DGUV Information 207-028 - Neubauplanung, Modernisierung und Nutzungsänderung von Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM)

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Abschnitt 3.6 - 3.6 Flächen für Sicherheitsabstände

Bei den Flächen für Sicherheitsabstände handelt es sich um solche Bodenflächen an Arbeitsplätzen, Arbeitsmitteln, Einbauten und Einrichtungen, die erforderlich sind, um Gefährdungen von Beschäftigten zu vermeiden.

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Abb. 3.6
Beispiel für die Aufstellung einer Maschine an einer Wand. Abstand zur Wand und somit die Breite der Funktionsfläche muss so gewählt werden, dass die Wartungsklappe vollständig geöffnet werden kann.

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Abb. 3.7
Grundfläche von Arbeitsplätzen in der Fertigung

g_bu_1434_as_18.jpgGood Practice
Obwohl nach den allgemeinen Werten der DIN EN ISO 13857 "Sicherheit von Maschinen - Sicherheitsabstände gegen das Erreichen von Gefährdungsbereichen mit den oberen und unteren Gliedmaßen" davon ausgegangen wird, dass ein Sicherheitsabstand von 50 cm ausreichend ist, um zu verhindern, dass der menschliche Körper durch eine Quetschung zwischen festem und beweglichem Teil gefährdet wird (z. B. zwischen einem Schrankauszug und einer sich öffnenden Tür), ist in einer WfbM aufgrund der häufig nicht "normgerechten" Nutzer und Nutzerinnen immer ein vergrößerter Sicherheitsabstand zugrunde zu legen.

Neben den allgemeinen Minimalanforderungen an Sicherheitsabstände aus der DIN EN ISO 13857 und den Angaben aus Betriebsanleitungen der Maschinen und Anlagen sind hier auch die Erkenntnisse aus der Gefährdungsbeurteilung der einzelnen Arbeitsbereiche der WfbM zu berücksichtigen (Rückschlagbereiche von Werkzeugen und Werkstücken, Beleuchtungsverhältnisse, allgemeines Verletzungsrisiko, Sicherheitsabstand im Einzelfall, Unmöglichkeit der betreuten Beschäftigten sich einer Gefahr rasch entziehen zu können, ...).

g_bu_1434_as_18.jpgGood Practice
Bei der Auslegung der freien Bewegungs- und Verkehrsflächen kann kein genereller Faktor gegenüber den in den Arbeitsstättenregeln angegeben Werten genannt werden. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung muss unter Berücksichtigung der Maschinennutzung, des notwendigen Platzbedarfes für Roh- und Fertigmaterial, des Materialtransportes, der Häufigkeit der Benutzung des Gehweges und der größtmöglichen Personenanzahl im Betrieb immer der Einzelfall betrachtet werden.

Rechtsquellen, Normen, Literaturhinweise

  • Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A1.2 "Raumabmessungen und Bewegungsflächen"

  • Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A 1.8" Verkehrswege"

  • Technische Regel für Arbeitsstätten ASR V 3 "Gefährdungsbeurteilung"

  • Technische Regel für Arbeitsstätten ASR V 3a.2 "Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten"

  • DIN EN ISO 13857:2020-04

    "Sicherheit von Maschinen - Sicherheitsabstände gegen das Erreichen von Gefährdungsbereichen mit den oberen und unteren Gliedmaßen"

    (ISO 13857:2008:2019); Deutsche Fassung EN ISO 13857:2019

Die Auflistung ist nicht abschließend und sollte vor Anwendung auf Aktualität geprüft werden.