DGUV Regel 109-017 - Betreiben von Lastaufnahmemitteln und Anschlagmitteln im Hebezeugbetrieb

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Abschnitt 8.3 - 8.3 Außerordentliche Prüfungen

Es ist dafür zu sorgen, dass Lastaufnahme- und Anschlagmittel in folgenden Fällen einer außerordentlichen Prüfung durch eine zur Prüfung befähigte Person unterzogen werden:

  • nach Schadensfällen oder besonderen Ereignissen, die schädigende Auswirkungen auf die Sicherheit (z. B. Tragfähigkeit) der Lastaufnahme- und Anschlagmittel haben können

  • nach Instandsetzungsarbeiten, die die Sicherheit der Lastaufnahme- und Anschlagmittel beeinträchtigen können