DGUV Regel 109-017 - Betreiben von Lastaufnahmemitteln und Anschlagmitteln im Hebezeugbetrieb

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Abschnitt 3.2 - 3.2 Auswahl und Bereitstellung von Lastaufnahme- und Anschlagmitteln

Unternehmer und Unternehmerinnen dürfen nur solche Lastaufnahme- und Anschlagmittel zur Verfügung stellen und verwenden lassen, die unter Berücksichtigung der vorgesehenen Einsatzbedingungen bei der Verwendung sicher sind.

Lastaufnahme- und Anschlagmittel, einschließlich Eigenbauten, müssen den zum Zeitpunkt der erstmaligen Bereitstellung auf dem Markt gültigen Rechtsvorschriften entsprechen. Dazu gehören besonders Rechtsvorschriften, mit denen Gemeinschaftsrichtlinien der Europäischen Union in deutsches Recht umgesetzt wurden, zum Beispiel die Maschinenverordnung.

Zu beachten ist ggf. das Vorhandensein von:

  • EG-Konformitätserklärung

  • Kennzeichnung einschließlich CE-Zeichen

  • Betriebsanleitung

Zur Bewertung von Lastaufnahme- und Anschlagmitteln, die vor Inkrafttreten der Maschinenverordnung (vor 1993 bzw. 1995) gebaut worden sind, können die Bestimmungen der ehemaligen Unfallverhütungsvorschrift VBG 9a herangezogen werden, siehe Anhang A.

Die Anforderungen an die zur Verfügung gestellten Lastaufnahme- und Anschlagmittel richten sich auch nach den Bestimmungen der Betriebssicherheitsverordnung.

Bei der Zurverfügungstellung und Verwendung von Arbeitsmitteln ist grundsätzlich der Stand der Technik zu beachten.