DGUV Regel 109-017 - Betreiben von Lastaufnahmemitteln und Anschlagmitteln im Hebezeugbetrieb

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Abschnitt 7.2 - 7.2 Lasten mit besonderer Gefährdung

Für den Transport von Lasten, bei denen durch Beschädigung Stoffe freigesetzt werden können, von denen eine besondere Gefahr ausgeht, dürfen nur Lastaufnahme- und Anschlagmittel eingesetzt werden, die keine Beschädigung der Verpackung beim Aufnehmen, Transportieren oder Absetzen verursachen.

Das wird beim Transport von Gasflaschen, Behältern oder Fässern mit leicht brennbarem, ätzendem oder giftigem Inhalt erreicht, indem zum Beispiel geeignete Transportgestelle verwendet werden.

Gefährliche Güter, deren Verpackung beschädigt ist, dürfen nur mit Lastaufnahmemitteln aufgenommen werden, die ein Auslaufen und Ausfließen verhindern.

Gefährliche Güter sind Stoffe und Gegenstände, von denen bei Unfällen oder bei unsachgemäßer Behandlung während des Transports Gefahren für Menschen, Tiere oder Umwelt ausgehen können. Gefährliche Güter sind zum Beispiel an ihrer Kennzeichnung (Piktogramm) nach dem Globalen Harmonisierten System gemäß EG CLP-Verordnung oder nach den Regeln für den Gefahrguttransport zu erkennen.

Mit kraftschlüssig wirkenden Lastaufnahmemitteln (die Last wird ausschließlich durch Magnet-, Reib- oder Saugkraft gehalten) dürfen gefährliche Güter nicht aufgenommen werden.