DGUV Information 207-028 - Neubauplanung, Modernisierung und Nutzungsänderung von Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM)

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Abschnitt 8.5 - 8.5 Klimatisierung

Eine zusätzliche Klimatisierung mit dem Ziel einer Kühlung und/oder Lufttrocknung kann dort erforderlich sein, wo betriebsbedingt erhöhte Wärme- oder Luftfeuchtelasten auftreten (z. B. in Wäschereien oder Küchenbereichen).

8.5.1
Technische Anforderungen an Lüftungsbzw. Klimatisierungsanlagen

  • Luftansaugung: Diese ist so anzuordnen, dass der Abstand zu möglichen Quellen von Verunreinigung, z. B. durch Abgase oder andere Gerüche, mind. 8 m beträgt. Der Bodenabstand der Ansaugöffnung muss mindestens 3 m betragen. Hierbei sind auch mögliche Ansammlungen von Schnee, Laub und dergleichen zu berücksichtigen. Die Ansaugöffnung sollte in Hauptwindrichtung in einem schattigen und kühlen Bereich liegen. Der Abstand zu Fortluftöffnungen sollte mindestens 2 m betragen. Luftansaugöffnungen in geringerem Abstand zu Fortluftöffnungen sollten möglichst niedriger angeordnet werden.

  • Fortluftführung: Üblicherweise erfolgt die Fortluftführung über das Gebäudedach. Der Abstand zwischen Fortluftöffnung und benachbarten Gebäuden soll mindestens 5 m betragen. Der Volumenstrom beträgt höchstens 0,5 m3/s, die Luftgeschwindigkeit mind. 5 m/s.

  • Vermeidung von Zugluft: Zugfreiheit ist dann gegeben, wenn die Strömungsgeschwindigkeit max. 0,10 bis 0,16 m/s beträgt. Die eingeblasene Luft darf höchstens 4 °C kälter sein als die Raumluft. Arbeitsplätze sollten nicht unmittelbar im Bereich des Zuluftstroms liegen, deshalb sollen Zuluftgitter möglichst verstellbar sein, um die Strömungsrichtung entsprechend justieren zu können. Durch ausreichend große Öffnungen der Luftzuführung und Luftabführung wird Zugluft minimiert.

  • Frischluft- bzw. Umluftanteil: Die Differenz zwischen dem erforderlichen Zuluftvolumenstrom und dem Mindestaußenluftvolumenstrom darf durch einen Umluftanteil nur dann ausgeglichen werden, wenn Gesundheitsgefahren und Belästigungen ausgeschlossen sind. Abluft aus Sanitärräumen, Raucherräumen und Küchen darf nicht als Zuluft genutzt werden.

  • Lärm: Der Schallpegel der Anlage ist in den Arbeitsräumen so niedrig zu halten, wie es nach der Art der Raumnutzung erforderlich und nach dem Stand der Technik möglich ist. Richtwerte sind in der DIN EN 16798-3 "Energetische Bewertung von Gebäuden - Lüftung von Gebäuden - Teil 3: Lüftung von Nichtwohngebäuden - Leistungsanforderungen an Lüftungs- und Klimaanlagen und Raumkühlsysteme" enthalten und zwar z. B. auf Fluren max. 45 dB(A), in Büros max. 40 dB(A) und in Wäschereien max. 60 dB(A). Bereits bei der Auftragsvergabe sollten die maximalen Geräuschemissionen festgelegt werden.

8.5.2
Gestaltung von Lüftungszentralen

Raumlufttechnische Anlagen (RLT-Anlagen) sind nach dem Stand der Technik zu errichten und bestimmungsgemäß zu betreiben sowie sachgerecht zu warten. Die Wartungsintervalle sind so festzulegen, dass die technischen, hygienischen und raumlufttechnischen Eigenschaften und der sichere Betrieb der Anlage gewährleistet werden.

Die Zuluft ist vor der Zuführung in die Räume entsprechend den Anforderungen hinsichtlich der Nutzung der Arbeitsstätte durch Luftfilter nach dem Stand der Technik zu reinigen. Der Betrieb der Anlage darf nicht selbst zur Gefahrenquelle werden (z. B. durch Gefahrstoffe, Bakterien, Schimmelpilze oder Lärm).

Verkehrswege und Zugänge zu Anlageteilen müssen für Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten ausreichend groß bemessen und sicher zu begehen sein. Für den Tausch von Filterelementen/Registern sind Ausbaulängen zu berücksichtigen. Die lichte Durchgangshöhe in Verkehrswegen muss mindestens 2 m, beim Errichten von neuen Arbeitsstätten mindestens 2,10 m betragen (im Bereich von Türen darf die Mindesthöhe um 0,05 m unterschritten werden). Wird diese Höhe stellenweise unterschritten, sind die Anstoßstellen abzupolstern und farbig zu markieren. Für Wartungsgänge (Verkehrswege, die ausschließlich der Wartung und Inspektion dienen) ist eine lichte Mindesthöhe von 1,90 m erforderlich. Im Bereich von Türen darf die Mindesthöhe hier um 0,10 m unterschritten werden.

Für Wartungsgänge und Gänge zu gelegentlich benutzten Betriebseinrichtungen ist eine Mindestbreite von 0,50 m erforderlich. Wartungsöffnungen sind in ausreichender Größe zu berücksichtigen. Soweit möglich, sollte ein niveaugleicher Zugang mit Anbindung zum Aufzug realisiert werden. Für größere Lüftungszentralen ist ein Lagerplatz für Austauschteile und Platz für eine kleine Werkbank sinnvoll. Bei Dachzentralen ist der Boden flüssigkeitsdicht, mit Wasserablauf vorzusehen (Gefahr von Rohrbrüchen).

Rechtsquellen, Normen, Literaturhinweise

  • Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) §§ 3a, 4; Anhang ArbStättV 3.5, 3.6

  • Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A1.8 "Verkehrswege"

  • Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A3.5 "Raumtemperatur"

  • Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A3.6 "Lüftung"

  • Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A4.1 "Sanitärräume"

  • DGUV Regel 109-002 "Arbeitsplatzlüftung - Lufttechnische Maßnahmen"

  • DGUV Information 215-510 "Beurteilung des Raumklimas"

  • DIN EN ISO 7730:2006-05 "Ergonomie der thermischen Umgebung - Analytische Bestimmung und Interpretation der thermischen Behaglichkeit durch Berechnung des PMV- und des PPD-Indexes und Kriterien der lokalen thermischen Behaglichkeit (ISO 7730:2005); Deutsche Fassung EN ISO 7730:2005"

  • DIN EN 16798-3:2017-11 "Energetische Bewertung von Gebäuden - Lüftung von Gebäuden - Teil 3: Lüftung von Nichtwohngebäuden - Leistungsanforderungen an Lüftungs- und Klimaanlagen und Raumkühlsysteme (Module M5-1, M5-4);

    Deutsche Fassung EN 16798-3:2017"

Die Auflistung ist nicht abschließend und sollte vor Anwendung auf Aktualität geprüft werden