DGUV Regel 109-017 - Betreiben von Lastaufnahmemitteln und Anschlagmitteln im Hebezeugbetrieb

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Abschnitt 5.5 - 5.5 Verlassen des Gefahrenbereichs

Als Gefahrenbereich gilt in der Regel die Umgebung der Last beginnend mit dem Anschlagen über den Transport bis hin zum Absetzen. Grundsätzlich muss dieser Gefahrenbereich vor dem Anheben der Last verlassen werden und darf erst nach dem Absetzen der Last wieder betreten werden. Ist der Aufenthalt im Gefahrenbereich erforderlich, zum Beispiel, wenn die Last geführt werden muss, sind die Gefahren durch unbeabsichtigte Bewegungen der Last und der Lastaufnahme- oder Anschlagmittel, beispielsweise Quetschungen von Körperteilen, besonders zu berücksichtigen und es sind geeignete Maßnahmen festzulegen.

Personen, deren Aufenthalt im Gefahrenbereich nicht erforderlich ist, dürfen sich dort nicht aufhalten.