DGUV Information 207-028 - Neubauplanung, Modernisierung und Nutzungsänderung von Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM)

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Abschnitt 11.4 - 11.4 Verkehrsflächen im Lager

Die benötigte Fläche für Verkehrswege innerhalb des Lagers hängt entscheidend von den verwendeten Lagergeräten, Lagermitteln und eingesetzten Flurförderzeugen/ Fahrzeugen ab.

Allgemeine Anforderungen an Verkehrswege sind dem Kapitel 4 "Infrastruktur und Verkehrswege" zu entnehmen. Zusätzlich sind mindestens die Anforderungen der ASR V3a.2 "Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten" zu berücksichtigen.

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Abb. 11.1
Palettenregal, Regalelemente (Beispielbild)

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Abb. 11.2
Fachbodenregal (Beispielbild)

Die Arbeitsgangbreite zwischen den Regalen richtet sich nach den Abmessungen und der Bauart der verwendeten Flurförderzeuge und den Anforderungen aus ASR A1.8 "Verkehrswege" in Verbindung mit den ergänzenden Anforderungen aus ASR V3a.2 "Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten".

Standardmäßig ist daher stets von einem Randzuschlag von 90 cm auszugehen.

Nach ASR V3a.2 "Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten" Anhang A 1.8, Ziffer 15 darf bei Verkehrswegen die Summe aus doppeltem Rand- und einfachem Begegnungszuschlag auch bei einer geringen Anzahl von Verkehrsbegegnungen nicht herabgesetzt werden.

Bei der Bemessung der Lagerflächen ist sowohl eine ausreichende Fläche für Kommissioniervorgänge zur Zusammenstellung der Ladungseinheiten als auch der Platzbedarf für Rangiervorgänge zu berücksichtigen.

Zusätzliche Handlingflächen bei der Lagerung von Langmaterial (z. B. Stangenmaterial zur Metallverarbeitung) oder plattenförmigem Material (z. B. Span- und Tischlerplatten zur Holzverarbeitung) sind so vorzusehen, dass möglichst wenig Richtungswechsel beim Lager- und Transportvorgang durchzuführen sind.

Verkehrswege für Fußgänger zwischen Lagereinrichtungen müssen mindestens 1,25 m breit sein, bei Menschen mit Gehbehinderung müssen mindestens 1,5 m vorhanden sein.

Ortsfeste Regale, die von nicht leitliniengeführten Fördermitteln bedient werden, müssen an ihren Eckbereichen und an Durchfahrten durch einen mindestens 30 cm hohen, gelbschwarz gekennzeichneten Anfahrschutz gesichert sein. Der Anfahrschutz muss eine Energie von mindestens 400 Nm aufnehmen können. Empfehlenswert ist die Anbringung des Anfahrschutzes an allen Regalstützen im Fahrbereich der Flurförderzeuge.

Fahrzeugtechnik

Breite der Fördergassen zwischen dem Lagergut in cm ca.

Planungs-Modul in cm ca. bei Paletteneinlagerung 120 cm tief und 10 cm Sicherheitsabstand zwischen dem Lagergut im doppelseitigen Regal

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Abb. 11.3
Gangbreiten abhängig von gewähltem Flurförderzeug (Beispielbilder)