DGUV Information 207-028 - Neubauplanung, Modernisierung und Nutzungsänderung vo...

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Abschnitt 9, 9 Schallschutz und Schwingungsschutz
Abschnitt 9
Neubauplanung, Modernisierung und Nutzungsänderung von Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) (DGUV Information 207-028)
Titel: Neubauplanung, Modernisierung und Nutzungsänderung von Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) (DGUV Information 207-028)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Information 207-028
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Abschnitt 9 – 9 Schallschutz und Schwingungsschutz

Ausreichender Schutz gegen die Übertragung von Geräuschen hängt in besonderem Maße von dem Verwendungszweck benachbarter Räume ab. In Planung und Ausführung ist der Grad der Schalldämmung entweder von gesetzlich vorgegebenen Mindestanforderungen (die oftmals nicht ausreichen!) oder durch privatrechtlich vereinbarte Anforderungen abhängig.

Eine geräuscharme und ruhige Umgebung ist insbesondere in Werkstätten für behinderte Menschen eine wesentliche Voraussetzung für die Betreuung sowie für gute und qualitativ hochwertige Arbeiten. Dies gilt ganz besonders bei der Betreuung von psychisch erkrankten Menschen. Daher ist gerade in WfbM die gesetzlich "ausreichende" Schalldämmung und Schwingungsdämmung nicht genug.

Für die schalltechnische Planung lärmarmer Gebäude und Betriebsstätten ist ein umfangreiches Regelwerk zu beachten. Zur Abschätzung, ob in der geplanten Betriebsstätte bzw. an den vorgesehenen Arbeitsplätzen die geforderten Schallpegel eingehalten werden, sind akustische Vorausberechnungen z. B. nach VDI Richtlinie 3760 "Berechnung und Messung der Schallausbreitung in Arbeitsräumen" durchzuführen.