DGUV Regel 109-017 - Betreiben von Lastaufnahmemitteln und Anschlagmitteln im Hebezeugbetrieb

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 6.1 - 6.1 Allgemeines

  1. 1.

    Lasthaken von Hebezeugen dürfen nicht unmittelbar in die Last eingehängt werden. Ausgenommen ist das Einhängen in besonders dafür eingerichtete Einhängevorrichtungen.

  2. 2.

    Grundsätzlich dürfen nur Lasthaken verwendet werden, die so ausgerüstet oder gestaltet sind, dass ein unbeabsichtigtes Aushängen des Lastaufnahmemittels, des Anschlagmittels oder der Last verhindert ist. Das ist besonders bei Bauarbeiten zu berücksichtigen.

    Das kann durch eine Sicherheitseinrichtung (z. B. Hakenmaulsicherung oder Sicherungsklappe) oder die Hakenform erreicht werden.

    Bei besonderen Unfallgefahren oder bei speziellen Arbeitsverfahren kann es notwendig werden, Lasten ohne Mitwirkung von Anschlägern oder Anschlägerinnen an- und abzuschlagen. Solche Fälle können zum Beispiel sein:

    • Transport feuerflüssiger Massen

    • Absetzen von Lasten in Beizbädern

    In diesen Fällen dürfen Lasthaken ohne Sicherheitseinrichtung ausnahmsweise und unter Berücksichtigung der Gefährdungsbeurteilung und einer schriftlichen Betriebsanweisung verwendet werden.

    Lasthaken sind so einzusetzen, dass ein unbeabsichtigtes Aushängen des Lastaufnahmemittels, des Anschlagmittels oder der Last verhindert ist. Dabei muss auch eine Fehlbelastung des Lasthakens ausgeschlossen werden (siehe auch Kapitel 7.4 Nr. 7).

    Lasthaken sind bei mehrsträngigem Anschlagen in der Regel mit der Hakenspitze von innen nach außen durch den Anschlagpunkt zu führen.

  3. 3.

    Behälter dürfen nicht über den Rand hinaus beladen werden. Das gilt nicht, wenn die darüber hinausragenden Teile gegen Herabfallen gesichert sind.

  4. 4.

    Lasten, auf denen lose Einzelteile liegen, dürfen nicht befördert werden.