DGUV Regel 109-017 - Betreiben von Lastaufnahmemitteln und Anschlagmitteln im Hebezeugbetrieb

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Abschnitt 1 - 1 Anwendungsbereich

Diese Regel gilt für das Betreiben von Lastaufnahme- und Anschlagmitteln im Hebezeugbetrieb.

Diese Regel gilt nicht für das Betreiben von Tragmitteln und Personenaufnahmemitteln.

Zum Betreiben von Tragmitteln siehe DGUV Vorschrift 54 und 55 "Winden, Hub- und Zuggeräte" und DGUV Vorschrift 52 und 53 "Krane".

Zum Betreiben von Personenaufnahmemitteln siehe DGUV-Regel 101-005 "Hochziehbare Personenaufnahmemittel". Personenaufnahmemittel sind Einrichtungen, die zum Aufnehmen von Personen dienen. Hierzu zählen auch Kombinationen von Personen- und Lastaufnahmemitteln für besondere Einsatzfälle, zum Beispiel Betonkübel mit Standplatz.