DGUV Information 207-028 - Neubauplanung, Modernisierung und Nutzungsänderung von Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM)

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 12.2 - 12.2 Explosionsschutz

Explosionsgefahren gehen klassisch von Stäuben und Gasen aus. In WfbM kann eine Explosionsgefahr insbesondere in landwirtschaftlichen Bereichen wie Mühlenbetrieb, Getreidelagerung, in Bereichen der Textil- oder Holzverarbeitung, dem Papierrecycling, aber auch der Metallbe- und Metallverarbeitung sowie dem Garten- und Landschaftsbau auftreten.

Die Maßnahmen des Explosionsschutzes teilen sich auf in

  • Vermeiden explosionsfähiger Atmosphäre (Primärer Explosionsschutz),

  • Vermeiden wirksamer Zündquellen (Sekundärer Explosionsschutz) und

  • Konstruktiver Explosionsschutz (Tertiärer Explosionsschutz).

Primärer Explosionsschutz:

Vorrangig sind Maßnahmen, die eine Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre (g. e. A.) verhindern oder einschränken. Geeignete Maßnahmen sind die Substitution, die regelmäßige Entfernung oder Verdünnung, Passivierung, Inertisierung oder Isolation explosions-gefährdender Stoffe.

Sekundärer Explosionsschutz:

Hierunter werden Maßnahmen, die die Entzündung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre verhindern zusammengefasst. Die Bereiche, in denen eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre (g. e. A.) auftreten kann, müssen als explosionsgefährdete Zonen (0, 1, 2 bei Gasen bzw. 20, 21, 22 bei Stäuben) ausgewiesen werden. Um in diesen Zonen eine Explosion zu verhindern, dürfen keine wirksamen Zündquellen verwendet werden.

Tertiärer Explosionsschutz:

Er umfasst alle Maßnahmen, die die Auswirkungen einer Explosion auf ein unbedenkliches Maß beschränken sollen. Nicht immer ist es möglich, allein durch die Auswahl geeigneter Betriebsmittel die Gefahr einer Explosion auf ein unbedenkliches Niveau zu senken. Dann kommen Maßnahmen wie z. B. explosionsdruck- oder explosionsdruckstoßfeste Bauweise, Explosionsunterdrückungssysteme oder Druckentlastungseinrichtungen zum Einsatz.

Die Maßnahmen gegen Explosionsgefährdungen sind in einem Explosionsschutzdokument zusammenzufassen. Das Explosionsschutzdokument ist Bestandteil der Gefährdungsbeurteilung nach GefStoffV (vgl. DGUV Information 209-044 "Holzstaub"). Maßnahmen des primären Explosionsschutzes haben grundsätzlich Vorrang, eine Kombination der Maßnahmen ist zulässig.

Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen sind überwachungsbedürftige Anlagen, die den allgemeinen Beschaffenheitsanforderungen nach § 3 Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) entsprechen müssen.

Auswahl und Verwendung geeigneter Arbeitsmittel sowie Prüfpflichten sind in der BetrSichV geregelt.

Maschinen und Arbeitsplätze sind im Raum so anzuordnen, dass sich ausreichend große Abstände zwischen Zündquellen (z. B. Schweißarbeitsplätze) und Stellen mit brennbaren bzw. zündfähigen Stoffen ergeben.

Rechtsquellen, Normen, Literaturhinweise:

  • Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (Produktsicherheitsgesetz - ProdSG)

  • Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (BetrSichV)

  • Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (GefStoffV)

  • Technische Regeln für Arbeitsstätten ASR A2.2 "Maßnahmen gegen Brände"

  • Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 724 Teil 4: "Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre - Maßnahmen des konstruktiven Explosionsschutzes, welche die Auswirkung einer Explosion auf ein unbedenkliches Maß beschränken"

  • Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 721 "Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre - Beurteilung der Explosionsgefährdung"

  • DGUV Regel 113-001 "Explosionsschutz-Regeln (EX-RL)"

  • DGUV Information 205-001 "Arbeitssicherheit durch vorbeugenden Brandschutz"

  • DGUV Information 209-044 "Holzstaub"

  • DGUV Information 209-046 "Lackierräume und -einrichtungen für flüssige Beschichtungsstoffe"

  • DIN EN 12845:2016-04 "Ortsfeste Brandbekämpfungsanlagen - Automatische Sprinkleranlagen - Planung, Installation und Instandhaltung; Deutsche Fassung EN 12845:2015 + AC:2016"

  • VDI 3819 Blatt 1:2016-10 "Brandschutz für Gebäude - Grundlagen für die Gebäudetechnik - Begriffe, Gesetze, Verordnungen, technische Regeln"

Die Auflistung ist nicht abschließend und sollte vor Anwendung auf Aktualität geprüft werden.