
Neubauplanung, Modernisierung und Nutzungsänderung von Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) (DGUV Information 207-028)
Abschnitt 6.3 – 6.3 Kenntlichmachung
Lichtdurchlässige Türen, die zu mehr als 3/4 ihrer Fläche aus durchsichtigen Werkstoffen bestehen und Wände mit Raum trennender Wirkung in der Nähe von Arbeitsplätzen oder im Bereich von Verkehrswegen müssen in Augenhöhe deutlich kenntlich gemacht werden, wenn sie nicht wahrgenommen werden können.
Eine einfache und in vielen Fällen wirksame Maßnahme zur Kenntlichmachung ist das Bekleben der Glasflächen mit Klebefolien, die es in vielen Variationen gibt. Die Markierungen sollen in einer Höhe angebracht werden, die von den Türbenutzern gut zu erkennen ist. Auffallende Griffe, Handleisten, getönte oder geätzte Scheiben oder kontrastreiche Türrahmen können ebenfalls die sicherheitstechnische Forderung erfüllen.
Von Griffen, Hebeln und Schlössern an Verglasungen dürfen im Betrieb keine Gefährdungen ausgehen.

Abb. 6.3
Optische Kennzeichnung großer Glasflächen