DGUV Information 207-028 - Neubauplanung, Modernisierung und Nutzungsänderung vo...

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Abschnitt 7.1, 7.1 Beleuchtung durch Tageslicht
Abschnitt 7.1
Neubauplanung, Modernisierung und Nutzungsänderung von Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) (DGUV Information 207-028)
Titel: Neubauplanung, Modernisierung und Nutzungsänderung von Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) (DGUV Information 207-028)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Information 207-028
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Abschnitt 7.1 – 7.1 Beleuchtung durch Tageslicht

Der Mensch hat sich in seiner Entwicklungsgeschichte an das Tageslicht angepasst. Mit dem Tageslicht wird beispielsweise die innere Uhr des Menschen synchronisiert. Daher müssen Arbeitsstätten so errichtet werden, dass sie möglichst ausreichend Tageslicht erhalten.

Tageslicht ist einer künstlichen Beleuchtung vorzuziehen. Die Sehaufgabe kann mit Tageslicht bei gleichem Niveau der lichttechnischen Parameter leichter bewältigt werden. Bei der Beleuchtung der Arbeitsplätze mit Tageslicht müssen aber große Tages- und jahreszeitliche Schwankungen des Tageslichtes im Freien berücksichtigt werden.

Eine gute Beleuchtung in Arbeitsräumen durch ausreichendes Tageslicht wird erreicht, wenn am Arbeitsplatz der Tageslichtquotient mehr als 2 % beträgt. Als Tageslichtquotient wird das Verhältnis der Beleuchtungsstärke an einem Punkt im Innenraum zur Beleuchtung bezeichnet. Für Büros und ähnliche Arbeitsräume ist ein Tageslichtquotient von 3 % in der Raummitte sinnvoll. Werden Dachoberlichter verwendet soll der Tageslichtquotient mehr als 4 % erreichen.

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Abb. 7.1
Arbeitsbereich gut mit Tageslicht ausgeleuchtet