DGUV Information 207-028 - Neubauplanung, Modernisierung und Nutzungsänderung von Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM)

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Abschnitt 6.2 - 6.2 Anwendungen

Absturz/Durchsturz

Besondere Maßnahmen zur Verhütung von Verletzungen bei Glasbruch sind überall dort erforderlich, wo Personen während des Bewegungs- und Verkehrsablaufs auf verglaste Wände, Wandteile oder Türen treffen können.

Bei Wänden aus bruchsicherem Werkstoff muss eine ständige Sicherung gegen Absturz vorhanden sein oder die Verglasungen müssen gemäß DIN 18008 "Glas im Bauwesen - Teil 4: Zusatzanforderungen an absturzsichernde Verglasung" dimensioniert und montiert sein.

Bodentiefe Verglasungen sind erfahrungsgemäß immer dann problematisch und unterliegen einer hohen Bruchgefahr, wenn in deren unmittelbaren Nähe mit Materialtransporten durch Handhubwagen, anderen Flurförderzeugen oder dem Abstellen von Paletten o.Ä. zu rechnen ist.

Die Anforderung an die Unterkonstruktion sind in der eingeführten technischen Baubestimmung ETB "Bauteile, die gegen Absturz sichern" enthalten.

Dort, wo trotz einer Kenntlichmachung eine Gefährdung besteht, dass Personen in lichtdurchlässige Wandflächen hineinstürzen oder durch Glassplitter verletzt werden können, sind Glasflächen als

  • Einscheiben-Sicherheitsglas (ESG),

  • Verbund-Sicherheitsglas (VSG) oder

  • Lichtdurchlässige Kunststoffe mit Sicherheitseigenschaften

auszuführen. Dies kann im Bereich

  • von Treppen, Stufen oder Absätzen,

  • beim Materialtransport oder

  • bei Menschengedränge

  • im Eingangsbereich des Gebäudes

sein, Bei dem Einsatz von Material, welches nicht bruchsicher ist, ist ein Geländer, ein Netz oder ein Gitter erforderlich.

Ist ein Austausch von nicht bruchsicheren Glasflächen nicht möglich, kann durch Auftrag einer Splitterschutzfolie die Schutzwirkung erhöht werden. Die Schutzfolie bindet die Glassplitter beim Bruch. Die Eignung der verwendeten Splitterschutzfolie ist vom Hersteller durch ein Prüfzeugnis nach DIN EN 12600 "Glas im Bauwesen-Pendelschlagversuch" nachzuweisen.

Begehbare Glasflächen

Die Oberflächen von begehbaren Verglasungen sind rutschhemmend zu gestalten, z. B. durch Sandstrahlen oder Mattieren. Die Standsicherheit und die Gebrauchstauglichkeit der begehbaren Verglasung und deren Stützkonstruktionen sind für die Lasten, die sich aus der DIN 18008-1 "Glas im Bauwesen - Bemessung Verglasung und Konstruktionsregeln" ergeben, rechnerisch nachzuweisen. Zusätzlich ist der Lastfall "Eigengewicht + Einzellast" in ungünstiger Laststellung zu untersuchen.

Verglasungen dürfen nicht befahren werden, sie dürfen keiner erhöhten Stoßbelastungen ausgesetzt sein und ständige Lasten mit einer Verkehrslast von mehr als 5 kN/ m2 müssen vermieden werden.

Dachoberlichter oder Dachkuppeln sind in der Regel nicht durchtrittsicher. Daher sind geeignete Maßnahmen gegen Absturz z. B. nach der ASR A2.1 "Schutz vor Absturz und herabfallende Gegenständen, Betreten von Gefahrbereichen" zu treffen (siehe Kapitel 4 "Infrastruktur und Verkehrswege").

Brandschutz

Für Brandschutzverglasungen muss die Verwendbarkeit durch eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ) oder durch eine Zustimmung im Einzelfall (ZiE) nachgewiesen werden. Die Anforderungen und Prüfungen sind in DIN 4102 "Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen - Teil 13: Brandschutzverglasung" geregelt.

Tabelle 6.1
Verwendung von Glasarten

EinsatzortGlasart
TürenGanzglastüren
Gerahmte Türen
Türen mit Glas nur im oberen
Drittel
Sicherheitsglas
Sicherheitsglas
Floatglas
FensterFenster über Brüstungen
Fenster über Querriegeln
Fenster unter Querriegeln
Bodentief eingebaute Fenster
Schaufenster


bodentiefe Schaufenster
Isolierglas aus Floatglas
Isolierglas aus Floatglas
Sicherheitsglas ggf. Bemessung als absturzsichernde Verglasung
Sicherheitsglas ggf. Bemessung als absturzsichernde Verglasung
Floatglas oder VSG
Für nichtgeregelte Anwendungen wird eine Mindestdicke von 10 mm Floatglas bzw. 12mm VSG empfohlen.
Generell ist der Stand der Technik in der
DIN 18008 Teil 2 "Glas im Bauwesen - Teil 2: Linienförmig gelagerte Verglasungen" festgelegt.
Sicherheitsglas oder trennende Schutzeinrichtungen
(z. B. Geländer, Gitter)
Glasbausteinelichtdurchlässige WändeGlasbausteine, Sicherheitsglas oder Floatglas (entsprechend der Gefährdungsbeurteilung) lichtdurchlässige Kunststoffe
GeländerSicherheitsglas und Absturzsicherung nach DIN 18008 Teil 4
"Glas im Bauwesen - Teil 4: Zusatzanforderungen an absturzsichernde Verglasungen"

Verglasungen in Rauchschutztüren nach DIN 18 095 "Rauchschutztüren" müssen den Anforderungen der Verkehrssicherheit entsprechen. Diese werden insbesondere von Einscheibensicherheitsgläsern (ESG) und Verbundsicherheitsgläsern (VSG) erfüllt. Drahtornamentgläser erfüllen diese Anforderungen nicht.

Türen aus Glas in Notausgängen oder Fenster als Notausstiege müssen zusätzlich entsprechende den Anforderungen der ASR A2.3 "Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan" ausgeführt sein.