DGUV Information 207-010 - Bewegen von Menschen im Gesundheitsdienst und in der Wohlfahrtspflege Prävention von Muskel- und Skelett-Erkrankungen

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Abschnitt 5.3 - 5.3 Erfolgsfaktor: Kooperation mit Expertinnen und Experten

Um die Beschäftigten gesund zu erhalten, deren Gesundheitskompetenz zu stärken und damit Muskel- und Skelettbeschwerden entgegen zu wirken, ist die Kooperation mit internen und externen Fachleuten bzw. Institutionen hilfreich. Die Arbeitsfelder dieser Fachleute haben viele Schnittstellen, so dass es sinnvoll ist, Netzwerke zu bilden und im Rahmen eines Gremiums (z. B. Arbeitsschutzausschuss, Steuerkreis Betriebliches Gesundheitsmanagement, Qualitätsmanagement-Zirkel) über passende Präventionsmaßnahmen zu beraten.

Das Ziel ist, gemeinsam Rahmenbedingungen, Strukturen und Prozesse zu schaffen, die die gesundheitsgerechte und ergonomische Gestaltung der Arbeitsplätze, die Arbeitsabläufe und -aufgaben sowie die Befähigung zu ergonomischem Verhalten der Beschäftigten berücksichtigen.

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Abb. 13
Besprechung

Die folgende Abbildung gibt eine nicht abschließende Übersicht:

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Abb. 14
Übersicht über mögliche Fachleute im Themenfeld Muskel- und Skelettbeschwerden

Im Folgenden werden einige dieser Fachleute bzw. Institutionen näher vorgestellt.

5.3.1 Interne Fachleute

Gewählte Vertretung der Beschäftigten

Die gewählte Vertretung der Beschäftigten hat die Aufgabe, bei Maßnahmen mitzuwirken, welche die Beschäftigten im Gesamten oder auch das Individuum mit seinen spezifischen Fähigkeiten betreffen. Das bezieht sich u. a. auch auf die Gestaltung von Arbeitsbedingungen, bei denen Gesundheitsschädigungen auftreten können. Vor allem bei der betrieblichen Eingliederung von langzeiterkrankten Beschäftigten muss die Interessensvertretung beteiligt werden.

Gesetzliche Regelungen
Es gibt bundeseinheitliche Regelungen zu den Mitbestimmungsrechten der Interessenvertretungen. Diese sind beispielsweise geregelt in § 87 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) oder in § 75 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) - Mitbestimmungsrechte).

Zu den Allgemeinen Aufgaben gehört u. a. auch die betriebliche Eingliederung einzelner Beschäftigter und der Schutz besonderer Beschäftigtengruppen (§ 80 BetrVG, § 68 BPersVG).

Die betriebliche Vertretung der Beschäftigten wirkt an der Arbeitsgestaltung mit und kann Verbesserungen der Arbeitsbedingungen initiieren.

Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsärztin bzw. Betriebsarzt

Im Regelfall kann die Geschäftsführung auf das Wissen von Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsärztin bzw. Betriebsarzt zurückgreifen. Sie beraten die Unternehmensleitung u. a. bei der Beurteilung und Gestaltung der Arbeitsbedingungen unter physischen und psychischen Gesichtspunkten (§ 5 ArbSchG). Auch Beschäftigte können sich eigeninitiativ bei allen Fragen zu Sicherheit und Gesundheit an die Fachkraft und/oder an Betriebsärztin bzw. Betriebsarzt wenden.

Schwerbehindertenvertretung

Die Schwerbehindertenvertretung fördert die Eingliederung (schwer-)behinderter Menschen in den Betrieb oder die Dienststelle, vertritt ihre Interessen in dem Betrieb oder der Dienststelle und steht ihnen beratend und helfend zur Seite.

Die Schwerbehindertenvertretung arbeitet auf der Grundlage des SGB IX mit dem Ziel, die Einstellungs- und Beschäftigungschancen von Schwerbehinderten auf dem Arbeitsmarkt zu erhöhen. Diese werden durch finanzielle Hilfe für die Unternehmensleitung bei der Einstellung und Beschäftigung von Menschen mit Behinderung durch den Gesetzgeber gefördert. Dabei handelt es sich z. B. um:

  • Zuschüsse und Darlehen für z. B. eine barrierefreie bauliche und räumliche Gestaltung und Ausstattung (z. B. technische Arbeitshilfen, Maschinen, Geräte, Software)

  • Schaffung barrierefreier Gestaltung von Zugängen oder Sozialräumen

Die Beratung einzelner Personen bei physischen, psychischen und sozialen Problemen durch die Vertrauensperson erstreckt sich prinzipiell auf alle Beschäftigten. Die Schwerbehindertenvertretung gehört als ständiges Mitglied in ein Integrationsteam bei betrieblichen Eingliederungsverfahren.

Psychologischer oder psychosozialer Dienst

Der psychosoziale Dienst ist ein freiwilliges Angebot der Unternehmensleitung und steht den Beschäftigten für eine persönliche psychologische Beratung zur Verfügung. Dies betrifft beispielsweise auch Personen, die aufgrund von Muskel-Skelett-Erkrankungen ihre ursprüngliche Arbeitsaufgabe nicht mehr ausüben können und sich dadurch in ein anderes Arbeits- und kollegiales Umfeld integrieren müssen. Das generelle, übergeordnete Ziel der psychologischen Beratung ist die Verbesserung der subjektiven Zufriedenheit der/des Beschäftigten im Zusammenhang mit der eigenen Arbeitssituation. Die Kosten des psychologischen Dienstes, welcher der Schweigepflicht unterliegt, werden durch das Unternehmen übernommen. Daher darf die Einbindung einer Psychologin oder eines Psychologen durch eine Führungskraft nur mit ausdrücklicher Zustimmung der/des Betroffenen erfolgen.

Innerbetriebliche Fort-, Weiterbildungsbeauftragte/ Personalmanagement

Ein weiterer wichtiger Bestandteil zur Stärkung der organisationalen und individuellen Gesundheitskompetenz ist die innerbetriebliche Fort- und Weiterbildung sowie die Personalentwicklung. In Einrichtungen des Gesundheitsdienstes hat sich zwischenzeitlich die Qualifizierung von innerbetrieblichen Multiplikatorinnen bzw. Multiplikatoren wie z. B. "Ergonomiebeauftragte", "Rücken-Coachs", "Ergo-Scouts" und "CareGoCoachs" etabliert. Diese kümmern sich speziell um die ergonomischen Anforderungen bei der Bewegung von Personen. Dies umfasst z. B. die räumliche Gestaltung, die Auswahl geeigneter Arbeits- und Hilfsmittel, Arbeitsmethoden und die Unterweisung in das ergonomische Arbeiten.

Zusätzlich sollen durch eigene innerbetriebliche Angebote und durch Kooperationen mit externen Anbietern die Beschäftigten motiviert werden, selbst aktiv zu werden und Gesundheitsaspekte in die eigene Arbeit einfließen zu lassen.

5.3.2 Externe Kooperationspartnerinnen und -partner

Wenn es um die Gesundheit der Beschäftigten geht, gibt es viele Unterstützungsangebote durch externe Institutionen. Beispielsweise sind Kooperationen mit den verschiedenen Sozialversicherungsträgern möglich, die auf ihren Gebieten über viel praktische Erfahrung und fachliches Wissen verfügen. Das Präventionsgesetz (PrävG) forciert die Zusammenarbeit in der Sozialversicherung - speziell der gesetzlichen Kranken-, Unfall-, Renten- und Pflegeversicherung.

Zusammenarbeit der Sozialversicherungsträger
Nach § 20b SGB V arbeiten die Krankenkassen mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger sowie mit den für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden zusammen. Die Zusammenarbeit mit den zuständigen Unfallversicherungsträgern kann von wechselseitiger Information bis zu gemeinsamen Aktivitäten in Betrieben entsprechend der trägerspezifischen gesetzlichen Zuständigkeit in Abstimmung mit dem jeweiligen Unternehmen reichen. In diese Zusammenarbeit sollen auch die Rentenversicherungsträger einbezogen werden (Bundesrahmenempfehlung der nationalen Präventionskonferenz vom 29. August 2018). Jeder Sozialversicherungsträger sollte bei der Beratung von Unternehmensverantwortlichen auf Unterstützungsmöglichkeiten durch die jeweils anderen Sozialversicherungsträger hinweisen bzw. deren branchenspezifischen Kompetenzen einbeziehen.

Angebote der gesetzlichen Träger der Unfallversicherung (Berufsgenossenschaften und Unfallkassen)

Die gesetzliche Unfallversicherung hat einen gesetzlichen Präventionsauftrag (§ 14 SGB VII). Dieser sieht vor, Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren - auch mit dem Schwerpunkt Muskel-Skelett-Erkrankungen - mit allen geeigneten Mitteln zu verhüten. Dabei steht die Beratung der Unternehmensleitungen in allen Fragen der Sicherheit und Gesundheit im Mittelpunkt. Zusätzlich haben die Versicherten nach Eintritt eines Versicherungsfalles (Arbeits-/Wegeunfall, Berufskrankheit) Anspruch auf die verschiedenen Leistungen der Unfallversicherung zur Heilbehandlung und medizinischen Rehabilitation.

Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherungsträger
Zur Unterstützung in dem Thema Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit bietet der zuständige Unfallversicherungsträger folgende Leistungen nach SGB VII:
Beratung zu allen Themen, die die Sicherheit und die Gesundheit von Beschäftigten bei der Arbeit betreffen,
Überwachung und Einhaltung der gesetzlichen Unfallverhütungsvorschriften
Qualifizierung
Informationsveranstaltungen, Fachtagungen und Seminare u. a. zu neuesten Erkenntnissen aus der Arbeitswissenschaft oder zum ergonomischen Arbeiten für spezielle Zielgruppen und Branchen
Unfalluntersuchungen und Berufskrankheitenermittlung
Handlungshilfen und Informationsmedien für Führungskräfte und Versicherte
Unterstützung bei der Suche nach geeigneten Fachleuten und Expertinnen bzw. Experten

Angebote der gesetzlichen Krankenkassen

Die Krankenkassen fördern den Aufbau und die Stärkung gesundheitsförderlicher Strukturen mit Leistungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung. Durch die Analyse der Fehlzeiten (z. B. durch einen Gesundheitsbericht für ein Unternehmen) können sie unter Beteiligung der Versicherten und der Verantwortlichen für das Unternehmen die gesundheitliche Situation einschließlich ihrer Risiken und Potenziale erheben. Durch die Auswertung der Daten können anschließend entsprechende Angebote zur individuellen, verhaltensbezogenen Prävention (§ 20 Abs. 4 Nr. 1 SGB V) sowie zur betrieblichen Gesundheitsförderung entwickelt werden (§ 20b Abs. 1 SGB V). Wichtig ist dabei die Zusammenarbeit mit den Betriebsärztinnen und -ärzten und den Fachkräften für Arbeitssicherheit.

Im "Leitfaden Prävention" werden die inhaltlichen Handlungsfelder und qualitativen Kriterien für die Leistungen der Krankenkassen in der Primärprävention und betrieblichen Gesundheitsförderung festgelegt. Diese unterstützen die Versicherten, Krankheitsrisiken möglichst frühzeitig wahrzunehmen und ihre gesundheitlichen Potenziale und Ressourcen zu stärken.

Spezielle Angebote der Krankenkassen gibt es auch für das gesamte Unternehmen. Die Leistungen der Krankenkassen im Unternehmen stehen allen Beschäftigten unabhängig von der Mitgliedschaft in der betreffenden Krankenkasse zur Verfügung. Private Krankenversicherungen haben eigene Regelungen.

§ 20c Prävention arbeitsbedingter Erkrankungen
Die Krankenkassen unterstützen die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung bei ihren Aufgaben zur Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren. Insbesondere erbringen sie in Abstimmung mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger auf spezifische arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren ausgerichtete Maßnahmen zur betrieblichen Gesundheitsförderung und informieren diese über die Erkenntnisse, die sie über die Zusammenhänge zwischen Erkrankungen und Arbeitsbedingungen gewonnen haben. Ist anzunehmen, dass bei einem Versicherten eine berufsbedingte gesundheitliche Gefährdung oder eine Berufskrankheit vorliegt, hat die Krankenkasse dies unverzüglich den für den Arbeitsschutz zuständigen Stellen und dem Unfallversicherungsträger mitzuteilen.

Arbeitgeber können ihren Beschäftigten Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands sowie zur betrieblichen Gesundheitsförderung geben. Nach § 3 Einkommensteuergesetz (EStG) sind dies zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen der Unternehmensleitung. Damit die Steuerbefreiung gilt, müssen diese Maßnahmen zertifiziert sein. Unter die Steuerbefreiung fallen Maßnahmen zur verhaltensbezogenen Prävention und Maßnahmen zur betrieblichen Gesundheitsförderung, die hinsichtlich Qualität, Zweckbindung, Zielgerichtetheit und Zertifizierung den Anforderungen der §§ 20 und 20b SGB V genügen.

Maßnahmen, die von den Krankenkassen nicht durchgeführt oder gefördert werden dürfen
  1. 1.

    Förderung von Mitgliedsbeiträgen in Sportvereinen, Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen

  2. 2.

    Maßnahmen, die ausschließlich zum Erlernen einer Sportart dienen oder Trainingsprogramme mit einseitigen physischen Belastungen oder überwiegend gerätegestütztes Training

Der Spitzenverband der Krankenkassen bestimmt nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB V unter anderem die Qualitätskriterien für Leistungen zur primären Prävention und Gesundheitsförderung. Zudem bestimmt er die Anforderungen und ein einheitliches Verfahren für die Zertifizierung von Leistungsangeboten durch die Krankenkassen. Leistungen zur verhaltensbezogenen Prävention, die nicht zertifiziert sind, dürfen die Krankenkassen nicht erbringen.

Angebote der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung

Mit ihren Gesundheitsbildungsprogrammen verfügen die Träger der Deutschen Rentenversicherung (DRV) über ein breites Spektrum an qualitätsgesicherten Präventionsangeboten innerhalb der medizinischen Rehabilitation. Sie bieten gemäß § 14 Abs. 1 SGB VI Versicherten mit besonderen Risiken, bei denen aber noch kein Rehabilitationsbedarf nach § 15 SGB VI besteht, berufsbegleitend medizinische Leistungen zur Prävention an. Um den Behandlungserfolg dauerhaft zu erhalten, werden Maßnahmen sowohl zur Verhaltens- wie auch zur Lebensstiländerung angeboten. Ziel dabei ist, eine vorzeitige Frühberentung zu vermeiden. Durch Informationen über Krankheiten und den Umgang damit werden Betroffene bestärkt, Expertin bzw. Experte in eigener Sache zu werden. Die Ansprechstellen für Prävention und Rehabilitation der DRV beraten Beschäftigte konkret zu den Teilhabeleistungen sowie bei der Wiedereingliederung in das Berufsleben.

Die DRV bietet mit ihrem Firmenservice eine Vielzahl von Informationen speziell für Unternehmensleitungen an. Die Firmenberaterinnen und -berater unterstützen bei allen Fragen rund um das Leistungsspektrum der DRV wie z. B. Altersvorsorge, alter(n)sgerechtes Arbeiten und Gesundheit der Beschäftigten.

g_bu_1433_as_30.jpgFazit 1: Das ist wichtig für Sie als UNTERNEHMENSLEITUNG
Binden Sie die verschiedenen Träger der Sozialversicherung in Ihre organisatorischen Strukturen (z. B. Arbeitsschutzausschuss, Steuerkreis Gesundheit, Qualitätszirkel, etc.) mit ein! Diese sind gesetzlich nach dem Präventionsgesetz verpflichtet zusammen zu arbeiten. Sie beraten und unterstützen Sie bei der Prävention von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren, Maßnahmen der Gesundheitsförderung und der betrieblichen Eingliederung! Hilfestellung gibt die "Landkarte der Unterstützenden" der DGUV, die eine Übersicht über die Leistungen hinsichtlich Sicherheit und Gesundheit bietet.

g_bu_1433_as_30.jpgFazit 2: Das ist wichtig für Sie als BESCHÄFTIGTE
Fragen Sie bei Ihrer Krankenkasse und Ihrer Rentenversicherung nach deren Leistungen zur individuellen Prävention und Gesundheitsförderung!

Externe Dienstleister

Das Angebot vieler externer Dienstleister umfasst verhaltenspräventive Aktionen und/oder Qualifizierungsmaßnahmen, die der direkten Gesundheitsförderung der Beschäftigten dienen. Anleitungen zum gesundheitsbewussten Verhalten und gezielte Bewegungsübungen sollen helfen, Rückenproblemen vorzubeugen, bereits vorhandene Beschwerden zu überwinden und chronische Schmerzen zu vermeiden. Dies geschieht oft in Kooperation mit Sportvereinen, Volkshochschulen, Physiotherapeutinnen und -therapeuten oder weiteren selbstständigen Expertinnen und Experten. Bei allen Angeboten, wie z. B. einer arbeitsplatzbezogenen Rückenschule, sollte auf eine entsprechende Qualifizierung der Referentinnen und Referenten Wert gelegt werden.

Qualitätssiegel und Angebote des organisierten Sports
Allerorts findet man inzwischen die verschiedensten Güte-, Prüf- und Qualitätssiegel. Doch nicht immer wird klar, nach welchen Gesichtspunkten das jeweilige Zertifikat vergeben wurde. Qualitätssiegel haben üblicherweise klar definierte Ziele und Kriterien und schaffen Orientierung in der Vielzahl der zahlreichen, mittlerweile auch von kommerziellen Einrichtungen angebotenen Programmen des Gesundheitssports.

Die Qualitätskriterien im organisierten Sport umfassen die Bereiche Qualifikation des Leitungs- und Trainingspersonals, sportfachliche Betreuung, Geräteausstattung, räumliche Bedingungen, Service und Umweltkriterien. Deren Erhebung und Beurteilung in Form eines Qualitätssiegels hilft den Beschäftigten, aber auch Personalverantwortlichen, Arbeitsschutzfachleuten und Verantwortlichen für das Betriebliche Gesundheitsmanagement bei der erfolgreichen Suche nach dem passenden Gesundheitskurs und unterstützt gleichzeitig die Turn- und Sportvereine bei der Bildung eines gesundheitsorientierten Profils.

Das Qualitätssiegel SPORT PRO GESUNDHEIT, welches gesundheitsorientierte Sportangebote auszeichnet, wurde vom Deutschen Olympischen Sportbund gemeinsam mit der Bundesärztekammer entwickelt. Ziel dieses Zertifikates ist die Stärkung von physischen und psychosozialen Gesundheitsressourcen sowie die Verminderung von Risikofaktoren.

Mit dem "Rezept für Bewegung" können interessierte Ärztinnen und Ärzte ihren Patientinnen und Patienten eine schriftliche Empfehlung für physische Aktivität geben. Vorwiegend werden die mit dem Qualitätssiegel SPORT PRO GESUNDHEIT zertifizierten Bewegungsangebote in den Sportvereinen, mit den Schwerpunkten Herz-Kreislauf, Muskel- und Skelettsystem, Entspannung/Stressbewältigung und Koordination/motorische Förderung empfohlen.

Hinweis: Die Kurskosten müssen in der Regel von gesetzlich Krankenversicherten selbst getragen werden. Laut dem GKV-Leitfaden Prävention können Sport- und Bewegungsangebote, die mit dem Qualitätssiegel SPORT PRO GESUNDHEIT ausgezeichnet sind, von gesetzlichen Krankenkassen finanziell unterstützt werden. Für Ärzte und Ärztinnen ist die Ausstellung des "Rezeptes für Bewegung" eine freiwillige Leistung, die nicht über die gesetzlichen Krankenkassen abrechnungsfähig ist.

Das Siegel PLUSPUNKT GESUNDHEIT des Deutschen Turner-Bundes ist eine Auszeichnung für besondere Gesundheitssport-Angebote im Verein, die festgelegte Qualitätskriterien erfüllen.

Weitere Angebote externer Dienstleister umfassen Beratungen zur Organisationsentwicklung, z. B. zur Implementierung ergonomischer Arbeitsweise in Einrichtungen des Gesundheitswesens. Wichtig ist, dass alle Präventionsmaßnahmen und die einzelnen Elemente der betrieblichen Gesundheitsförderung miteinander verbunden und auf das Gesamtkonzept des Betriebes abgestimmt sind. Kleine und mittelständische Betriebe können Netzwerke auf überbetrieblicher Ebene - z. B. Branchenverbände, Innungen, Netzwerke - oder über mehrere Unternehmen hinweg bilden, um ihren Beschäftigten bspw. die Teilnahme an Maßnahmen zur Prävention von MSE zu ermöglichen und dadurch Synergieeffekte zu nutzen.