DGUV Information 207-028 - Neubauplanung, Modernisierung und Nutzungsänderung von Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM)

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Abschnitt 10.2 - 10.2 Umkleideräume

Umkleideräume sind zur Verfügung zu stellen, wenn das Tragen besonderer Arbeitskleidung erforderlich ist (z. B. Küche, Wäscherei, GaLa-Bereich). In den Umkleideräumen ist auf eine wirksame Lüftung zu achten.

In Küchen und Wäschereien müssen die Umkleidemöglichkeiten aus hygienischen Gründen unmittelbar an die Arbeitsräume der Küche bzw. Wäscherei angrenzen. Andernfalls sind z. B. beheizte Verkehrswege vorzusehen, um einer Erkältungsgefahr vorzubeugen. Hierbei sollte eine Entfernung von 100 m nicht überschritten werden.

Für jeden Mitarbeitenden oder Beschäftigten muss mindestens eine Bewegungsfläche von 0,5 m2 im Raum vorhanden sein. Sofern eine Assistenz beim Umkleiden erforderlich ist, sind zusätzliche Flächen einzuplanen. Zusätzlich sind Verkehrswege nach Abschnitt 4.2 zu berücksichtigen.

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Abb. 10.2
Entfernungen zu Umkleideraum mit angeschlossenem Waschraum

Die nach ASR A 4.2 "Pausen- und Bereitschaftsräume" angesetzte Anzahl von einer Sitzgelegenheit für je 4 Mitarbeitende oder Beschäftigte im Umkleideraum ist aufgrund der in WfbM anzutreffenden Gehbehinderungen üblicherweise nicht ausreichend. Abhängig von dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 ArbStättV kann es notwendig sein, Sitzgelegenheiten für 30 % bis 50 % der Gesamtpersonenzahl einzuplanen. Die hierfür erforderlichen Mehrflächen sind in der Bauplanung zu berücksichtigen.

Bei einer notwendigen Trennung von persönlicher Kleidung und Arbeits- bzw. Schutzkleidung ist eine getrennte Aufbewahrung in zwei Spinden oder einem doppelt so breiten, geteilten Schrank (Doppelspind) erforderlich ("Schwarz/Weiß-Trennung"). Hierbei sind insbesondere die Vorgaben der GefStoffV und der BioStoffV i.V.m. der TRBA 250 zu beachten.