DGUV Information 207-028 - Neubauplanung, Modernisierung und Nutzungsänderung von Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM)

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Abschnitt 8.1 - 8.1 Raumtemperatur

Die Mindestwerte der Lufttemperatur in Arbeitsräumen richten sich nach der Arbeitsschwere und der Körperhaltung. Nähere Angaben für die Mindestwerte der Lufttemperatur in Arbeitsräumen finden sich in den Tabellen 1 und 2 der Technischen Regeln für Arbeitsstätten ASR A3.5 "Lüftung":

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Abb. 8.1
optimale Raumtemperatur in Abhängigkeit von Aktivität und Bekleidung

Tabelle 8.1
Mindestwerte der Raumtemperatur bei unterschiedlicher Arbeitsschwere

Überwiegende ArbeitshaltungArbeitsschwere
leichtMittelschwer
Sitzen+20°C+19°C-
Stehen, Gehen+19°C+17°C+12°C

Die maximale Lufttemperatur in Arbeitsräumen soll 26°C nicht überschreiten. Für bestimmte Bereiche, für die diese Temperatur betriebsbedingt nicht eingehalten werden kann, gibt die ASR A3.5 in Tabelle 4 beispielhafte Abhilfemaßnahmen.

Bei Raumtemperaturen über 30 °C müssen wirksame Maßnahmen aus der Tabelle 4 der ASR A 3.5 gemäß einer Gefährdungsbeurteilung ergriffen werden. Dabei gehen technische und organisatorische gegenüber personenbezogenen Maßnahmen vor.

Erfahrungsgemäß ist es für Mitarbeitende und Beschäftigte wichtig, dass die Temperatur, z. B. in vordefinierten Grenzen, eingestellt werden kann und dass bei Lüftungsanlagen für größere Raumgruppen bevorzugt jeder Raum, mindestens aber unterschiedliche Raumgruppen, individuell zu regeln sind.

In Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär-, Kantinen- und Erste-Hilfe-Räumen muss während der Nutzungsdauer eine Lufttemperatur von mindestens 21°C herrschen. In Duschräumen soll die Lufttemperatur während der Nutzungsdauer mindestens 24°C betragen. Die Heizeinrichtungen müssen so angeordnet, beschaffen oder abgestimmt sein, dass heiße Oberflächen vor der Berührung geschützt sind.