DGUV Regel 109-017 - Betreiben von Lastaufnahmemitteln und Anschlagmitteln im Hebezeugbetrieb

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Abschnitt 6.2 - 6.2 Anschlagmittel

  1. 1.

    Lasten dürfen nicht durch Einhaken unter die Umschnürung angeschlagen werden. Ausgenommen ist das Anlüften, um die Anschlagmittel unter der Last hindurchzuführen.

    Umschnürungen sind im Allgemeinen nur zum Zusammenhalten der Last vorgesehen und nicht als Anschlagmittel ausgelegt.

    Nach dem Anlüften ist eine geeignete Sicherungsmaßnahme zu ergreifen, zum Beispiel das Unterlegen von Kanthölzern. Erst nach dem Absetzen der Last dürfen die Anschlagmittel unter ihr hindurchgeführt werden.

  2. 2.

    Lange, schlanke Güter dürfen nicht in Einzelschlingen angeschlagen werden. Ausgenommen ist das Anschlagen von Einzelteilen bei Montagearbeiten, wenn die Art der Arbeit es erfordert und ein Herausrutschen der Last verhindert ist.

    Lange, schlanke Güter sind zum Beispiel Stabstähle, Profilstähle, Rohre, Bohlen, Maste.

  3. 3.

    Anschlagmittel dürfen nicht durch Umschlingen des Lasthakens gekürzt werden.

  4. 4.

    Grundsätzlich darf im Hängegang nicht angeschlagen werden. Im Hängegang darf nur angeschlagen werden, wenn

    • ein Zusammenrutschen/Verrutschen der Anschlagmittel,

    • ein Schrägstellen der Last,

    • ein Verlagern der Last,

    • ein Herausrutschen der Last und

    • ein Herausrutschen von Teilen der Last

    verhindert wurde.

    Diese Forderung betrifft nicht das Anlüften und Anheben der Last im bodennahen Bereich.

    Beim Heben und Verfahren von Lasten im Hängegang ist besonders darauf zu achten, dass die Last nicht ungewollt anstößt oder aufsetzt.