
Neubauplanung, Modernisierung und Nutzungsänderung von Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) (DGUV Information 207-028)
Abschnitt 7.2 – 7.2 Künstliche Beleuchtung
Das Tageslicht steht örtlich und zeitlich nicht immer in ausreichendem Maße zur Verfügung. Die Arbeitsstätten müssen daher mit Einrichtungen für eine der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Mitarbeitenden und Beschäftigten angemessenen künstlichen Beleuchtung ausgestattet sein.
Beleuchtungsanlagen sind so auszuwählen und anzuordnen, dass sich dadurch keine Unfall- oder Gesundheitsgefahren ergeben können. Bei der Planung und Errichtung von Beleuchtungsanlagen muss beachtet werden, dass das individuelle Sehvermögen von Menschen mit Behinderung höhere Anforderungen an die Beleuchtungsqualität als bei nicht behinderten Menschen erfordern kann.
Die Kriterien für die Beleuchtungsqualität sind im Wesentlichen:
Ausreichende Beleuchtungsstärke
Gute Gleichmäßigkeit
Harmonische Helligkeitsverteilung
Begrenzung von Direkt- und Reflexblendung sowie von Schleierreflexion
Richtige Lichtrichtung und angenehmes Modelling
Passende Lichtfarbe und Farbwiedergabe
Vermeiden von Flimmern und stroboskopischen Effekten
Angenehmes Lichtklima
Die ASR A3.4 "Beleuchtung" stellt Mindestanforderungen, deren Einhaltung aber nicht unbedingt bedeutet, dass für den jeweiligen Zweck eine optimierte Beleuchtung erreicht wird.
Anhang 1 der ASR A3.4 beinhaltet Mindestbeleuchtungsstärken für den Innenbereich.
Anhang 2 der ASR A3.4 beinhaltet Mindestbeleuchtungsstärken für den Außenbereich.
Bei der Ausstattung von WfbM hängen die Mindestbeleuchtungsstärken in den einzelnen Räumlichkeiten von den Tätigkeiten ab. Nachfolgend werden einige Mindestbeleuchtungsstärken entsprechend dem Stand der Technik nach DIN EN 12464-1 "Licht und Beleuchtung - Beleuchtung von Arbeitsstätten - Teil 1: Arbeitsstätten in Innenräumen; Deutsche Fassung" beispielhaft aufgelistet. Die DIN EN 12464-1 und DIN EN 12464-2 "Licht und Beleuchtung - Beleuchtung von Arbeitsstätten - Teil 2: Arbeitsplätze im Freien" legen Planungsgrundlagen für Beleuchtungsanlagen fest, berücksichtigen aber nicht die höheren Anforderungen an die Beleuchtungsqualität, die an Sicherheit und Gesundheitsschutz der Mitarbeitenden und Beschäftigten bei der Arbeit zu stellen sind.
Die DGUV Information 215-210 "Natürliche und künstliche Beleuchtung am Arbeitsplatz" stellt eine Ergänzung und Erläuterung zu den eher allgemeinen Anforderungen der ASR A3.4 "Beleuchtung" dar.
In WfbM ist bei der Planung von Beleuchtungsanlagen zu berücksichtigen, dass bei Personen mit Sehschwäche im Einzelfall zum Teil deutlich höhere Beleuchtungsstärken notwendig sein können. |

Abb. 7.2
Arbeitsplatz mit künstlicher Beleuchtung
Tabelle 7.1
Mindestbeleuchtungsstärken gemäß ASR A3.4 für ausgewählte Bereiche
Art des Raumes, Aufgabe oder Tätigkeit | Mindest-Beleuchtungsstärke (lx) | Mindestwert der Farbwiedergabe (Index Ra) |
Verkehrsflächen und Flure ohne Fahrzeugverkehr | 50 | 40 |
Verkehrsflächen und Flure ohne Fahrzeugverkehr im Bereich von Absätzen und Stufen | 100 | 40 |
Verkehrsflächen und Flure mit Fahrzeugverkehr | 150 | 40 |
Versand- und Montage- /Verpackungsbereiche | 300 | 60 |
Besondere Montagebereiche | 500 - 1500 | 80 - 90 |
Kantinen, Teeküchen, Pausen- und Aufenthaltsräume | 200 | 80 |
Waschräume, (Pflege-) Bäder, Toiletten | 200 | 80 |
Küchen | 500 | 80 |
Büro: Schreiben, Lesen, Datenverarbeitung | 750 | 80 |
Bäckerei: Vorbereiten und Backräume | 300 | 80 |
Kabel- und Drahtherstellung | 300 | 80 |
Wäscherei: Wareneingang, Sortieren, Waschen etc. | 300 | 80 |
Wäscherei: Kontrolle und Ausbessern | 750 | 80 |
Metallbau: Werkzeug-,Lehren- und Vorrichtungsbau | 1000 | 80 |
Druck und Papier: Allgemeine Buchbindearbeiten | 500 | 80 |
Druck und Papier: Farbkontrolle bei Mehrfarbdruck | 1500 | 90 |
Holzbearbeitung: Arbeiten an Maschinen | 500 | 80 |
Holzbearbeitung: Auswahl von Hölzern, Einlegearbeiten | 750 | 90 |
Unterrichtsräume | 300 | 80 |
Arbeitsbereiche im Freien: Toranlagen | 50 | 25 |
Arbeitsbereiche im Freien: Fußwege | 5 | 25 |
Arbeitsbereiche im Freien: Straßen mit Be- oder Entladezonen und Geschwindigkeitsbegrenzung max. 30 km/h | 10 | 25 |
Parkplätze | 10 | 25 |
Arbeitsbereiche im Freien: Lagerbereiche | 30 | 25 |
Neben diesen Mindestbeleuchtungsstärken beeinflussen weitere Kriterien die Sehbelastung. Sie sind bei der Lichtplanung mit zu berücksichtigen:
Leuchtdichteverteilung
Begrenzung der Blendung
Lichtrichtung und Schattigkeit
Lichtfarbe
Farbwiedergabe
Tageslicht.
In Werkstätten sollte insbesondere bei Mitarbeitenden oder Beschäftigten mit eingeschränktem Sehvermögen die Beleuchtungsstärke dimmbar auf mindestens 800 Lux gesteigert werden können.
![]() | Good Practice |
Aufgrund der Komplexität der Beleuchtung muss die Planung einer einwandfreien Beleuchtungsanlage von einem Sachkundigen durchgeführt werden. Es sollten möglichst Bewegungsmelder statt Schalter verwendet werden. Zudem sind moderne Leuchtmittel (LED) zu berücksichtigen. |