DGUV Regel 109-017 - Betreiben von Lastaufnahmemitteln und Anschlagmitteln im Hebezeugbetrieb

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Abschnitt 7.3 - 7.3 Transport von Fertigteilen zur Erstellung von Bauwerken

Unternehmerinnen und Unternehmer müssen sicherstellen, dass die Belastung der ausgewiesenen bauartgeprüften Anschlagpunkte deren Tragfähigkeit nicht überschreitet.

Die Einbau- und Verwendungsanleitung des Herstellers ist zu beachten.

Fertigteile dürfen nur an den vom Hersteller vorgesehenen und unverlierbar gekennzeichneten Anschlagpunkten und in der vom Hersteller vorgesehenen Art und Weise angeschlagen werden.

Transportanker für den Transport von Betonfertigteilen dürfen nur einmalig in der Transportkette verwendet werden. Die Transportkette beginnt mit der Fertigstellung der Betonfertigteile, umfasst den Transport über Verkehrsträger, die Zwischenlagerung am Einbauort und den Einbau des Betonfertigteils. Dabei darf die vom Hersteller des Betonfertigteils angegebene Anzahl von Hebevorgängen nicht überschritten werden. In der Regel sind drei bis vier Hebevorgänge notwendig. Die Zwischenlagerung der Betonfertigteile darf nicht für unbegrenzte Dauer erfolgen, wenn die Transportanker schädigenden Einflüssen ausgesetzt sind.

Bei der Verwendung von Transportankersystemen sind besonders folgende Punkte zu beachten:

  • Einhalten der zugelassenen Belastungsrichtung

  • Erreichen der erforderlichen Betontragfähigkeit

  • Vermeiden stoßartiger Belastung beim Transport

  • Verwenden zusammengehöriger Transportanker und Lastaufnahmemittel (Abheber)