DGUV Information 204-041 - Erweiterte Erste Hilfe in Windenergieanlagen und -parks

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Anlage 3 - Erste-Hilfe-Räume in Offshore-Windparks

Bei dauerhaft bemannten Plattformen ist immer ein Erste-Hilfe-Raum vorzusehen. Anderenfalls ist auf Basis der Gefährdungsbeurteilung die Notwendigkeit eines separaten Erste-Hilfe-Raumes zu ermitteln. In der Gefährdungsbeurteilung sind im Sinne einer Life-cycle-Betrachtung neben dem bestimmungsgemäßen Betrieb auch besondere Betriebszustände wie Auf- und Abbau oder Instandsetzungsarbeiten zu berücksichtigen. Die Größe des Erste-Hilfe-Raumes ist in Abhängigkeit von seiner Einrichtung, Ausstattung und unter besonderer Berücksichtigung, ob eine Plattform dauerhaft oder nur zu Wartungszwecken bemannt 3 wird, festzulegen. Grundlage bei der Planung bildet das Rettungskonzept des Betreibers.

Auf dauerhaft bemannten Plattformen dient der Erste-Hilfe-Raum als allgemeiner Anlaufpunkt der Gesundheitsfürsorge und als Behandlungsraum. Die Räumlichkeiten auf dauerhaft bemannten Plattformen sollten daher eine angemessene Gesprächsumgebung bieten und angesichts der über die reine Notfallversorgung hinausgehenden medizinischen Nutzung entsprechend ausgestattet sein. Die Aufteilung der Behandlungs- und Bürotätigkeiten auf verschiedene Räume ist aufgrund der sicheren Verwahrung und schnellen Zugänglichkeit von Patientendaten bzw. der Patientendokumentation nicht zweckmäßig. Werden Bürotätigkeiten im Erste-Hilfe-Raum vorgesehen, so ist die technische Regel für Arbeitsstätten "Raumabmessungen und Bewegungsflächen" entsprechend ASR A1.2 zu berücksichtigen.

In Anlehnung an den Stand der Technik für Seeschiffe (vgl. SeeUnterkunftsV) resultiert aus den vorgenannten Anforderungen folgende

Mindestausstattung für Erste-Hilfe-Räume auf Offshore-Windpark-Plattformen:

  • Untersuchungsliege dreiseitig mit mindestens einem Meter freiem Bewegungsraum zugänglich und mit einer Sicherheitsvorrichtung gegen Herausfallen versehen,

  • robuste, kommunikationstechnische Anbindung an die Notfallleitstelle und eine Telemedizinzentrale nach dem Stand der Technik (siehe Anlage 2, Telekonsultation),

  • Handwaschbecken im Raum,

  • Fenster nach außen (zum Öffnen),

  • abschließbarer (möglichst inhaltlich standardisierter) Apothekenschrank,

  • Wandhalterung oder Schrank für die Notfallrucksäcke,

  • Ausreichend große Ablage (zur Desinfektion und zum Prüfen der Notfallrucksäcke),

  • Halterungen für Sauerstoffflaschen,

  • Ausreichende Beleuchtung und eine zusätzliche Behandlungsleuchte,

  • Ausreichende Türbreite für Liegendtransporte,

für dauerhaft bemannte Plattformen zusätzlich:

  • Schreibtisch mit Bürostuhl,

  • Ausschließlich vom Erste-Hilfe-Raum zugängliche Toilette/Dusche,

  • Die technische Raumlüftung muss im Quarantänefall von der übrigen Lüftungsanlage absperrbar sein.

Der Erste Hilfe Raum ist möglichst nah zum Helikopter-deck anzuordnen und der reibungslose Transport eines liegenden Patienten dorthin muss sichergestellt sein.

Der Raum sollte so konzipiert werden, dass dieser im Normalbetrieb nicht verschlossen ist, um die Zugänglichkeit zu den Erste-Hilfe-Materialien bei Abwesenheit des rettungsdienstlichen Fachpersonals zu gewährleisten.

Sieht das Betreiberkonzept eine mobile medizinische Hilfeleistung auch auf anderen Strukturen des Offshore-Windparks wie z. B. Wohnplattform, einzelnen WEA oder Schiffen vor, dann bietet sich eine verlastbare Aufbewahrung des medizinischen Gerätes und der Arzneimittel an (z. B. Rucksack, Kiste).

Definition des BSH (Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie): "Eine Offshore-Station gilt als bemannt, wenn sie bestimmungsgemäß für Übernachtungen vorgesehen ist" (siehe BSH (2015) Standard Konstruktion - Mindestanforderungen an die konstruktive Ausführung von Offshore-Bauwerken in der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ)).