei starker Sonneneinstrahlung ist auf einen Körperschutz zu achten, der Schädigungen durch die natürliche UV-Strahlung verhindert. Besondere Bedingungen beim Einsatz von Fahrmischern und Betonpumpen führen zu psychischen Belastungen des Fahrpersonals und der Maschinistinnen und der Maschinisten sowie deren Disponentinnen und Disponenten bzw. dem oder der Beauftragten des Unternehmens. Diese werden u. a. verursacht durch:

  • zum Teil hohes Arbeitsaufkommen

  • Zeitdruck, z. B. durch

    • unvorhergesehene Verkehrsverhältnisse,

    • begrenzte Verarbeitungsdauer des Frischbetons,

    • mehrere Baustellen am Tag,

    • Störungen des Betoneinbaus im Bauwerk.

  • Fremdbestimmtheit der Arbeitszeit, z. B. durch Arbeitstempo der Baustelle und Störungen im Betonierablauf

  • Verständigungsprobleme, z. B. durch unterschiedliche Ansprechpersonen und fremdsprachige Personen

  • Mangelhafte Fachkenntnisse von Beteiligten zum sicherheitsgerechten Einsatz von Fahrmischern und Betonpumpen

Koordination auf Baustellen

Auf Baustellen müssen alle am Bauvorhaben beteiligten Unternehmen gegenseitige Gefährdungen vermeiden. Im Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan sind diese aufgeführt. Auch der Einsatz von Fahrmischern und Betonpumpen ist durch die Bauleitung zu koordinieren. Hierbei ist die Abstimmung von

  • Bauleiterpersonal oder dessen Vertretung auf der Baustelle,

  • Einsatzleiterpersonal der Fahrmischer und Betonpumpen,

  • Fahrerpersonal und Maschinistinnen oder Maschinisten

notwendig. Sie haben ihre jeweilige Verantwortung gewissenhaft wahrzunehmen.

Verantwortung auf der Baustelle

Die Verantwortlichkeiten auf der Baustelle hinsichtlich des Einsatzes von Fahrmischern und Betonpumpen betreffen eine Reihe von Beteiligten auf dem Bau. Hierbei sind die Bauleitung und die Bauaufsicht besonders betroffen. Möglichkeiten, Mängel an Baustelleneinrichtungen und dem Baustellenbetrieb zu melden, sind festzulegen.

Die Unternehmerin oder der Unternehmer eines Bauunternehmens muss für die Beaufsichtigung der Arbeiten auf der Baustelle weisungsbefugte, fachlich geeignete Personen (Aufsichtführende) einsetzen. Aufgabe der aufsichtführenden Person ist es unter anderem, die Arbeiten zu beaufsichtigen und für die sicherheitsgerechte Ausführung zu sorgen. Können Beschäftigte festgestellte sicherheitstechnische Mängel nicht selbst beseitigen, sind diese Mängel der bzw. dem Aufsichtsführenden unverzüglich mitzuteilen und die Arbeiten ggf. einzustellen.

Die Unternehmerin oder der Unternehmer des Bauunternehmens hat für die Baustelleneinrichtung und einen sicheren Baustellenbetrieb zu sorgen. Wichtige Baustelleneinrichtungen für den Einsatz von Fahrmischern und Betonpumpen sind z. B.:

  • Zuweisung von sicheren Aufstellflächen unter Berücksichtigung der Tragfähigkeit des Untergrundes und Einhaltung der Sicherheitsabstände zu Baugruben und zu Bauwerken.

  • Beantragung der verkehrsrechtlichen Anordnung für die Aufstellung von Fahrmischern und Betonpumpen im öffentlichen Verkehrsraum, z. B. beim Tiefbauamt, Ordnungsamt und deren Einhaltung.

  • Wirksame Absperrung der Baustelle, um Arbeitsbereiche vom öffentlichen Straßenverkehr zu trennen und um Unbefugten den Zugang zu verwehren.

Zum sicheren Baustellenbetrieb gehören z. B.:

  • Einsatz geeigneter und geprüfter Arbeitsmittel,

  • Organisation z. B. der sicheren Materialanlieferung,

  • Vermeidung von Stolper- und Sturzgefährdungen durch z. B. sichere Verkehrswege, temporäre Grubenabdeckungen,

  • Errichtung und Erhaltung der Absturzsicherung an hochgelegenen Arbeitsplätzen,

  • geeignete Arbeitsmittel zum Erreichen von hochgelegenen Arbeitsplätzen, z. B. Treppen, Aufzüge oder Transportbühnen,

  • Ausreichende Arbeitsplatzbeleuchtung,

  • Maßnahmen zur Sicherung elektrischer Freileitungen.

Verantwortung der Einsatzleitung / Disposition des Transportbetonwerkes bzw. Pumpendienstes

Für die Planung des Fahrmischer- und Betonpumpen-Einsatzes müssen sich die Einsatzleitung der Fahrmischer und/oder Betonpumpen und Baustelle rechtzeitig über den Auftrag und die Einsatzbedingungen auf der Baustelle abstimmen. Mit diesen Informationen ist das Fahrpersonal von Fahrmischern und Betonpumpen rechtzeitig zu beauftragen. Es ist zu gewährleisten, dass die Aufträge sicherheitsgerecht und reibungslos abgearbeitet werden können.

Fahrmischer und Betonpumpen müssen sich in einem einwandfreien und sicherheitsgerechten Zustand befinden. Hierzu gehört die Organisation von regelmäßigen Instandhaltungen und Prüfungen an Fahrmischern und Betonpumpen durch vom Unternehmen beauftragte Personen.

Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass die für den Einsatz im öffentlichen Verkehr vorgesehenen Fahrmischer und Betonpumpen sich in einem vorschriftsmäßigen Zustand gemäß der StVO befinden.

Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat die zum Führen der Fahrmischer und Betonpumpen beauftragten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter regelmäßig zu kontrollieren, ob sie im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis für das jeweilige Fahrzeug sind.

Das Fahrpersonal von Fahrmischern und Autobetonpumpen muss ausreichende fachliche und sprachliche Kenntnisse zum Führen der Fahrzeuge besitzen und regelmäßig unterwiesen werden.

Die Inhalte einer Qualifikation für das Fahrpersonal von Betonpumpen (Betonpumpenmaschinistin oder Betonpumpenmaschinist) sind in der DGUV Information 213-020 "Auswahl und Qualifizierung von Personen zum Führen von Autobetonpumpen" umfangreich beschrieben.

Verantwortung der Fahrerinnen oder Fahrer von Fahrmischern und Betonpumpenmaschinistinnen oder Betonpumpenmaschinisten

Das Fahrpersonal von Fahrmischern und Betonpumpen muss die vorgeschriebene persönliche Schutzausrüstung tragen.

Das Fahrpersonal ist für die bestimmungsgemäße Verwendung des Fahrmischers und der Betonpumpe verantwortlich. Hierzu gehören z. B. die Kontrolle des Fahrzeuges vor Schichtbeginn, das Verhalten beim Fahren im öffentlichen Straßenverkehr, die Absprache mit der Bauleitung vor Ort über die Zufahrt, den Aufstellort und sicheren Pumpbetrieb, den sicheren Aufbau der Betonpumpe, die Erhaltung des sicherheitsgerechten Zustandes von Fahrmischer und Betonpumpe. Kann das Fahrpersonal eines Fahrmischers oder einer Betonpumpe einen festgestellten Mangel nicht selbst beheben, muss es diesen seinem Vorgesetzten (i. d. R. Disponentin oder Disponent) melden.

Sorgen Sie dafür, dass das Fahrpersonal von Fahrmischern und Autobetonpumpen folgende gültige Dokumente für das jeweilige Fahrzeug mitführt:

  • Fahrmischer und Fahrmischer-Betonpumpe:

    • Führerschein mit eingetragener Schlüsselziffer 95

    • Zulassungsbescheinigung I

    • Nachweis der Lenk- und Ruhezeiten (Fahrerkarte)

    • Betriebsanleitungen

  • Betonpumpe:

    • Führerschein

    • Zulassungsbescheinigung I

    • ggf. Genehmigung wegen Überschreitung zulässiger Achslast oder Gesamtlast oder Gesamtlänge

    • Betriebsanleitung

Maschinensicherheit bei der Anschaffung und dem Betrieb von Fahrmischern und Betonpumpen

Die Betreiber von Betonpumpen und Fahrmischern müssen ebenfalls die Einhaltung der europäischen Maschinenrichtlinie und Betriebssicherheitsverordnung beachten. Hieran orientiert sich z. B. auch die DIN EN 12001:2012-11 "Förder-, Spritz- und Verteilmaschinen für Beton und Mörtel - Sicherheitsanforderungen". Im Folgenden werden einige Punkte genannt, die für die Branche von Bedeutung sind.

Was ist die Maschinenrichtlinie?

Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG legt für neue Maschinen einen umfassenden Katalog von Anforderungen fest, wie eine Maschine gebaut sein muss, damit sie die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefährdet. Sie richtet sich zwar in erster Linie an Herstellerfirmen von Maschinen, dennoch ist ein Grundlagenwissen darüber für Sie als Betreiberin oder Betreiber genauso wichtig. Beispielsweise sollten Sie wissen, unter welchen Umständen Herstellerpflichten auf Sie zukommen können, was eine Maschine von einer unvollständigen Maschine unterscheidet und welche Pflichten ein Hersteller gegenüber Ihnen als Käuferin oder als Käufer hat. In den folgenden Fragen und deren Beantwortung zur Maschinenrichtlinie erhalten Sie dazu wertvolle Informationen.

Worauf müssen Sie bei Lieferung einer Maschine achten?

Überprüfen Sie vor der Inbetriebnahme einer neuen Maschine, ob die Herstellerfirma ihren Pflichten nachgekommen ist, Ihnen sowohl eine EG-Konformitätserklärung als auch eine Betriebsanleitung in deutscher Sprache zur Verfügung zu stellen und ob die CE-Kennzeichnung an der Maschine angebracht ist.

Was ist eine wesentliche Veränderung?

Wenn Sie eine Veränderung an einer Maschine vornehmen (zum Beispiel Leistungsänderung, Funktionsänderung, Sicherheitstechnik, Austausch sicherheitsrelevanter Anlagenteile), müssen Sie nach § 10 Absatz 5 der Betriebssicherheitsverordnung beurteilen, ob diese Änderung wesentlich ist, und Ihr Ergebnis dokumentieren. Denn eine Maschine, die gegenüber ihrem ursprünglichen Zustand wesentlich verändert wird, wird als neue Maschine angesehen. Wenn Sie also eine wesentliche Veränderung an einer Maschine vornehmen, werden Sie somit zum Hersteller der Maschine und müssen die Herstellerpflichten nach Maschinenrichtlinie übernehmen.

Als Folge daraus müssen Sie als neuer Hersteller die Maschine unabhängig von ihrem ursprünglichen Baujahr auf das Sicherheitsniveau der aktuellen Maschinenrichtlinie nachrüsten. Der Austausch von Bauteilen der Maschine durch identische Bauteile oder Bauteile mit identischer Funktion und identischem Sicherheitsniveau sowie der Einbau von Schutzeinrichtungen, die zu einer Erhöhung des Sicherheitsniveaus der Maschine führen und die darüber hinaus keine zusätzlichen Funktionen ermöglichen, werden nicht als wesentliche Veränderung angesehen.

Zur Bewertung und Dokumentation von Veränderungen an Maschinen bietet die BG RCI eine Arbeitshilfe in Form einer interaktiven PDF-Datei.

Was ist bei der Inbetriebnahme von Gebrauchtmaschinen zu beachten?

Sie dürfen nur sichere Gebrauchtmaschinen zur Verfügung stellen und verwenden lassen. Daher sind Sie nach der Betriebssicherheitsverordnung dazu verpflichtet, für Gebrauchtmaschinen vor der ersten Verwendung im Betrieb eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen und die Maschine auf Sicherheit nach dem Stand der Technik zu überprüfen. Ergreifen Sie ggf. zusätzliche Maßnahmen, um die sichere Verwendung der Maschine zu gewährleisten. Diese Schutzmaßnahmen sind in dieser Branchenregel im Wesentlichen beschrieben. Einen "Bestandschutz" gibt es nicht.

Was ist bei der Beschaffung und Inbetriebnahme neuer Maschinen zu beachten?

Nach der Betriebssicherheitsverordnung dürfen Sie als Unternehmerin oder Unternehmer nur Arbeitsmittel zur Verfügung stellen und verwenden lassen, die sicher sind und den geltenden Rechtsvorschriften entsprechen. Für die Beschaffung neuer Maschinen bedeutet das, dass diese nach der europäischen Maschinenrichtlinie gebaut sind und über eine EG-Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung verfügen müssen. Vor der Inbetriebnahme der Maschine müssen Sie in einer Gefährdungsbeurteilung das Sicherheitskonzept und die Schutzeinrichtungen systematisch bewerten und eine Prüfung vor Erst-Inbetriebnahme der Maschine vornehmen. Aus dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und den Vorgaben des Herstellers haben Sie als Betreiberin oder Betreiber die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen gemäß § 14 Abs. 2 BetrSichV festzulegen und zu dokumentieren. Um falsche Beschaffungsentscheidungen zu vermeiden, sollten Sie die Gefährdungsbeurteilung in den Beschaffungsprozess integrieren.