DGUV Regel 109-017 - Betreiben von Lastaufnahmemitteln und Anschlagmitteln im Hebezeugbetrieb

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Abschnitt 8 - 8 Prüfungen

Schäden an oder fehlerhafte Montage von Lastaufnahme- und Anschlagmitteln können zu Unfällen führen. Daher müssen Unternehmer und Unternehmerinnen dafür sorgen, dass die eingesetzten Lastaufnahme- und Anschlagmittel geprüft werden.

Nach § 3 Abs. 6 der Betriebssicherheitsverordnung müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen der Arbeitsmittel ermitteln. Bei diesen Prüfungen sollen sicherheitstechnische Mängel systematisch erkannt und abgestellt werden.

Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen legen außerdem die Voraussetzungen fest, die die von ihnen mit der Prüfung beauftragten Personen erfüllen müssen (zur Prüfung befähigte Personen - bisher Sachkundige).

Siehe auch TRBS 1201 und TRBS 1203.

Werden bei einer Prüfung eines Lastaufnahme- oder Anschlagmittels sicherheitsrelevante Mängel festgestellt, darf der Unternehmer oder die Unternehmerin das Lastaufnahme- oder Anschlagmittel nicht weiterverwenden lassen. Vor Wiederverwendung hat der Unternehmer oder die Unternehmerin die Mängel beseitigen zu lassen.

Für die Prüfungen von Tragmitteln, hier Lasthaken des Hebezeugs, fest eingebaute Greifer, Zangen, Traversen und Ähnliches, wird auf die Bestimmungen des entsprechenden Regelwerks zum Hebezeug verwiesen

Siehe auch DGUV Information 209-013 "Anschläger" Anhang A1 Quellen- und Literaturverzeichnis.

Die folgenden Prüfungen haben sich bei der langjährigen Präventionsarbeit und aufgrund der dabei gemachten Erfahrungen im sicheren Betrieb von Lastaufnahme- und Anschlagmitteln bewährt.