DGUV Regel 113-605 - Herstellung von Beschichtungsstoffen

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Abschnitt 3.5 - 3.5 Reinigen

Bei der Herstellung von Beschichtungsstoffen verbleiben Anhaftungen von Rohstoffen, Halbfabrikaten und Fertigprodukten an allen produktberührten Aggregaten und Arbeitsmitteln. Diese Anhaftungen müssen aus Gründen der Produktqualität oder Sicherheit gründlich entfernt und gereinigt werden.

Beim Reinigen kommt dem Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen eine besondere Bedeutung zu.

g_bu_1437_as_3.jpgPersönliche Schutzausrüstungen

Stellen Sie - wo erforderlich - die entsprechende persönliche Schutzausrüstung (z. B.: Atemschutz, Korbbrille/Gesichtsschild, Chemikalienschutzhandschuhe, Schürze, Gehörschutz, PSA gegen Absturz) zur Verfügung. Wählen Sie geeignete Typen an Handschuhen und Atemschutzgeräten aus und beachten Sie die maximale Tragedauer sowie die Durchbruchszeiten für Schutzhandschuhe. Sorgen Sie dafür, dass persönliche Schutzausrüstungen ordnungsgemäß benutzt, gegebenenfalls gereinigt und aufbewahrt werden.

3.5.1 Reinigen von Behältern und Anlagen

Zum Reinigen von Behältern und Anlagen können organische Lösemittel, Wasser und wässrige Lösungen mit organischen Lösemitteln, Tensiden, Säuren oder Laugen, Dampf oder Strahlmittel zum Einsatz kommen. Eine Reinigungswirkung kommt durch Einwirken insbesondere aber auch durch Anwendung von Druck und turbulenter Strömung, mechanischer Unterstützung durch Bürsten, Ultraschall, erhöhte Temperatur und durch Versprühen zustande.

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Abb. 46
Behälterreinigungsmaschine

g_bu_1437_as_79.jpgRechtliche Grundlagen
  • TRGS 507 "Oberflächenbehandlung in Räumen und Behältern"

  • DGUV Regel 100-500 bzw. 100-501 "Betreiben von Arbeitsmitteln", Kapitel 2.36 "Arbeiten mit Flüssigkeitsstrahlern"

  • DGUV Regel 112-190 "Benutzung von Atemschutzgeräten"

  • DGUV Regel 113-004 "Behälter, Silos und enge Räume - Teil 1: Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen"

g_bu_1437_as_40.jpgWeitere Informationen
  • DGUV Information 213-057 "Gaswarneinrichtungen und -geräte für den Explosionsschutz - Einsatz im Betrieb" (Merkblatt T 023 der BG RCI)

g_bu_1437_as_74.jpgGefährdungen
  • Durch die Handhabung schwerer Lasten, wie Behälter, oder ungünstige Körperhaltungen, wie das Verdrehen beim Arbeiten mit Reinigungsstangen, kann es zu Verletzungen oder Muskel-Skelett-Erkrankungen kommen.

  • Bei Reinigungsarbeiten in oder auf hohen Behältern, besteht Absturzgefahr.

  • Bei der Reinigung mit organischen Lösemitteln kann es zu gesundheitsschädigenden Gefahrstoffexpositionen kommen.

  • Durch unkontrollierten Austritt von Reinigungsmitteln oder wegspringende Anhaftungen kann es bei der maschinellen oder manuellen Reinigung zu Gefährdungen durch Gefahrstoffe und mechanische Einwirkungen kommen (Ausrutschen, Augenverletzungen, Haut- oder Atemwegsverletzungen).

  • Eingriffe in unzureichend gesicherte drehende Teile der Reinigungsapparatur können zu Verletzungen führen.

  • Durch langes Tragen von Chemikalienschutzhandschuhen kann es zu einer Gefährdung der Haut kommen (Feuchtarbeit).

  • Wenn Behälter zum Reinigen befahren werden müssen, kann es insbesondere zu Gefährdungen durch Einbauten, Sauerstoffmangel (Ersticken, Ertrinken) oder Kontakt mit Gefahrstoffen kommen.

  • Bei der Verwendung organischer Lösemittel kann gefährliche explosionsfähige Atmosphäre entstehen.

  • Bei Reinigungstätigkeiten mit Flüssigstrahlern besteht eine Gefährdung durch den hohen Druck und den entstehenden Lärm.

g_bu_1437_as_14.jpgMaßnahmen

Generell

  • Reinigen Sie unterschiedliche Behälter (z. B. ortsfeste Reaktions- und Mischbehälter, Fässer, Dosen) möglichst im geschlossenen System mit selbsttätig arbeitenden Reinigungsanlagen. Für die Reinigung haben sich Reinigungsgranulat oder Reinigungsflüssigkeiten bewährt, in denen Welle und Mischorgan betrieben werden.

Ergonomie

  • Sorgen Sie durch den Einsatz geeigneter Transport- und Kippeinrichtungen für ein ergonomisches Handling der manuell zu bewegenden Lasten.

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Abb. 47
Aufstiegshilfe mit ableitfähigen Rollen und Standfüßen

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Abb. 48
Anlage zur Behälterreinigung

Befahren von Behältern/Absturz

  • Tätigkeiten in Behältern und engen Räumen stellen ein besonderes Gefahrenpotential dar. Legen Sie die Schutzmaßnahmen schriftlich im Erlaubnisschein fest und überprüfen Sie die Durchführung der Maßnahmen. Berücksichtigen Sie dabei auch Gefährdungen, die durch die Arbeit im Behälter entstehen, wie beispielsweise Verwendung von Reinigungsspray vor Schweißarbeiten oder elektrostatische Entladungen durch ungeeignete Putztücher.

  • Stellen Sie die erforderliche Qualifikation des eingesetzten Personals sicher. Führen Sie regelmäßige Übungen durch.

  • Stellen Sie geeignete Aufstiegshilfen, idealerweise verfahrbare oder fest installierte Arbeitsbühnen zur Verfügung, um das Besteigen großer Behälter sicher zu gestalten. Denken Sie beim Einsatz von Leitern in Behältern an die Standsicherheit und die elektrostatische Ableitung.

  • Behälter und enge Räume müssen vor Arbeitsbeginn entleert, gereinigt, belüftet und freigemessen werden.

  • Zuleitungen zu Behältern sind wirksam zu unterbrechen.

  • Sorgen Sie dafür, dass bewegliche Teile oder Einrichtungen wie Rührwerke mittels Hauptbefehlseinrichtung ausgeschaltet und gegen Wiedereinschalten gesichert sind. Ein Wiederanlaufen infolge gespeicherter Energien muss ausgeschlossen werden.

  • Beim Verwenden elektrischer Betriebsmittel in leitfähiger Umgebung bedarf es spezieller Schutzmaßnahmen gegen elektrische Gefährdung, beispielsweise Schutzkleinspannung.

  • Sorgen Sie dafür, dass ein Sicherungsposten bereitsteht und Rettungsgeräte bereitgehalten werden (z. B. Rettungshubgerät). Überprüfen Sie, ob ihr Einsatz unter den örtlichen Bedingungen möglich ist.

  • Eine schnelle Rettung von verunfallten Beschäftigten ist nur dann möglich, wenn diese den Rettungsgurt bereits vor Arbeitsbeginn angelegt haben.

Mechanisch

  • Sperren Sie bei handgeführten Flüssigkeitsstrahlern den Gefahrbereich ab und verwenden Sie Strahler mit Totmannschaltung. Sorgen Sie dafür, dass geeignete persönliche Schutzausrüstungen getragen werden. Persönliche Schutzausrüstungen sind beispielsweise Schutzanzüge, Kopfschutz, griffsichere Schutzhandschuhe und gleitsichere Stiefel, Mittelfußschutz, Atemschutzgeräte, Gehörschutz, Augen- oder Gesichtsschutz.

  • Stellen Sie durch Verriegelung und gegebenenfalls Umwehrungen oder Umzäunungen sicher, dass automatische Reinigungsanlagen nur im geschlossenen Zustand anlaufen können und den Beschäftigten während des Reinigungsbetriebes der Zugang verwehrt wird.

  • Sorgen Sie dafür, dass die manuelle Reinigung von Mischorganen und Wellen grundsätzlich nur im Stillstand der Maschine durchgeführt wird.

Gefahrstoffe/Explosion

  • Stellen Sie für die Reinigung von Behältern automatische Reinigungseinrichtungen beispielsweise mit Druckstrahl oder Bürsten zur Verfügung, die stationär im Behälter eingebaut sind oder jeweils so angeschlossen werden, dass weder Reinigungsflüssigkeit noch gefährliche Dämpfe austreten.

  • Saugen Sie Gefahrstoffe generell an der Quelle ab, um eine Gefährdung von Personen sowie die Entstehung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre zu verhindern.

  • Reinigen Sie Pumpen und Rohrleitungen durch "Im-Kreis-Pumpen" von Lösemittel und gegebenenfalls durch den Einsatz von Molchsystemen.

  • Reinigungsvorgänge sind im Explosionsschutzdokument zu berücksichtigen. Hierbei besonders: Funken-armes Werkzeug und für die jeweilige Zone/Tätigkeit geeignete Geräte verwenden und Elektrostatik beachten.

3.5.2 Weitere Reinigungsarbeiten: Kleinteile, Produktionsräume

Die Reinigung kleinerer ortsbeweglicher Anlagenteile und Werkzeuge (Arbeitsmittel) erfolgt üblicherweise von Hand. Hierfür sind geeignete Waschplätze einzurichten.

Bei Produktaustritt aus Anlagen können auch Fußböden, Wände und Einrichtungen verschmutzt werden, die dann gereinigt werden müssen. Da hier in der Regel keine besonderen technischen Vorkehrungen getroffen sind, muss das Reinigungsverfahren an die Umgebung angepasst sein.

g_bu_1437_as_79.jpgRechtliche Grundlagen
  • TRGS 400 "Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen"

  • TRGS 500 "Schutzmaßnahmen"

  • DGUV Regel 100-500 bzw. 100-501 "Betreiben von Arbeitsmitteln", Kapitel 2.36 "Arbeiten mit Flüssigkeitsstrahlern"

g_bu_1437_as_40.jpgWeitere Informationen
  • DGUV Information 213-072 "Lösemittel" (Merkblatt M 017 der BG RCI)

  • DGUV Information 213-080 "Arbeitsschutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen" (Merkblatt M 053 der BG RCI)

g_bu_1437_as_74.jpgGefährdungen
  • Bei manuellen Reinigungsarbeiten kann es zu Zwangshaltungen kommen, beispielsweise bei der Bodenreinigung oder bei Arbeiten an Reinigungsbecken.

  • Beim großflächigen Einsatz von Reinigungsmitteln sowie beim Kontakt mit Produkten und Einsatzstoffen kann es zu Gefährdungen durch Gefahrstoffe und mechanische Einwirkungen kommen (Ausrutschen, Augenverletzungen, Haut- oder Atemwegsverletzungen).

  • Bei der Verwendung organischer Lösemittel kann eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre entstehen.

  • Durch lang anhaltende Arbeit im feuchten Milieu oder langes Tragen von Chemikalienschutzhandschuhen kann es zu einer Gefährdung der Haut kommen (Feuchtarbeit).

  • Bei Reinigungstätigkeiten mit Flüssigstrahlern besteht eine Gefährdung durch den hohen Druck und den entstehenden Lärm

g_bu_1437_as_14.jpgMaßnahmen

Ergonomie

  • Benutzen Sie bevorzugt Bodenreinigungsmaschinen.

  • Installieren Sie unter Beachtung ergonomischer Gesichtspunkte, wie beispielsweise ausreichende Arbeitshöhe, einen Waschplatz für Kleinteile.

  • Zur Vermeidung von Stolper-, Rutsch- und Sturzunfällen statten Sie die Wascharbeitsplätze mit rutschfestem Bodenbelag aus.

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Abb. 49
Reinigungstisch mit Absaugung, Lenkdüsen und Glasspritzschutzscheibe in Gesichtshöhe

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Abb. 50
Bodenreinigungsmaschine

Mechanische Gefährdung

  • Sperren Sie beim Einsatz handgeführten Flüssigkeitsstrahlern den Gefahrbereich ab und verwenden Sie Strahler mit Totmannschaltung. Sorgen Sie dafür, dass geeignete persönliche Schutzausrüstungen getragen werden. Persönliche Schutzausrüstungen sind beispielsweise Schutzanzüge, Kopfschutz, griffsichere Schutzhandschuhe und gleitsichere Stiefel, Mittelfußschutz, Atemschutzgeräte, Gehörschutz, Augen- oder Gesichtsschutz.

Gefahrstoffe/Explosion

  • Setzen Sie möglichst ungefährliche Reinigungsmittel ein. Substitutionsgebot: möglichst hoher Flammpunkt, möglichst schwer flüchtig, keine/geringe Gesundheitsgefahr, geringe/keine Ätzwirkung.

  • Verwenden Sie Reinigungsbecken mit selbstschließendem Metalldeckel, um Emissionen von Lösemittel-dämpfen zu vermeiden.

  • Sehen Sie entsprechende Lüftungsmaßnahmen, insbesondere Objektabsaugungen, vor.

  • Vermeiden Sie den großflächigen Einsatz von Reinigungsmitteln und benetzen Sie zur Vermeidung von explosionsfähiger Atmosphäre in gefahrdrohender Menge nur kleine Flächen (< 0,25 m2 ) mit Lösemittel.

  • Vermeiden Sie das feine Vernebeln von organischen Lösemitteln. Reinigen Sie bevorzugt durch Wischen und entsorgen Sie die Lappen in dafür vorgesehenen, fest verschließbaren Behältern.

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Abb. 51
Deckelreingungsanlage mit nach unten abgesaugtem Abtropftisch